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Zusammenfassung

Autor: Como
« am: 24. März 2016, 08:51:11 »

Es ist immer ein schriftlicher Antrag mit den geforderten Nachweisen zu stellen.

Bw-Formular : Bw/2116

Vielen Dank!
Autor: LwPersFw
« am: 24. März 2016, 08:18:12 »

Es ist immer ein schriftlicher Antrag mit den geforderten Nachweisen zu stellen.

Bw-Formular : Bw/2116
Autor: Como
« am: 24. März 2016, 08:11:19 »

@Como: Korrekt.

Danke. Wird dieser Antrag beim Disziplinarvorgesetzten gestellt? Habe gelesen, kann zunächst mündlich getan werden und der Vorgesetzt entscheidet ob ein schriftlicher Antrag zu folgen hat.
Autor: FoxtrotUniform
« am: 24. März 2016, 08:05:55 »

@Como: Korrekt.
Autor: FoxtrotUniform
« am: 24. März 2016, 08:03:24 »

Dazu hat er sich gar nicht geäußert, aber ich habe unterstellt, dass beide einen Vertrag haben. Sonst hast du natürlich recht.
Autor: Como
« am: 24. März 2016, 08:02:40 »

Das bedeutet: Wenn ich Soldat bin, und sowohl meine Frau, als auch ich zustimmen, dass ich der Kindergeldempfänger sein soll, so könnte ich meine Arbeitszeit auf 40h / Woche verkürzen? Unabhängig von irgendeinem Riester-Quatsch.
Autor: LwPersFw
« am: 24. März 2016, 07:46:30 »

Bitte die "Feinheiten" beachten...

Wie ich ja sagte... habe ich laetsch so verstanden, dass nur seine Ehefrau einen Riestervertrag abgeschlossen hat. Er nicht !

Für diesen Fall hat der BFH schon 2009 entschieden, dass dann die Riesterförderung ausschließlich dem Ehepartner mit Vertrag zusteht.

Deshalb ist es wichtig, dass in diesem Fall das Kindergeld der Ehefrau ausgezahlt wird, da nur sie als Zulagenberechtigte gilt,
um die Kinderzulage zu erhalten.

§ 85 EStG

"Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird..."


Anders wäre es, da haben Sie recht...wenn beide einen Riestervertrag hätten...

§ 85 EStG

"Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (...) wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet,
auf Antrag beider Eltern dem Vater"


Wenn laetsch aber keinen Anspruch auf Riesterförderung hat... kann ihm auch nicht die Kinderzulage zugeordnet werden.

Autor: F_K
« am: 24. März 2016, 07:31:50 »

Massgeblich ist hier nicht was FU meint, sondern das, was die Regelung bestimmt und gerichtlich bestätigt ist.

Auch die Mutter kann ja Soldat sein - und dann bekommt auch nur ein Ehepartner bei Verheirateten Soldaten die Stunde.
Autor: FoxtrotUniform
« am: 24. März 2016, 06:59:46 »

@LwPersFw: Bei unverheirateten Paaren bin ich bei dir, da ist der Bezug des Kindergeldes maßgeblich. Bei Ehepaaren ist jedoch der Anspruch auf Kindergeld maßgeblich, nicht der tatsächliche Bezug. Zudem wird die Zulage per se immer der Mutter zugesprochen, es sei denn die Eltern erklären eine andere Aufteilung.
Autor: IdZ
« am: 23. März 2016, 21:25:28 »

Spätestens wenn es höchstrichterliche Urteile zur Auslegung gibt, ist es sie im Leben:

ISSO.

ISSO = Ich schrei' sonst
Autor: Papierberg
« am: 23. März 2016, 21:22:37 »

Streng genommen geht es hier um eine von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung - aber die angesprochene materiell-rechtliche Bindungswirkung kommt bei diesem Normentypus selbstverständlich ebenso zum Tragen, wie die Möglichkeit von Qualitätsmängeln in der Ausarbeitungsphase  :P.
Autor: F_K
« am: 23. März 2016, 21:09:59 »

Fürs Leben:

Wer geschichtliches Interesse hat, kann die Entstehung von Gesetzen anhand der BT Protokolle nachvollziehen - mal sind Absichten erkennbar, mal gibt es handwerkliche Fehler.

Ist das Gesetz verkündet, spielt die Begründung eigentlich keine Rolle mehr - es ist Gesetz.

Spätestens wenn es höchstrichterliche Urteile zur Auslegung gibt, ist es sie im Leben:

ISSO.
Autor: Papierberg
« am: 23. März 2016, 20:41:20 »

Möglicherweise wollte der Gesetzgeber durch diese Regelung einen Anknüpfungspunkt für den Nachweis familiärer Pflichten schaffen, der hier in einer Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt des Elternteils besteht. Evtl. könnte man noch prüfen, ob die Zahlung von Kindergeld für 1 Kind an die Mutter und für 1 Kind an den Vater ein Lösungsansatz wäre. Im Zweifelsfall wäre bei 1h Arbeitszeit pro Woche aber sicherlich dem Aufbau der Altersvorsorge Vorrang einzuräumen.
Autor: Jens79
« am: 23. März 2016, 20:31:38 »

Man kann halt nicht überall die Vorteile absahnen.....
Autor: LwPersFw
« am: 23. März 2016, 20:23:29 »

Ich verstehe ihn so das nur die Ehefrau einen Riestervertrag hat...

...dann gilt...

Falls nur ein Elternteil einen privaten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, dann sollte dieser zum Kindergeldberechtigten erklärt werden.
Denn nur dann erhält dieser die Riester-Kinderzulage.
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