Autor: ltsamy
« am: 02. Juli 2019, 12:31:56 »korrekt.
Quintessenz:
Ferner werden, wie bei Dienstreisen, die Flugkosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.
Quintessenz:
Zitat
...die Einschränkung der Kostenerstattung nach § 11 Abs 3 Nr. 2 (nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen) nicht angewandt wird, sofern ein erhebliches dienstliches Interesse an der Heranziehung bzw. Zuziehung o.G. festgestellt wird. Wird in der Anwendung von § 11 Abs. 2 BRKG bereits die Hinreise aus dem Ausland erstattet, ist bei diesem besonderen Interesse des Dienstherrn auch unter Anwendung derselben Norm und nicht nach § 11 Absatz 3 Nr. 2 BRKG ... auch die komplette Rückreise zu erstatten.
Ferner werden, wie bei Dienstreisen, die Flugkosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.