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Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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 1 
 am: Heute um 10:36:23 
Begonnen von Wannabet - Letzter Beitrag von KlausP
Das wäre mal wieder ein schöner Betrag für den nächsten Wehrbeauftragtenbericht …

 2 
 am: Heute um 10:29:09 
Begonnen von Wannabet - Letzter Beitrag von Unproomn
Also bei meiner HSchKp wurde Ü2 nur für einen sehr konkreten Anlass durchgeführt. Wahrscheinlich weiß bei Dir die Stabstelle 1 nicht, was die Stabstelle 2 will und die hat irgendwann mal gehört, dass... und hat das daher zur Sicherheit mal angeordnet. Ich an Deiner Stelle wäre mir da mal nicht sicher, ob die wirklich noch mit den Infos arbeiten, die Du selbst mal gegeben hast oder ob sich das verselbstständigt hat.

Jedenfalls zeigt das "in a nutshell", woran die BW abgesehen von allen Budgetdiskussionen krankt. Es kann doch nicht sein, dass man eine gehörige Portion Masochismus an den Tag legen muss, um sich der Bürokratie auch noch andienen zu müssen. Man sollte auch keine Selbsthilfe in einem Forum brauchen, um solch einfache Angelegenheiten wie eine Bewerbung als Mannschafter im HSch bewerkstelligt zu bekommen.

 3 
 am: Heute um 09:35:40 
Begonnen von LoislF - Letzter Beitrag von nhe
Update:
Gut, dass ich mit dem Kombi gefahren bin.
Kofferraum war voll.
Bin komplett eingekleidet worden.
Interessante Details:
- Rucksack Snigel 110L
- 4 Feldblousen
- 4 Feldhosen
- 2 Sportanzüge neu
- Kampfschuh leicht Haix
- 2 Kampfschuh schwer Haix

Grüße

 4 
 am: Heute um 07:24:27 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von LwPersFw
Und ebenfalls zu beachten...

Zunächst wird Ihre Dienstzeit auf 2 Jahre festgesetzt sein.

Dies bedeutet, werden Sie

+ TG-Empfänger nach § 3 : Versteuerung des TG nach 3 Monaten
+ TG-Empfänger nach § 6 : keine Versteuerung, da Verwendungsdauer unter 48 Monate

Wenn Sie sich dann auf die geplanten 8 Jahre weiterverpflichten ... ist davon auszugehen das Ihre Verwendungsdauer auf der Personalverfügung auf das Dienstzeitende festgesetzt wird.

Da dies spätestens zum Ende der ersten 2 Jahre passiert ... kommen dann noch mindestens 6 Jahre.

Folge wäre dann auch bei § 6 : das TG wird versteuert, da die Verwendungsdauer am Standort 48 Monate überschreitet.


 5 
 am: Heute um 07:08:51 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von LwPersFw
Und beachten Sie den Hinweis von @200/3 bzgl. des Verbleibs am Standort - wenn Sie TG 6 - Empfänger sind.

Zitat

Genauso kann man bei 6 tageweise am Dienstort verbleiben, bekommt dann natürlich für die jeweiligen Tage keine Fahrtkosten erstattet und kommt selber für die Unterkunft vor Ort auf.
Mit Glück gibt es Kapazitäten/Stuben in der Kaserne die man dafür im Einzelfall und nach Absprache nutzen kann (und bezahlen muss), ansonsten halt Pension/Hotel/was auch immer als Selbstzahler.



Etwas Anderes würde hier nur gelten, wenn Sie aus dienstlichen Gründen am Standort verbleiben müssen.

Also nicht auf Grund eigener Entscheidung, sondern auf Grund dienstlicher Anordnung.

Nur in diesem Fall würde § 6 Absatz 3 gelten:

"Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden , werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet."



Wollen Sie aber aus rein privaten Gründen als TG 6-Empfänger am Dienstort übernachten ... müssen Sie auch selbst die Kosten tragen !

M.E. sollten Sie die Möglichkeit das ein dienstlicher Anlass, der Ihnen auch von den zuständigen Vorgesetzten schriftlich bestätigt wird, vorliegt --- nicht in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Planen Sie damit, dass Sie - im Falle das Sie TG 6-Empänger werden - auch täglich Pendeln werden. D.h. jeden Tag 230 km... über viele Jahre ...


 6 
 am: 01. Mai 2024, 22:23:42 
Begonnen von Daniel2007 - Letzter Beitrag von F_K
... auch im Zivilen gibt es Stellen mit Auswahlverfahren und längeren Bewerbungszeiten - und natürlich sollte man wichtige Dinge mit Vorlauf planen - auch wegen Alternativen / Problemen.

Insoweit denke ich schon, dass die meisten Menschen Sicht rechtzeitig Gedanken machen- genauso wie die Schulen / Lernplan das vorsehen - dass gehört zur Schule / dem Leben dazu.

