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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 09. Januar 2024, 07:53:06 »

Mit Wirkung vom 01.01.2024 werden die neuen Regelungen für FWDL und SaZ umgesetzt.

Die Regelungen hierzu wurden in der GAIP des BAPersBw veröffentlicht.
   
GAIP 21-05-00 Widerrufliche Verpflichtungserklärung >> Bezug 4. und Ausführungen

GAIP 26-01-00 Freiwilliger Wehrdienst (FWD) >> Bezug 15. und Ausführungen


Übergangsregelung:

Für Personen die noch eine Verpflichtungserklärung nach den ehemaligen rechtlichen Bedingungen unterschrieben haben, bleibt es auch bei diesen Regelungen.

Autor: LwPersFw
« am: 29. Dezember 2023, 12:19:31 »

Autor: LwPersFw
« am: 20. Dezember 2023, 15:10:16 »

Autor: thelastofus
« am: 27. November 2023, 12:12:52 »

Dachte ich mir sind ja unterschiedliche Dienstverhältnisse.

Aber gut zu wissen, das die Bw hier die Gründe für Abbruch anschaut und auch Schlüsse zieht. Bei uns (zivil) werden zwar umfangreiche Gespräche geführt wenn jemand kündigt, aber erfasst bzw. reagiert wird da nicht.
Autor: Ralf
« am: 27. November 2023, 11:51:36 »

Das wird auch untergesetzlich für die SaZ verfügt.
Autor: thelastofus
« am: 27. November 2023, 11:21:56 »

okay nicht schlecht.. hätte ich mir damals auch gewünscht. Aber da war die Lage eine andere.


Die Berechnung von Fristen ist mir bewusst, es sollte nur ein einfaches Beispiel sein.
Autor: F_K
« am: 27. November 2023, 11:10:43 »

Zitat
Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.“ "

Bitte ggf. Fristenberechnung im BGB nachlesen - mit Kündigung zum Ende des Monats ist man am ersten Tag des gleichen Monats "eigentlich" zu spät.

.. also um praktisch die Frage zu beantworten - 4 Wochen verbleibt der Soldat nach Kündigung noch im Dienst - wenn keine der "zusätzlichen" Optionen gezogen werden.
Die Möglichkeit des "Überdenkens" ist ja ausdrücklich im Gesetz genannt, die Absicht des Gesetzes also "klar" - ja, eine Rücknahme der Kündigung nach Beratung ist "gewünscht", wenn das Beratungsergebnis entsprechend ist.
Autor: thelastofus
« am: 27. November 2023, 10:59:56 »

Zitat
Der FWDLer wäre verpflichtet, ggf. vier Wochen weiter gefrustet Dienst zu tun.


Neu ist das nicht. Als es noch den GWD gab mussten (natürlich) männliche SaZ nach dem Widerruf oder der Nichteignung in den ersten 6 Monaten, sogar noch 3 Monate weiter  Dienst tun. Wer das nicht wollte oder konnte - Fand Wege..

Andere, dazu zählte auch ich dienten die Zeit ab als wäre sonst nichts gewesen.

Ebenso dauerte bzw. dauerte auch eine Entlassung heute ein paar Tage.

Auch mit der neuen Probezeit wird es immer welche geben die "Wege finden". Aber das liegt an jedem selbst..

Im Zivilen gibt es ja auch weitaus längere Fristen. Wobei im Zivilen die Kündigung dann auch durch ist, und in der Regel nicht mehr zurückgezogen wird und kann.

Verstehe ich die neue Regelung so richtig:

1. Tag Schütze Mustermann "kündigt" gegen 18 Uhr des ersten Tages (es it zufällig der 1.)

Somit kann er erst zum 15. des Monates "gehen".

Am 10. fällt ihm ein das es doch ganz ok ist und er kann es zurückziehen?

Wenn ja hätte ich mir so eine Möglichkeit auch für Saz gewünscht. Ich zog damals den Widerruf und da gab es keine Möglichkeit das rückgängig zu machen.
(Aussage Chef "Ich bin nicht das Sozialamt"



Autor: F_K
« am: 27. November 2023, 08:23:54 »

@ Fragen234:

Handlungen haben Folgen - sowohl Zivil als auch Militärisch.

