Ich greife das Thema mal auf.
Wie sieht es grundsätzlich aus wenn ein DV beabsichtigt seine Kp für 2 Wochen im Sommer dicht zu machen? Quasi Betriebsferien?
MkG
U.a. … wer es ganz genau wissen will … selbst die o.g. Vorschrift lesen...
Der Urlaub ist rechtzeitig zu planen.
Die Wünsche der Soldatinnen und Soldaten sind nach Abstimmung mit ihrer dienstlichen Vertretung
und unter
Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres in einem Urlaubsplan festzuhalten.
Die bzw. der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob der Urlaub voraussichtlich in der geplanten Weise
abgewickelt werden kann und billigt den Urlaubsplan. Mit den dienstlichen Erfordernissen nicht zu vereinbarende
Urlaubswünsche sind bereits zu diesem Zeitpunkt im Einvernehmen mit den Beteiligten zu ändern.
Der Urlaub soll dem Urlaubsplan entsprechend abgewickelt werden.
Durch die Billigung des Urlaubsplanes entsteht
weder ein Recht, den Urlaub wie geplant zu
erhalten,
noch die Pflicht, ihn wie geplant zu beantragen.
Erst durch die Genehmigung eines Urlaubsantrages wird der Anspruch auf Urlaub in der beantragten Zeit erworben.
Ferienreisen müssen oft langfristig geplant und gebucht werden.
Dieses ist bei der Beantragung und Genehmigung von Erholungsurlaub zu berücksichtigen.
Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub nur, wenn nach sorgfältiger Prüfung davon ausgegangen werden kann,
dass der Urlaubserteilung keine
zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen (z. B. Übungsvorhaben, Lehrgänge, Personalveränderungen).
Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr bereits einmal aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen versagt wurde,
darf nur mit Zustimmung des bzw. der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten abgelehnt werden.