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Zusammenfassung

Autor: Ralf
« am: 28. Dezember 2012, 20:35:34 »

... Oder wird FWDL genutzt um fix aus den Leuten "Gediente" zu machen die man dann anderweitig als SaZ oder Reservemässig einsetzen kann?
...
Das denken die FWDL und sind dann ganz enttäuscht, dass es nicht so ist.

Es ging auch nicht um den Nutzen, sondern darum, ob man bei Interesse das machen könnte.
Autor: Pinke Pankow
« am: 28. Dezember 2012, 20:14:37 »

Aber was soll das nützen? Wer zivil was interessantes mitbringt muss eh länger gebunden werden, die muss man schliesslich noch irgendwie zum Fw oder Offz machen. Oder wird FWDL genutzt um fix aus den Leuten "Gediente" zu machen die man dann anderweitig als SaZ oder Reservemässig einsetzen kann?

In der Theorie mag das ja alles gehen aber praktisch scheint mir das keine Rolle zu spielen.
Autor: Bregenz12
« am: 26. Dezember 2012, 21:51:30 »

Ich habe eben nochmal nachgeschaut: Das Bundesfreiwilligendienstgesetz nennt (ebenfalls) keine Höchstalters-Grenze, man wirbt ausdrücklich (auch) um Senioren. Die oben von mir oben genannten 65 Jahre sind also unzutreffend. - Vermutlich ist die Altersgrenze dann das allgemeine Renten-/Pensionierungsalter, also 65+x Monate. - Klar, das sind natürlich theoretische Werte. - Übrigens ist die FWDL-Bezahlung gar nicht so schlecht, wenn man die Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Unterhaltssicherungsgesetz dazurechnet. Ob die Bundeswehr einen Familienvater mit Kindern allerdings im Rahmen von FWDL einstellt, ist eine ganz andere Frage... Teilweise wären die Gesamt-Bezüge höher als bei den SaZ-Mannschaften!
Autor: Cherryblossom
« am: 26. Dezember 2012, 21:25:47 »

Meines Wissens nach gilt für den FWD als Höchstaltersgrenze die gleiche Begrenzung wie für den sog. Bufdi.

Sicherlich kommt es dennoch immer auf den Einzelfall an.
Autor: Ralf
« am: 26. Dezember 2012, 20:39:05 »

Die Möglichkeit gibts ja bereits (Eignungsübungsgesetz). Wofür sich jemand bewirbt, steht im frei. Manche wollen auch nur Kurzdiener sein.
Autor: Tommie
« am: 26. Dezember 2012, 20:34:31 »

"Besonders benötigten Spezialisten" sollte man eine Karriere als SaZ/BS mit einem höheren Einstellungsdienstgrad ermöglichen und nicht einen finanziell für z. B. Familienväter eher unattraktiven Dienst als FWDL ;) !

Just my 2 cents ...
Autor: Ralf
« am: 26. Dezember 2012, 20:31:31 »

§45 ist für Berufssoldaten.
Im Wehrpflichtgesetz ist keine Mindest- oder Höchstaltersgrenze für den FWD festgelegt worden. Grenzen bilden hier die körperliche Eignung und die von der Bundesrepublik ratifizierten Regelungen der europäischen Union zu den sog. Kindersoldaten.
Eine Höchstaltersgrenze ist im Gesetz bewusst nicht festgelegt worden, um z. B. besonders benötigten Spezialisten unabhängig von deren Alter – bei entsprechender Eignung – die Ableistung eines Freiwilligen Wehrdienstes zu ermöglichen.
Autor: Bregenz12
« am: 26. Dezember 2012, 20:17:50 »

Gibt es ein Höchstalter für (ungediente) FWDL? - Gelten hier die Altersgrenzen des § 45 Soldatengesetzes analog, das zwar die Mannschaftsebene nicht erwähnt, aber für Unteroffiziere das 55. Lebensjahr festlegt? - Oder muss nur das Ausscheiden vor dem 65. Lebensjahr erfolgen (analog Bundesfreiwilligengesetz)? Alles natürlich: Gesundheitliche und sonstige (FWDL-) Eignung vorausgesetzt.
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