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Zusammenfassung

Autor: Tommie
« am: 20. April 2016, 14:01:00 »

Dann passt das ja ;) ! ich kenne dieses Vorgehen aus meinem UN-Einsatz, da haben wir auch eine Abschlagszahlung in US-Dollar vorab erhalten, dass wir und vor Ort eine Unterkunft anmieten konnten, etc. ...
Autor: Eisensoldat
« am: 20. April 2016, 13:33:17 »

Stimmt, war er ein kleines Kontingent, und auch auf einem anderen Kontinent als die beiden erwähnten
mkg
Eisensoldat
Autor: Tommie
« am: 19. April 2016, 18:59:26 »

Das war dann allerdings kein regulärer Kontingenteinsatz, denn dann besteht keinerlei Notwendigkeit, eines solchen Handelns! Wer zu KFOR oder RS fliegt, wird stets so abgebacken werden, wie es von mir aus den aktuellen Vorschriften zitiert wurde!
Autor: Eisensoldat
« am: 18. April 2016, 16:14:48 »

Ich habe bei meinem Einsatz 2015 einen Teil des AVZ in bar (US-Dollar) als Abschlag gekriegt (vorab), um im Einsatz "flüssig" zu sein. Genauen Prozentsatz weiss ich nicht mehr, waren so ca. ein Monats-AVZ
Eisensoldat
Autor: MMG-2.0
« am: 18. April 2016, 11:30:44 »

Also die Vorauszahlung des AVZ, stimmt den gab es vor 2010.
Autor: LwPersFw
« am: 18. April 2016, 11:29:44 »

Dies war die von Andi genannte alte Regelung bei der monatlich im Vorausgezahlt wurde...

...dies galt natürlich auch für den Monat in dem der Einsatz begann...

Da es aber hier immer wieder zu Überzahlungen kam... weil der Soldat dann doch nicht...der später verlegte...

...wurde dies in die von Tommi genannte Verfahrensweise abgeändert...



Der AVZ ist Bestandteil der Dienstbezüge bzw. des Wehrsoldes.
Er wird somit grundsätzlich im Voraus unter Vorbehalt zum
jeweiligen gesetzlichen Zahlungstermin (für Dienstbezüge der 1.
jeden Monats, für Wehrsold der 15. jeden Monats) gezahlt.

Der AVZ wird grundsätzlich auf das vom Anspruchsberechtigten
angegebene Konto im Inland überwiesen. Er kann bei Bedarf
oder auf Verlangen ganz oder in Teilen bar ausgezahlt werden.

Der AVZ wird tageweise berechnet. Es ist daher monatlich
nachträglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die
jeweilige laufende Vorauszahlung vorgelegen haben.

Zu Beginn der besonderen Verwendung erhalten die
Anspruchsberechtigten einen Abschlag auf den ihnen zustehenden
AVZ, sofern nicht bereits zu diesem Zeitpunkt die laufende
Zahlung aufgenommen werden kann. Die Höhe der Abschlagszahlung
richtet sich nach der Summe der im jeweiligen Kalendermonat
voraussichtlich zustehenden AVZ-Tagessätze. Bestehen
Zweifel über die Höhe des Anspruchs, ist der Abschlag vorsorglich
niedriger festzusetzen.
Autor: Tommie
« am: 18. April 2016, 11:25:49 »

Jepp, genau den ;) !

Auch das ist richtig! Nur der Abschlag, der bis ca. 2010 möglich war, der hätte extra und schriftlich beantragt werden müssen!
Autor: MMG-2.0
« am: 18. April 2016, 11:25:10 »

@Tommie:

Du meinst einen Antrag stellen für AVZ vor Einsatzbeginn?
Autor: Tommie
« am: 18. April 2016, 11:24:16 »

Auch das ist richtig! Nur der Abschlag, der bis ca. 2010 möglich war, der hätte extra und schriftlich beantragt werden müssen!
Autor: MMG-2.0
« am: 18. April 2016, 11:23:25 »

AVZ Anträge hatte ich nie gestellt, der wurde genauso gezahlt wie der Wehrsold - Bankdaten angeben, das wars.
Autor: Tommie
« am: 18. April 2016, 11:19:15 »

Der Abschlag wurde auch nicht automatisch gezahlt, sondern nur auf Antrag! In sehr vielen Vorausbildungen wurde diese Möglichkeit der Antragstellung allerdings maximal in einem Nebensatz erwähnt ;) !
Autor: MMG-2.0
« am: 18. April 2016, 11:17:39 »

Bis zum Jahr 2010 gab es mal den Abschlag vor dem Einsatz. Ende 2010 wurde das dann auf Grund der überbordenden Bürokratie durch Rückzahlung bei nicht verlegenden oder früher zurückverlegenden Soldaten wieder abgeschafft. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das wieder ermöglicht wird.

