Autor: Andi
« am: 14. Dezember 2018, 08:41:22 »Bei der Verwaltungsbeschwerde im Zweifelsfall auch erst mal nur fristwahrend die Beschwerde einreichen mit dem Hinweis, dass die Begründung noch (durch den Anwalt) folgt.
Gruß Andi
Gruß Andi
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
...ein Quentchen Hoffnung.
Die TGV und das BRKG kennen keine Ausnahmen bei der Ausschlussfrist für Erstattungsanträge.Ja und Nein. Es gilt das VwVfG und hier besteht grds. die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, § 32 VwVfG. Aber dieser ist an engen Voraussetzungen geknüpft. Ob diese vorliegen, muss der TE prüfen (lassen). Aber nach der bisherigen Sachverhaltsdarstellung dürfte es für den § 32 nicht so gut aussehen.