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Zusammenfassung

Autor: funker07
« am: 22. Oktober 2022, 15:35:51 »

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68762.msg699434.html#msg699434
Kann ich aus eigener Erfahrung so bestätigen.

Unbedingt die Dritte Anmerkung beachten:
In SASPF wird die TÜG-Wohnung nicht eingetragen.
Mir wäre so beinahe der TG-Anspruch aberkannt worden.
Vielleicht mit dem Spieß genauer drüber sprechen und nen kleinen Post-IT auf die Meldebescheinigung machen.
Autor: LwPersFw
« am: 22. September 2022, 19:01:28 »

Ich bräuchte mal Hilfe in Verbindung mit TG. Ich habe mir jetzt eine Pendlerwohnung über den Wohnungsfürsorgeantrag zugelegt.

Heute habe ich diese beim Amt angemeldet, und die haben mir die Wohnung als Hauptwohnsitz eingetragen. Verliere ich jetzt meinen TG anspruch ?

Bzw was kann ich tun.

Wenn ich den TG Anspruch verliere bin ich quasi mittellos.


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68762.msg699434.html#msg699434

Autor: Bersti
« am: 22. September 2022, 18:24:14 »

Ich bräuchte mal Hilfe in Verbindung mit TG. Ich habe mir jetzt eine Pendlerwohnung über den Wohnungsfürsorgeantrag zugelegt.

Heute habe ich diese beim Amt angemeldet, und die haben mir die Wohnung als Hauptwohnsitz eingetragen. Verliere ich jetzt meinen TG anspruch ?

Bzw was kann ich tun.

Wenn ich den TG Anspruch verliere bin ich quasi mittellos.
Autor: Micha88
« am: 14. September 2022, 09:11:45 »

Was ja passieren kann. So ganz sicher bin ich mir nicht mehr.

Also werde ich mal den KasFw anrufen.

Vielen Dank :)
Autor: 200/3
« am: 13. September 2022, 21:49:49 »

Dann war das evtl. ein Missverständnis zwischen Soldat und Spieß:

- Spieß stellt übergangsweise zur Verfügung was er eben hat, bis der Soldat "draußen" was gefunden hat
- Spieß weiß nicht, dass der Soldat TG-Empfänger ist und stellt auch wieder zur Verfügung was er eben hat
- Spieß denkt, der Soldat ist froh wenn er sich draußen nichts suchen muss und in der Kasernen wohnen darf (Kenne tatsächlich einige Kameraden die so drauf sind)...und stellt zur Verfügung was er eben hat

Irgendwas von dem oben genannten wird es wohl gewesen sein...   
Autor: Micha88
« am: 13. September 2022, 21:21:15 »

Ok :)

Ich bin immer wieder dankbar über dieses Forum!!
Die „Spende“ für das Forum funktioniert noch, oder?

Kontakt mit Spieß hatte ich aufgenommen. -> 200/3
Es hieß mir wird was zu Verfügung gestellt.
Ich dachte da sofort an leben in der Gemeinschaft.

 
Autor: LwPersFw
« am: 13. September 2022, 20:47:37 »

Ok. Dann „muss“ ich mit mehreren auf einer Stube. Ich dachte, dass ich dann eine Wohnung anmieten „darf“. Ich setze das alles in „“ weil natürlich nichts selbstverständlich ist.

Nein, müssen Sie nicht, wenn Sie TG-Empfänger sind.

A-2211/4

"105. Trennungsgeldberechtigte sind verpflichtet, zeitgerecht vor Beginn der Maßnahme um die
Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen bei dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen nachzusuchen.

Kann eine entsprechende Unterkunft in einer Liegenschaft der Bundeswehr nicht bereitgestellt werden,
ist dies von dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung legt
die bzw. der Trennungsgeldberechtigte der für sie bzw. ihn zuständigen Abrechnungsstelle vor, damit diese
sie bzw. ihn über ihre bzw. seine Ansprüche informieren kann."


"Nr. 102 Zuständigen" = KasKdt/KasFw

Für dauerhafte TG-Empfänger ist "einfacher Hotelstandard" angemessen.

 "einfacher Hotelstandard" = Einzelzimmer

Kann eine solche Unterkunft in der Liegenschaft nicht gestellt werden und der KasKdt hat dies bescheinigt, können Sie zu einem standortbezogenen Geldbetrag (Trennungsübernachtungsgeld) z.B.
ein möbliertes Zimmer anmieten.
Lassen Sie sich vom zuständigen BwDLZ/bzw. der Abrechnungsstelle vorher genau sagen, was alles erstattet wird... und was nicht.
Am einfachsten ist ein Mietvertrag Warmmiete inkl. aller zulässigen Nebenkosten inkl. Strom.

Sollten Sie nachweisen können, dass im Umkreis von 30 km keine angemesse Unterkunft zum genannten Geldbetrag zu finden ist, werden auch die erforderlichen höheren Kosten für eine Anmietung übernommen.

