Jetzt überlegt die Frau eine Wohnung von ihrem Geld in Mittenwald zu kaufen.
Jetzt ist die Frage ob der Soldat in diese Wohnung als TG Wohnung umziehen kann, oder ob das nicht geht, weil sie der Frau gehört.
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Leitsatz:
Ein trennungsgeldberechtigter Beamter oder Soldat kann von den Mietkosten einer Wohnung, die in seinem Eigentum steht, nur die Nebenkosten im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung geltend machen.
Der Mietzins selbst ist nicht erstattungsfähig.
Dasselbe gilt, wenn der Ehepartner die Wohnung zum Zweck der Vermietung an den Beamten oder Soldaten erworben hat."
BVerwG 2 C 42.07 , Urteil vom 19.02.2009
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2007 - OVG 4 B 15.05
Auszug:
"Bezieht ein Beamter oder Soldat am neuen Dienstort eine im Alleineigentum seines Ehegatten stehende, verfügbare Wohnung, die nach dem Dienstortwechsel maßgeblich zu dem Zweck erworben wurde, dem Beamten oder Soldaten eine Unterkunft zu verschaffen, kann die Weitergewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nicht als Gebot einer an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden Billigkeit gelten; sie würde Sinn und Wesen des Trennungsgeldes nicht entsprechen. Zu den wesentlichen Grundgedanken des Trennungsgeldrechts gehört, dass Trennungen regelmäßig vorübergehender Natur und von solcher Zeitdauer sind, dass Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder angemieteten Wohnungen zur Überbrückung des vorübergehenden Trennungszeitraums erforderlich sind. Erwirbt der Bedienstete am neuen Dienstort Wohneigentum, ist hingegen davon auszugehen, dass er sich dort dauerhaft niederlassen oder/und ein Abschreibungs- oder Investitionsobjekt erwerben will "
https://openjur.de/u/275813.html
A-2212/1
"Wohnt der bzw. die Trennungsgeldberechtigte in einer Wohnung, deren Eigentümer er bzw.
Eigentümerin sie oder der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder eingetragene Lebenspartner bzw.
Lebenspartnerin ist, sind die durch die Nutzung der Wohnung verursachten Nebenkosten nur in der
Höhe berücksichtigungsfähig, in der sie gemäß Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV)) im Falle der Vermietung auf
den Mieter oder die Mieterin umgelegt werden können (siehe Urteil BVerwG vom 19. Februar 2009 –
Az 2 C 42.07). Zu den notwendigen Unterkunftskosten gehören dagegen nicht die Kosten des Erwerbs
und der Finanzierung der Wohnung, die im Falle der Vermietung typischerweise in der Form des
Mietzinses erhoben werden. Die bzw. der Berechtigte kann daher nicht die Erstattung der Miete
verlangen, die sie bzw. er dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder eingetragenem Lebenspartner bzw.
eingetragener Lebenspartnerin zahlt, wenn dieser Eigentümer bzw. diese Eigentümerin der Wohnung ist."