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Zusammenfassung

Autor: Iceman81
« am: 09. September 2014, 13:12:41 »

Wie ist denn dieses Tilgen definiert? Eintrag weiterhin vorhanden, nur nicht bei aktueller Abfrage durch Bürger sichtbar?

Zitat
Straftilgung ist die Entfernung einer Eintragung über eine Verurteilung aus dem Bundeszentralregister nach Ablauf der Löschungsfrist (5 bis 20 Jahre), siehe §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Die Straftilgung erfolgt mit dem erklärten Zweck der Resozialisierung, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Straftaten nach Ablauf bestimmter Fristen nach außen nicht mehr bekannt werden und schließlich auch aus den Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden gelöscht werden sollen. Die Tilgung erfolgt dann nach unterschiedlichen Kriterien für das[...]

[...]Nach Straftilgung dürfen dem Verurteilten seine Vorstrafen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden. Er darf sich als unbestraft bezeichnen.

Also zumindest wie die Sache bei Wikipedia definiert ist, sollte man davon ausgehen dass die tilgen=löschen ist.
Autor: F_K
« am: 09. September 2014, 10:31:29 »

Ansonsten:

Aus dem Bewerbungsbogen:

Zitat
Es sind deshalb auch solche Registerinhalte (... Strafbefehle...) .. anzugeben, die ansonsten nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

Da der TE offensichtlich nicht mal seine Strafe "verstanden" hat, kann er sicherlich auch keine Tilgungsfristen (richtig) berechnen.

Daher kann der Ratschlag nur lauten:

Selbstverständlich alles vollumfänglich wahrheitsgemäß angeben.

(Insoweit geben hier z. B. Dennisx aund Chakou sachlich nicht zutreffende Ratschläge).
Autor: KlausP
« am: 09. September 2014, 10:02:12 »

OK, soweit habe ich die Aussage dann nicht geprüft.

Ich bin wohl oft zu gutmütig...  ::)

Das gibt sich mit der Zeit.  ;D
Autor: Altrec
« am: 09. September 2014, 09:59:16 »

OK, soweit habe ich die Aussage dann nicht geprüft.

Ich bin wohl oft zu gutmütig...  ::)
Autor: F_K
« am: 09. September 2014, 09:42:39 »

Ach Altrec:

Meldungen sind oft SCHLECHT, und der Inhalt ist kritisch an der Sachlage zu prüfen.

Zitat
Die Dauer eines Fahrverbotes beträgt einen Monat bis drei Monate

Es war also kein Fahrverbot, sondern ein Entzug der Fahrerlaubnis, verbunden mit einer Sperre zur Wiedererteilung ebendieser.

Der TE musste also seine Fahrerlaubnis zumindest neu beantragen - ob eine Prüfung notwendig war, muss man im Einzelfall betrachten.
Autor: Altrec
« am: 09. September 2014, 09:34:35 »

Ich habe 2009 wegen einer Trunkenheitsfahrt meinen Führerschein für 10 Monate abgeben müssen.

Klingt für mich eher danach, dass er ihn nicht komplett abgeben und neu machen musste.
Autor: Iceman81
« am: 09. September 2014, 08:15:48 »

Wenn er nur 90 Tagesätze bekommen hat, dann bringt ihm ein Führungszeugnis auch nix um klarheit zu schaffen, denn dann steht die Strafe gar nicht drin.

Werden denn zum Stichtag oder zum Jahresende Einträge aus dem BZR getilgt, weil wenn die Verurteilung 2009 war, dann könnte das jetzt immer noch drin stehen bis Ende 2014

Wurde der FÜhrerschein denn komplett eingezogen und du musstest eine neue Fahrerlaubnis beantragen? im Verkehrsrigister steht das ganze ich nämlich glaube ich auch 10 Jahre drin, aber das ist wohl eher sekundär.
Autor: Chakou
« am: 08. September 2014, 21:56:19 »

Er wurde mit weniger als 90 Tagessätzen verurteilt, und wenn es keine weitere Verurteilung gibt, bzw. in der Vergangenheit gab, kann das Urteil nicht im Führungszeugnis stehen (weder im Privaten, Belegart N, noch im behördlichen, Belegart O) - ausgenommen es war ein Sexualdelkit im weiteren Sinne [§§ 174 bis 180 oder 182 StGB].

Autor: Dennisx
« am: 08. September 2014, 21:03:12 »

Öhm, ja sicherlich. Aber auch bei dem Führungszeugnis für Behörden werden einige Delikte nach einiger Zeit gelöscht. Er wurde ja zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt.
Autor: InstUffzSEAKlima
« am: 08. September 2014, 20:28:02 »

Wie ist denn dieses Tilgen definiert? Eintrag weiterhin vorhanden, nur nicht bei aktueller Abfrage durch Bürger sichtbar?
Autor: Flexscan
« am: 08. September 2014, 18:22:58 »

Autor: InstUffzSEAKlima
« am: 08. September 2014, 18:03:54 »

Wird denn aus dem BZR überhaupt was "richtig gelöscht"? Viele Einträge werden ja nur ausgeblendet, aber stehen weiterhin drin. Beim Verkehrszentralregister lassen sich ja auch Punkte noch viele Jahre nach dem "Löschen" abfragen, bzw. bestand offenbar für auskunftersuchende Behörden eine solche Abfragemöglichkeit.
Autor: Chakou
« am: 08. September 2014, 17:41:50 »

Sie müssen bei den Punkt 24 angeben ob Sie ihren Führerschein abgegeben haben und warum. Wenn Sie hinschreiben das Sie den wegen einer Trunkenheitsfahrt abgegeben haben sind Sie auch Verurteilt worden. Also wenn Sie nun sagen ob sie verurteilt worden sind und das mit nein ankreuzem ist das nicht die Wahrheit. Es wird erst aus dem BZR gelöscht nach 5 Jahren und das Datum zählt was auf dem endgültigen Strafbefehl steht.
Autor: KlausP
« am: 08. September 2014, 17:14:23 »

Sie haben ja richtig Ahnung! Die Bundeswehr bekommt bei Uffz-, Fw- und Offz-Bewerbern einen unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Was das bedeutet, können Sie im Bundeszentralregistergesetz nachlesen, genauso den Unterschied zum Führungszeugnis für Behörden, welches Bewerber für die Mannschaftslaufbahn vorlegen müssen.
Autor: dunstig
« am: 08. September 2014, 17:11:27 »

Führungszeugnis beantragen? Dafür ist das Teil schließlich da, und wenn es "sauber" ist, dann geht die Vergangenheit niemand was an.

Auch wenn derjenige sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Staatsdienst wahrnehmen soll?  ???
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