Gruß Andi
Kann mich nicht entsinnen, dass jemals der Abschlag vor meinen Einsätzen gezahlt wurde, auch vor 2010 nicht.
Erst im EinsL gibt der Soldat seine Bankdaten dem ReFü an und dann erst wird die EinsWSt tätig. Vor 2010 gab
aber es zum Beginn des Einsatzes für den ersten vollen Monat AVZ.
Autor: Tommie
« am: 18. April 2016, 11:05:40 »

... ein SozBer sagte bei der ELSA, dass man bevor man in den Einsatz verlegt AVZ in Höhe von 15 Tagessäztzen vor dem Einsatz kriegt.

Jetzt die Frage stimmt es ?

Die Antwort lautet daher: "Nein, diese Aussage entbehrt jeder rechtlichen Grundlage, weil die Zahlung nur durch die Einsatzwehrverwaltung erfolgen darf! Es gibt einen Abschlag, aber erst dann, wenn man im Einsatzland eingetroffen ist!"

Aber vielleicht war das auch nur ein Missverständnis und der Sozialberater hat genau das behauptet, was in der Vorschrift steht, aber bei den Zuhörern ist etwas anderes angekommen ;) ?
Autor: Tommie
« am: 18. April 2016, 11:00:18 »

Exakt so ist es, Andi! Im IntranetBw gibt es unter "Regelungen Online" die Zentralvorschrift A1-1453/0-5000 "Abrechnung und Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages"!

Darin heißt es u. a. im Abschnitt 5 "Zuständigkeit":

Zitat
"501. Der AVZ wird abgerechnet und gezahlt durch die den Einsatztruppenteilen jeweils zugeordnete Einsatzwehrverwaltungsstelle (EinsWVSt) oder Bundeswehrverwaltungsstelle (BWVSt) im Ausland. Eine Zahlung des AVZ durch das für den entsendenden Truppenteil zuständige Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) ist nicht zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
502. Sollte im Einzelfall im Einsatzland keine EinsWVSt vorhanden sein beziehungsweise keine für den Einsatz zuständige BWVSt existieren, ist für die Abrechnung und Zahlung des AVZ zentral das BwDLZ Berlin – Standortservice (StOS) Schwielowsee zuständig.
503. Bei Schiffen und Booten der Marine sowie bei Spezialkräften der Bundeswehr wird der AVZ durch das für diese örtlich zuständige BwDLZ abgerechnet und gezahlt.
504. Bei Angehörigen des Deutschen Anteils (DtA) des NATO E-3A Verbandes ist das BwDLZ Aachen – StOS Geilenkirchen zuständig.
505. Entscheidungen über Rückforderungen, Gewährung einer Ratenzahlung, Stundung usw. sind Aufgaben der für die Abrechnung und Zahlung des AVZ zuständigen Stelle."

... und im Abschnitt 6. "Abrechnung und Zahlung":

Zitat
"601. Der AVZ ist monatlich nachträglich auszuzahlen. Für die Zahlbarmachung ist am letzten Kalendertag eines Monats der für diesen Monat zustehende AVZ zu ermitteln und die Zahlung einzuleiten.
602. Der AVZ wird grundsätzlich auf das von der Anspruchsberechtigten bzw. vom Anspruchsberechtigten angegebene Konto in der Europäischen Union überwiesen. Er kann bei Bedarf oder auf Verlangen ganz oder in Teilen bar ausgezahlt werden.
603. Der AVZ wird tageweise berechnet.
604. Zu Beginn ihrer besonderen Verwendung erhalten die Anspruchsberechtigten einen einmaligen Abschlag auf den ihnen zustehenden AVZ in Höhe von 15 Tagessätzen der festgesetzten AVZ-Stufe. Ist der zu erwartende Anspruch auf AVZ geringer, ist der Abschlag vorsorglich niedriger festzusetzen.
605. Die für die Zahlung des AVZ zuständige Stelle führt unmittelbar nach Beendigung der besonderen Verwendung eine Schlussabrechnung durch."
Autor: Andi
« am: 18. April 2016, 10:02:55 »

Bis zum Jahr 2010 gab es mal den Abschlag vor dem Einsatz. Ende 2010 wurde das dann auf Grund der überbordenden Bürokratie durch Rückzahlung bei nicht verlegenden oder früher zurückverlegenden Soldaten wieder abgeschafft. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das wieder ermöglicht wird.

Gruß Andi
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