... wer nicht mal solche Folgen bedenkt, hat vermutlich größere Probleme / falsche Erziehung.
Autor: Ralf
« am: 27. November 2023, 05:18:06 »

Zitat
Meines Erachtens ist das schon ein gewisser Attraktivitätsverlust, insbesondere für Kurzzeit FWDLer mit 7 Monaten
An den sieben Monaten ändert sich doch nichts. Sieben Monate bleiben sieben Monate. Und ich zumindest keine keine Statistik, dass FWDL sieben viel eher abbrechen.
Es beugt nur Spontankündigungen, Solidariätskündigungen und denjenigen, die einfach nur die Klamotten abgreifen wollen, vor. Und richtig dargelegt, das gibt es in der zivilen Arbeitswelt doch auch, warum sollen wir uns hier schlechter stellen?

Auswertungen zeigen, dass die meisten entweder mit der Entfernung oder der Verwendung nicht zufrieden sind und deswegen kündigen. Hier nun einen Weg zu finden, der beiden hilft, ist völlig legitim und schlichtweg überfällig. Es ist doch völliger Blödsinn, dass jemand am nächsten der Tag nach der Kündigung wieder beim KarrCBw anruft und einen neuen Termin will. Kommt auch deswegen vor, weil es eben Leute im Dienst und außer Dienst (auch hier im Forum) gibt, die sagen: vergiss es, wenn du mal drin bist, wird sich nichts ändern, musst du kündigen und dich erneut bewerben, dann kannst du Druck ausüben und bekommst was du willst.

Ich finde die Diskussion irgendwie surreal: die überwiegende Mehrheit würde einen Pflichtdienst begrüßen, aber eine Kündigungsfrist wird dann mal wieder kritisch gesehen.
Autor: Fragen234
« am: 27. November 2023, 01:16:30 »

Gut und was ist wenn es ein wirklich bockiger Jugendlicher ist, der nach Kündigung einfach zu seiner Mama fährt, hab ich im Handwerk als Geselle wirklich oft erlebt, dass da nicht mal ein Krankenschein kam.

Fahren dann die Feldjäger raus und holen den für seine 3 Wochen wieder?

Meines Erachtens ist das schon ein gewisser Attraktivitätsverlust, insbesondere für Kurzzeit FWDLer mit 7 Monaten
Autor: F_K
« am: 23. November 2023, 11:37:21 »

@ ToMA:

Bitte erneut die ausführliche Begründung lesen - die Deine Kritik ja adressiert und Lösungsmöglichkeiten aufzeigt.
Autor: ToMA
« am: 23. November 2023, 10:54:20 »

Meiner Meinung nach geht hier Flexibilität verloren, die ein Rekrut hat, zügig den Dienst zu quittieren. So gesehen verlöre die Bundeswehr hier einen Pluspunkt, um Rekruten zu gewinnen.
Der FWDLer wäre verpflichtet, ggf. vier Wochen weiter gefrustet Dienst zu tun.
Es darf bezweifelt werden, dass sich seine Einstellung in dieser Zeit grundlegend ändern wird (Ausnahmen wird es immer geben).
Ich vermute, dass ein längeres Hinhalten nur dazu führt, die Bundeswehr danach eher schlecht zu reden, als zu sagen, gut, dass ich gezwungen war, länger dort zu bleiben.
Autor: F_K
« am: 22. November 2023, 09:39:09 »

@ thelastofus:

Kein TrArzt wird wegen "angeblicher" Krankheit gleich 4 bis 6 Wochen kzh schreiben - never ever.

In der Regel wird ggf. bis zum nächsten Montag Wiedervostellung verordnet - dann kann der Doc "draufschauen", der "Patient" hatte ein WE mit Gesprächen zu Hause - und der DV kann dann ausführlich beraten - ich gehe davon aus, daß dies oft helfen wird die richtige Entscheidung zu treffen (die ggf. auch die Trennung sein kann).
Autor: thelastofus
« am: 22. November 2023, 09:32:26 »

Zitat
Können Sie ja, das ist ja ihr Recht, falls sie sich krank fühlen.

Das bestreitet ja auch keiner, aber so sind eben die Erfahrungen. Wir haben eine Frist in der Probezeit von 2 Wochen für Azubis, (in der man sehr oft noch die Kündigung zurückziehen könnte) und die wird oft mit dem früher gelben Zettel dann überbrückt..

So habe ich das auch von anderen Kollegen bei der IHK erfahren. Die Kurzschlusshandlungen sind seit ein paar Jahren gestiegen und wer weg will, der will weg.

Aber wenn diese Frist nur 1 hilft noch länger zu bleiben dann ist das schon sinnvoll

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