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  • 08. Mai 2024, 14:33:38
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Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Seiten: [1] 2 ... 10
 1 
 am: Heute um 11:34:19 
Begonnen von Daniel2007 - Letzter Beitrag von thelastofus
Bei uns spielt Idealismus auch eine große Rolle, auch wen es ein veraltetes Verkehrsmittel ist, das auf Schienen fährt. Klar, in IGM Regionen, hat es auch die Bw schwer und viele andere öffentliche AG, wenn ich sehe was man bei der IGM schon als Meister verdienen kann. Und sollte es einem nicht ums Geld gehen, so geht die Bewerbung dort auch relativ schnell.

 2 
 am: Heute um 10:00:44 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von Atlas616
Zitat LwPersFw vom 14.05.2019 in diesem Forum:

Zentralerlass B-2640/8 Einsatznachbereitungsseminare

"Maßnahmen der Einsatznachbereitung sind als integraler Bestandteil des Einsatzes grundsätzlich für alle Einsatzteilnehmer und Einsatzteilnehmerinnen verpflichtend."

siehe auch C1-100/0-8004 , Nr 2611

Bitten Sie Ihren DV um ein Gespräch im Beisein der VP...
Weisen Sie Ihren DV auf die Vorgaben in den genannten Vorschriften hin,erst recht, wenn Sie die Teilnahme von Familienangehörigen planen.
Bitten Sie um erneute Bewertung der Lage.

Einsatznachbereitung hat zeitnah nach dem Einsatz zu erfolgen !!"


EDIT :  heute A-2640/8 , Nr. 110


 3 
 am: Heute um 09:52:54 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von Atlas616
Geschichten ausm Paulner Garten  ::)

 4 
 am: Heute um 09:37:03 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von Tasmanian Devil
Hallo

Ich hab nächsten Monat ENBS bin aber in diesem Zeitraum auf Übung. Nun soll die Übung Priorität haben.

Meine Vorgesetzen meinen das ENBS kann aus dringlichen Gründen abgelehnt werden. Kameraden im gleichen Dienstgrad meinen es sei Verpflichtend.
Würde man ein ENBS nicht mitmachen wird man für weitere Einsätze gesperrt. Chef ist aktuell nicht da.

Sollte ich doch hinmüssen wird man mich aus der aktiven Übung für 3 Tage rausholen und danach zurückbringen.

Weiß jemand ob das wirklich stimmt das man bei fehlendem ENBS gesperrt wird für Einsätze

 5 
 am: Heute um 07:46:45 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von LwPersFw
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)


Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.

Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20

Das BMVg ist aber in Revision gegangen.

Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.

Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.

Ergebnis muss abgewartet werden.



Zum o.g. § 13a SVG ist eine Änderung geplant:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Drucksache BR 209/24 v. 03.05.2024

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547



"Artikel 2

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

7.

In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.



Begründung:

"Zu Nummer 7

(§ 13a Absatz 1 Satz 1)

Die Änderung führt dazu, dass nunmehr alle Dienstarten anerkannt werden.

Ergänzt wurden die Reservistendienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes.

Berücksichtigt wird demnach: Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger zusätzlicher
Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger Wehrdienst
nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz, Dienstleistungen
nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes oder Dienst als Soldatin auf Zeit bzw. Soldat auf Zeit."




Durch den Gesetzentwurf wird auch entsprechend angepasst:

"Artikel 3

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025

8.

In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin
auf Zeit oder als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.
"




D.h. der Gesetzgeber setzt die bisher ergangenen Urteile im Sinne der Soldaten um, wenn das Gesetz so verabschiedet wird.




 6 
 am: Heute um 06:12:57 
Begonnen von PNK - Letzter Beitrag von LwPersFw


Aktuell ist im Gesetzgebungsverfahren geplant...

"Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
die Reservistendienst leisten, verbessert, indem sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend auf die Leistungshöhe auswirkt."


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg749739.html#msg749739



 7 
 am: Heute um 06:09:16 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von LwPersFw
Achtung Wichtig:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

https://www.bmvg.de/resource/blob/5766206/97b52dc80bfcbd57e3dd3c1e04085f36/download-seaeg-data.pdf


Hier der Link zum Gesetzentwurf im DIP Bundestag

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547




"A. Problem und Ziel

Mit Artikel 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wurde die Beschädigtenversorgung
der Soldatinnen und Soldaten aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
überführt und dort neu geregelt.

Das SEG tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Durch die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten erhält die Verwaltung die
notwendige Zeit für die Vorbereitung der Durchführung des neuen Rechts, einschließlich der erforderlichen
Digitalisierung der Verfahren.

Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen wurde ersichtlich, dass inhaltliche Änderungen im SEG erforderlich sind.

Darüber hinaus sind durch anderweitige gesetzliche Änderungen diverse Anpassungen, insbesondere bei Verweisungen
auf andere Gesetze, im SEG notwendig geworden. Diese Änderungen sollen mit dem jetzt vorliegenden Gesetz umgesetzt werden.

Im SVG ergeben sich darüber hinaus Änderungsbedarfe zur Steigerung der Flexibilität der
Berufsförderungsmaßnahmen sowie zur Schließung aktueller Regelungslücken.


Im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ergibt sich Änderungsbedarf im Hinblick auf die
derzeit bestehende finanzielle Benachteiligung von Reservistendienst Leistenden, die als
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen kinderbezogenen Anteil
des Familienzuschlags erhalten.



B. Lösung

Ziele des SEG sind u. a. die transparente Ausgestaltung der Ansprüche auf Entschädigung
für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Angehörige
und Hinterbliebene und damit die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren
sowie die Erhöhung der Qualität von Verwaltungsentscheidungen.

Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Gesetz eine weitere Vereinfachung der Regelungen, insbesondere
im Übergangsrecht, verfolgt
. Dadurch sollen auch der Informationsaufwand und der Beratungsbedarf für die
Betroffenen weiter verringert werden.

Zudem werden mit dem vorliegenden Gesetz redaktionelle Änderungen im SEG vorgenommen, die Unstimmigkeiten
im bisherigen Gesetzeswortlaut beseitigen sollen.


Durch die Änderung des SVG werden die Zeiträume erweitert, in denen die Leistungen
des SVG in Anspruch genommen werden können
. Außerdem gibt es Änderungen, um
Berechtigte bei Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen gerechter zu versorgen.


Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, verbessert, indem
sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend
auf die Leistungshöhe auswirkt."






Darin auch die von @LotseBert genannte Erhöhung der Beträge um 4,57 % die dann ab 01.01.2025 gezahlt werden sollen:

"Artikel 1

Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„ (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“


Auch der § 12 SEG , der die Zahlung dieser Beträge als Abfindung ermöglicht ( Einmalzahlung 60-fache, danach wieder monatliche Zahlung ), wird angepasst:

Absatz 1 wird umformuliert, die Absätze 2 bis 4 ergänzt.


"„ § 12

Abfindung


(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen
Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine
Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten
fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.


(2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum).
Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.

(3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1.
 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen
für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.“



D.h. wenn z.B. ein Behinderter mit GdS 100 behindertengerechte Umbaumaßnahmen an seinem Haus plant, die nicht aus gesetzlichen Leistungen bezahlt werden können...

Und die Rente nicht für den normalen Lebensunterhalt benötigt wird ...

Könnte sich dann die Abfindung auszahlen lassen :  2091 € x 60 = 125.460 €  (steuerfrei)

Nach Ablauf der 60 Monate erhält er wieder die normale monatliche Zahlung von 2091 €.



 8 
 am: 07. Mai 2024, 18:39:35 
Begonnen von PNK - Letzter Beitrag von Thomi35
Zu finden ist die o. a. Verordnung z. B. unter https://www.buzer.de/MLAnpV.htm. Inkrafttreten war am 01.05.2024.

 9 
 am: 07. Mai 2024, 15:15:41 
Begonnen von PNK - Letzter Beitrag von LwPersFw
BGBl Teil I 2024 Nr. 127

Verordnung zur Anpassung der Mindestleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (Mindestleistungsanpassungsverordnung – MLAnpV)

Vom 11. April 2024

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

 10 
 am: 07. Mai 2024, 14:01:41 
Begonnen von Atlas616 - Letzter Beitrag von Atlas616
Alles klar, danke für die Auskunft :)

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