Autor: Andi8111
« am: 11. Juni 2018, 18:45:03 »Stimmt. Ich hab mich geirrt. Das Vorferfahren folgt dem Verwaltungsverfahren auf dem Beschwerdeweg. Die Klage selbst wird vor dem SG verhandelt.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Paragraph 87/88 SVG. Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Da Soldaten nicht in einem Zweig des SGB versichert sind, kann das SG nicht zuständig sein kann.
... und bestimmt auch Stuttgart.
Frage: Ist das SGG (Sozialgerichtgesetz) für eine WDB zuständig?
§ 75 VwGODemnach kann man nach drei Monaten Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einlegen. Vielleicht wäre es mal ein Versuch wert.
Untätigkeitsklage
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.