Nicht rumstreiten ... den formalen Weg gehen.
Guten Tag,
Erstmal vielen vielen Dank!
Sie hatten in einem anderen Thread mal folgenden Beschluss angeführt.
Denken Sie, dass dieser auch hier im formalen Weg angeführt werden kann?
BVerwG 2 B 32.10
"Ob ein Untermietverhältnis als Wohnung in diesem Sinne anzusehen ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Wohnung, in der die Klägerin ein Zimmer bewohnt, den Anforderungen des qualifizierten Wohnungsbegriffs (§ 10 Abs. 3 LUKG) genügt und dass aus dem Untermietverhältnis das Recht der Klägerin folgt, nicht nur das ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesene Zimmer, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Gemeinschaftsräume zu nutzen."
Für mich gestaltet sich der Ablauf nun wie folgt.
Ich wurde ohne Zusage UKV mit Anerkanntem Hausstand versetzt. Ich war vorher Pendler, jetzt fahre ich täglich.
Nach der Versetzung bin ich mit meiner Partnerin zusammen umgezogen.
Sie ist in der Genossenschaft, ich nicht. Daher Untermiete gemäß 540 BGB (Gebrauchsüberlassung an Dritte), also die gesamte Wohnung.
Ich habe den Antrag auf Fortführung der Anerkennung der Wohnung im Sinne des 208 B-2213/6 gestellt. (Zeitgleich mit dem TG Antrag)
"Wurde eine Versetzung ohne Zusage der UKV ausgesprochen und zieht der bzw. die
Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld aus einer anerkannten Wohnung in eine
andere Wohnung um, ist die neue Wohnung auch anzuerkennen und berücksichtigungsfähig. Auf ihre
Lage zum alten und neuen Dienstort kommt es dabei nicht an. Die Bestätigung und Feststellung ihrer
Berücksichtigungsfähigkeit obliegt in diesen Fällen der das Trennungsgeld festsetzenden Stelle."Die Mitteilung über die nicht Berücksichtungsfähigkeit kam jetzt.
Es liegen dem Bearbeiter noch 3 Anträge auf die Gewährung von Trennungsgeld vor.
Diese Trennungsgeldanträge muss der Bearbeiter jetzt ablehnen?
Mö1:
Beschwerde gegen den ablehnenden TG bescheid
Oder habe ich noch MÖ2:
Erneuter Antrag auf Anerkennung des Hausstandes, diesmal mit bitte um eine Einzelfallentscheidung