Autor: 200/3
« am: 13. September 2022, 20:08:43 »

Edit:
Also nicht "Nein, stellen die nicht aus" sondern "Nein, wurde nicht angefragt"...
Autor: 200/3
« am: 13. September 2022, 20:05:42 »

Mal bei Spieß und/oder Kasernenfeldwebel angefragt, ob die ihnen die betreffende Bescheinigung über die Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Unterkunft ausstellen? Ich tippe auf "Nein"...

Eine Wohnung anmieten "darf" man immer, ob die dann für den TG3-Empfänger von der Bw bezahlt wird (TÜG) liegt eben an oben genannter Bescheinigung...

Also den Wisch holen, damit zum ReFü, danach Wohnung anmieten und die Mietkosten monatlich mit dem TG3-Antrag abrechnen. Fertig.
Autor: KlausP
« am: 13. September 2022, 18:49:01 »

Die Ausführungen hier im Thread bezüglich der TG-Wohnung (oder Pendlerwohnung) haben Sie gelesen?
Autor: Micha88
« am: 13. September 2022, 18:44:53 »

Ok. Dann „muss“ ich mit mehreren auf einer Stube. Ich dachte, dass ich dann eine Wohnung anmieten „darf“. Ich setze das alles in „“ weil natürlich nichts selbstverständlich ist.
Autor: KlausP
« am: 13. September 2022, 18:40:00 »

Wenn es an Ihrem Standort keine freien Feldwebelunterkünfte gibt (das sind in der Regel Einzelstuben) kann das durchaus passieren.
Autor: Micha88
« am: 13. September 2022, 18:31:15 »

Hallo,


ich möchte bitte nochmal erfragen, ob ich als TG3 Empfänger in einer Gemeinschaftsunterkunft leben „muss“. Also mit mehreren auf einer Stube, oder ob ich dann als 34 jähriger Fw, den Luxus auf eine Einzelstube habe?
Autor: LwPersFw
« am: 27. Mai 2020, 07:55:25 »

Ja bereits mehrfach.
Das „Problem“ ist, dass 2 große Kasernen renoviert und modernisiert werden und die Kommandeure nun alle TG-Empfänger vorm die Tür setzen.

Entsprechend ausgedünnt ist der Wohnungsmarkt in der Preisklasse.

Die Damen der Wohnungsfürsorge versuchen wirklich ihr bestes, aber der Markt ist leergefegt. Daher muss der Radius nun erweitert werden...


Wie ich ja schon ausführte … ja, es gibt die standortbezogenen Obergrenzen für das TÜG … diese sind grundsätzlich einzuhalten.

Weil aber z.B. dies oben zitierte eintreten kann … kann eben im Ausnahmefall davon abgewichen werden:

ZDv A-2212/1
Zu § 3: Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben
4.4 Zu Absatz 4: Trennungsübernachtungsgeld

"422. Die TGV kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten Kappungsgrenze,
sondern fordert in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Erstattung aller im Einzelfall nachgewiesenen und
notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. ( … )


423. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und in dessen Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 c) BUKG) mit einer Wohnungsgröße von 20
bis 39 m2 zu berücksichtigen
.


Anm.:  Einzugsgebiet = bis 30 km

432. Weist die bzw. der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie bzw. er für den
festgesetzten Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene
möblierte Unterkunft anmieten konnte, werden ihr bzw. ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet.



"....Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein „möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)“ eine angemessene Unterkunft dar.
Wird die Warmmiete für ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die bzw. der Trennungsgeldberechtigte zwar einerseits
Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber andererseits durch die Übernahme der Heizkosten,
des Möblierungszuschlags und der Grundmiete von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen
unzumutbaren persönlichen Belastungen ausgesetzt."



Zusammengefasst bedeutet dies:

Sollte in einem zumutbaren Umkreis bis 30 km keine angemessene Unterkunft, zu dem aktuell zur Verfügung stehenden Geldbetrag, zu finden sein …

… kann die Verwaltung auch eine Unterkunft zu einer höheren Miete bezahlen. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden.


Meine Empfehlung … Suchkreis schon einmal auf 30 km erhöhen … ist nun einmal so ...

… und das Genannte schon einmal mit der Verwaltung besprechen --- was wäre wenn … ??

Autor: Steffi776
« am: 26. Mai 2020, 20:56:17 »

Ja bereits mehrfach.
Das „Problem“ ist, dass 2 große Kasernen renoviert und modernisiert werden und die Kommandeure nun alle TG-Empfänger vorm die Tür setzen.
Entsprechend ausgedünnt ist der Wohnungsmarkt in der Preisklasse.
Die Damen der Wohnungsfürsorge versuchen wirklich ihr bestes, aber der Markt ist leergefegt. Daher muss der Radius nun erweitert werden und die Fahrtkosten werden dann halt nicht erstattet, bzw. Erst mit der ESt-Erklärung als Werbungskosten abgerechnet.

Aber „Augen auf bei der Berufswahl“ ist ein sehr sinnloser Kommentar... Mit meiner Berufswahl bin ich sehr zufrieden, aber mir muss ja nicht alles gefallen!
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