… ein SaZ der sich im neuen BFD recht befindet
… und am Ende seiner Dienstzeit 3 Monate vom Dienst freigestellt wird um seine BFD Maßnahme zu beginnen,
… erhält dieser SaZ bereits seine Übergangsbedürfnisse oder seine übliche Besoldung?
Als Hinweis zu dieser Möglichkeit der
Ermessensfreistellung bis zu 3 Monaten (neues BFD-Recht):
Wie Klaus richtig schrieb … die Besoldung bleibt bis zum regulären DZE erhalten.
Was sich aber ändert … ist der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse nach DZE !
§ 5 Abs 11 SVG
"(11)
Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise
eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden.
Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.
Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren."i.V.m.
§ 16 Abs 2 BFöV
"(2)
Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.
Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die
Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann.
Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden."i.V.m.
§ 11 Abs 2 , Satz 3 SVG
"....Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 erzielt wird,
2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10;
bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten."