Autor: LwPersFw
« am: 22. Februar 2023, 13:46:24 »Um @Ralf zu ergänzen:
Treten in der Zeit der Genehmigung des Aufenthalts an einem anderen Ort als dem Dienstort wichtige Umstände ein,
die eine unaufschiebbare Anwesenheit des erkrankten Soldaten unbedingt erfordern, kann dem Soldaten
nur nach vorhergehender entsprechender Abänderung der truppenärztlichen Empfehlung durch den Truppenarzt vom
nächsten Disziplinarvorgesetzten befohlen werden, am Dienstort zu erscheinen.
Ändert der Truppenarzt seine Empfehlung nicht, muss die Erledigung der Angelegenheit bis zur Rückkehr des Soldaten
zum Dienstort zurückgestellt werden. Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die
kontinuierliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben insbesondere für Schlüsselpersonal entsprechende Vertreterregelungen zu treffen sind.
Also dem Rat von @Ralf folgen und mit dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten, bzw. dem Spieß telefonieren und auf diesen Umstand hinweisen.
Über welches "Zeitfenster" reden wir...
„kzH - Empfehlung“ mit angegebenem Tagesdatum
Der Zeitrahmen der Genehmigung des Aufenthalts an einem anderen Ort als dem Dienstort erstreckt sich grundsätzlich
auf den im Krankenmeldeschein angegebenen Zeitraum. Hier ist im Feld „Wiederbestellt am“ der nächste ärztliche
Vorstellungstermin eingetragen.
Wird hier keine Uhrzeit angegeben, gilt die Dauer der „kzH-Verfügung“ bis zum Beginn der regional für die Einheit
gültigen Krankenmeldezeit des entsprechend zur Wiederbestellung angegebenen Tages.
Treten in der Zeit der Genehmigung des Aufenthalts an einem anderen Ort als dem Dienstort wichtige Umstände ein,
die eine unaufschiebbare Anwesenheit des erkrankten Soldaten unbedingt erfordern, kann dem Soldaten
nur nach vorhergehender entsprechender Abänderung der truppenärztlichen Empfehlung durch den Truppenarzt vom
nächsten Disziplinarvorgesetzten befohlen werden, am Dienstort zu erscheinen.
Ändert der Truppenarzt seine Empfehlung nicht, muss die Erledigung der Angelegenheit bis zur Rückkehr des Soldaten
zum Dienstort zurückgestellt werden. Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die
kontinuierliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben insbesondere für Schlüsselpersonal entsprechende Vertreterregelungen zu treffen sind.
Also dem Rat von @Ralf folgen und mit dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten, bzw. dem Spieß telefonieren und auf diesen Umstand hinweisen.
Über welches "Zeitfenster" reden wir...
„kzH - Empfehlung“ mit angegebenem Tagesdatum
Der Zeitrahmen der Genehmigung des Aufenthalts an einem anderen Ort als dem Dienstort erstreckt sich grundsätzlich
auf den im Krankenmeldeschein angegebenen Zeitraum. Hier ist im Feld „Wiederbestellt am“ der nächste ärztliche
Vorstellungstermin eingetragen.
Wird hier keine Uhrzeit angegeben, gilt die Dauer der „kzH-Verfügung“ bis zum Beginn der regional für die Einheit
gültigen Krankenmeldezeit des entsprechend zur Wiederbestellung angegebenen Tages.