Autor: Ralf
« am: 11. Januar 2017, 15:18:39 »Lass dich doch mal vom BwDLZ oder Refü beraten. Tut auch nicht weh.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Wenn du nach Versetzung unter Zusage der UKV an den neuen Standort ziehst - also an einen Ort im räumlichen Zusammenhang des neuen Dienstortes - bekommst du die UKV erstatten und kein Trennungsgeld.
Wenn du unter Nichtzusage der UKV - also mit Anspruch auf Trennungsgeld - versetzt wirst kannst du auf eigene Kosten natürlich umziehen und behältst auch den Trennungsgeldanspruch, sofern du nicht in den räumlichen Zusammenhang des neuen Dienstortes ziehst.
Gruß Andi
Meine Frage ist, ob ich auch eine derart befristete Wohnung anerkannt bekekomme.
Zweite Frage bezieht sich auf einen Umzug nach der Versetzung.