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 am: 01. Mai 2024, 20:11:27 
Begonnen von Daniel2007 - Letzter Beitrag von Ralf
Es werden jährlich rd. 19000 Sdt und rd. 5000 ziv Mitarbeitende eingestellt.
Wer glaubt, dass da alles reibungslos läuft, glaubt auch an den Weihnachtsmann.
Die durchschnittlichen Wartezeiten vom ersten Interessentenkontakt bis zum AC liegen bei 8 Wochen.
Oftmals stellt sich bei längeren Wartezeiten raus, dass die Mitwirkung des Bewerbenden nicht immer lückenlos war.
Lässt sich alles recht gut anhand der Notizen in e-rec nachvollziehen.
Dass jemand, bei dem es schnell ging, in social Media nicht jammert, ist ja auch keine Überraschung.

 8 
 am: 01. Mai 2024, 17:15:16 
Begonnen von Daniel2007 - Letzter Beitrag von F_K
@  xnos:

Es gibt ja eine Taskforce Personal - und es sind schon Dinge umgesetzt.

Wie gesagt, MEIN aktuelles Beispiel lief gut - weniger als 2 Monate Durchlauf bei Einstellung zum 1. 10. - ist OK.

 9 
 am: 01. Mai 2024, 17:09:06 
Begonnen von Daniel2007 - Letzter Beitrag von xnos
Naja… es gibt einen Bedarf an Personal. Das ist nicht zu bestreiten. Zudem steht die Bundeswehr im Wettbewerb zur freien Wirtschaft.

https://m.youtube.com/watch?v=bHz5Irv00T4&pp=ygUTQnVuZGVzd2VociBwZXJzb25hbA%3D%3D

Wenn demnach eine substanzielle Verbesserung der Personalgewinnung erforderlich ist, dann ist dieser Fall beispielhaft dafür, wie es bundeswehrintern nicht laufen darf. Wettbewerbsfähigkeit sieht dann eben anders aus - soviel zur „frühzeitigen Bewerbung“ mit 1-1,5 Jahren Vorlauf… die wenigsten Schulabgänger machen sich mit 16/17 Jahren Gedanken darüber, wo sie arbeiten wollen/werden/sollten geschweige denn sich dann auch mit den eigenen Unterlagen aktiv zu bewerben…

 10 
 am: 01. Mai 2024, 16:30:12 
Begonnen von ChrisL156 - Letzter Beitrag von LwPersFw

Jetzt überlegt die Frau eine Wohnung von ihrem Geld in Mittenwald zu kaufen.
Jetzt ist die Frage ob der Soldat in diese Wohnung als TG Wohnung umziehen kann, oder ob das nicht geht, weil sie der Frau gehört.




"Leitsatz:

Ein trennungsgeldberechtigter Beamter oder Soldat kann von den Mietkosten einer Wohnung, die in seinem Eigentum steht, nur die Nebenkosten im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung geltend machen.

Der Mietzins selbst ist nicht erstattungsfähig.

Dasselbe gilt, wenn der Ehepartner die Wohnung zum Zweck der Vermietung an den Beamten oder Soldaten erworben hat."



BVerwG 2 C 42.07 , Urteil vom 19.02.2009



OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2007 - OVG 4 B 15.05

Auszug:

"Bezieht ein Beamter oder Soldat am neuen Dienstort eine im Alleineigentum seines Ehegatten stehende, verfügbare Wohnung, die nach dem Dienstortwechsel maßgeblich zu dem Zweck erworben wurde, dem Beamten oder Soldaten eine Unterkunft zu verschaffen, kann die Weitergewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nicht als Gebot einer an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden Billigkeit gelten; sie würde Sinn und Wesen des Trennungsgeldes nicht entsprechen. Zu den wesentlichen Grundgedanken des Trennungsgeldrechts gehört, dass Trennungen regelmäßig vorübergehender Natur und von solcher Zeitdauer sind, dass Übernachtungen in Hotels, Pensionen oder angemieteten Wohnungen zur Überbrückung des vorübergehenden Trennungszeitraums erforderlich sind. Erwirbt der Bedienstete am neuen Dienstort Wohneigentum, ist hingegen davon auszugehen, dass er sich dort dauerhaft niederlassen oder/und ein Abschreibungs- oder Investitionsobjekt erwerben will "


https://openjur.de/u/275813.html





A-2212/1

"Wohnt der bzw. die Trennungsgeldberechtigte in einer Wohnung, deren Eigentümer er bzw.
Eigentümerin sie oder der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder eingetragene Lebenspartner bzw.
Lebenspartnerin ist, sind die durch die Nutzung der Wohnung verursachten Nebenkosten nur in der
Höhe berücksichtigungsfähig, in der sie gemäß Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV)) im Falle der Vermietung auf
den Mieter oder die Mieterin umgelegt werden können (siehe Urteil BVerwG vom 19. Februar 2009 –
Az 2 C 42.07). Zu den notwendigen Unterkunftskosten gehören dagegen nicht die Kosten des Erwerbs
und der Finanzierung der Wohnung, die im Falle der Vermietung typischerweise in der Form des
Mietzinses erhoben werden. Die bzw. der Berechtigte kann daher nicht die Erstattung der Miete
verlangen, die sie bzw. er dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder eingetragenem Lebenspartner bzw.
eingetragener Lebenspartnerin zahlt, wenn dieser Eigentümer bzw. diese Eigentümerin der Wohnung ist."



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