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Zusammenfassung

Autor: Andi
« am: 18. Oktober 2017, 11:50:52 »

Deine Wohnung wird ohne weiteres anerkannt, wenn du einen entsprechenden Mietvertrag mit dir als Hauptmieter vorlegst.
Sie ist aber nicht im Sinne des Trennungsgeldrechts berücksichtigungsfähig, da sie in keinem räumlichen Zusammenhang zu deinem eigentlichen Dienstort steht.

Gruß Andi
Autor: derK0pp
« am: 18. Oktober 2017, 09:09:31 »

Morgen,
ich habe vor meine Wohnung anerkennen zu lassen, bin mir aber bezüglich der Vorraussetzungen nicht sicher.
Ich bin 20, ledig, habe keine Kinder und wohnte vor dem Umzug bei meinen Eltern.
Ich bin innerhalb der selben Stadt umgezogen und meine Stammeinheit ist ca. 600km entfernt, momentan bin ich allerdings auf ZAW in der selben Stadt in der ich auch wohne.
Ich habe mich etwas in das BUKG eingelesen und kann zumindest sagen, ich nach §10 Abs. 3 BUKG eine Wohnung habe.
Von einigen Seiten habe ich gehört das mein Antrag nicht durchgehen würde weil ich noch zum wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet bin. Andere behaupten das gegenteil.

Da die Anerkennung bzw. keine anerkennung bei meinen Folgelehrgängen einen großen finanziellen Unterschied darstellt würde ich da gerne Gewissheit drüber haben.
Wenn ihr mir also sagen könntet wo genau die Vorraussetzungen niedergeschrieben sind, oder wenn ihr dazu weitere Informationen habt würde ich mich über eine Antwort freuen.
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