Autor: Dingens
« am: 07. Juni 2022, 17:21:54 »Bei einer geplanten Beurlaubung wegen Elternzeit während der Auslandsverwendung wird zunächst im Dialog zwischen Disziplinarvorgesetztem und BAPersBw geprüft, ob für den Verbleib im Ausland ein dienstliches Interesse besteht. Dies wird regelmäßig nur bei kurzen Beurlaubungen anzunehmen sein, es kommt jedoch - wie so häufig - immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Soll ein Verbleib am ausländischen Dienstort erfolgen, stellt sich wegen des Wegfalls der Besoldung in der Tat die Frage nach der Sicherung des Lebensunterhaltes. Hier kann zur Tragung von Wohnkosten ggf. auf Antrag ein analoger Mietzuschuss und zur Sicherung der Lebenshaltungskosten eine sog. Überbrückungshilfe gewährt werden.
Bitte beachten: Auf beide Leistungen besteht kein Rechtsanspruch, es ist das dienstliche Interesse am Verbleib im Ausland sowie die Bedürftigkeit nach den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen nachzuweisen. Auch die Höhe einer etwaigen Unterstützung richtet sich daran aus. Ansprechpartner sind hier der Auslandssozialdienst des BAPersBw sowie die BWVSt.
Soll ein Verbleib am ausländischen Dienstort erfolgen, stellt sich wegen des Wegfalls der Besoldung in der Tat die Frage nach der Sicherung des Lebensunterhaltes. Hier kann zur Tragung von Wohnkosten ggf. auf Antrag ein analoger Mietzuschuss und zur Sicherung der Lebenshaltungskosten eine sog. Überbrückungshilfe gewährt werden.
Bitte beachten: Auf beide Leistungen besteht kein Rechtsanspruch, es ist das dienstliche Interesse am Verbleib im Ausland sowie die Bedürftigkeit nach den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen nachzuweisen. Auch die Höhe einer etwaigen Unterstützung richtet sich daran aus. Ansprechpartner sind hier der Auslandssozialdienst des BAPersBw sowie die BWVSt.