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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 17. Juli 2020, 08:12:27 »


- Prüfung durch Zulagenbeauftragte ergab, dass ein DP der UmP berechtigt ist für die Zulage als TrpFhr


Ich vermute das hier auf den ersten DP in der SollOrg abgestellt wird.

Dies hat aber mit der Gewährung einer Zulage nur sekundär etwas zu tun.

Wie @tank1911 bereits richtig ausführte - was ausschließlich zählt, ist die Festlegung WER die TE real führt … unabhängig auf welchem DP er verfügt ist.

Dies kann der Inhaber des 1. DP in der TE sein … muss es aber nicht.   ( Die Problematik mit dem "1. DP in der TE …" ist schon immer ein "Diskussionsthema..." - aber eben nicht relevant ! )


Klarheit ist hier über die "Dienstpostenbeschreibung" zu schaffen - durch den zuständigen Vorgesetzten !

Diese muss für den Soldaten in der TE - der die TE auch real führt - beinhalten:

• die Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß §§ 1 oder 2 oder 3 VorgV und
• die Dienststellung als Teileinheitsführerin bzw. Teileinheitsführer im Sinne der Zentralen Dienstvorschrift A2-500/0-0-1 Nr. 206 und
• die Aufgabe das militärisches Personal der TE zu führen

Autor: tank1911
« am: 17. Juli 2020, 00:23:41 »

1. Ein Antrag bringt nichts. Die Zulage wird von Amts wegen gewährt und nicht beantragt.

2. SollOrg und DP sind in dem Fall uninteressant. Der DV legt fest, wer führt, legt dass in Arbeitsgliederung, DP Beschreibung o.Ä. revisionssicher dokumentiert nieder und gut ist.

3. Die Meinung der Soldaten ist für die Entscheidungsfindung irrelevant. Ob einer dann "schreibt", ebenso.

4. Für solche Fälle gibt es den Zulagenbeauftragten. Als Berater des DV. Das sind i.d.R. Zivilisten, außerhalb der Hierarchie.

Mein Vorschlag: Nehmen Sie direkt Verbindung mit dem Beauftragten auf und schildern Sie die Situation.
Autor: Strong Passion
« am: 16. Juli 2020, 19:42:55 »

Erfahrungen aus der Truppe:

- meine Teileinheit besteht gem. SollOrg  aus 4 Soldaten, 2 UmP, 1 UoP, 1 Msch
- Prüfung durch Zulagenbeauftragte ergab, dass ein DP der UmP berechtigt ist für die Zulage als TrpFhr
- beide UmP sind fachlich fertig ausgebildet, haben unterschiedliche Erfahrungszeiten ( 20 Jahre vs. 7 Jahre Dienstzeit)
- die Stellenwahrheit entspricht wie so oft nicht der Stellenwahrheit, der tatsächliche TE-Thr sitzt nicht auf den zulageberechtigten DP
- der DV hat bis jetzt alle in seinen Bereich bis auf diesen zulagenberechtigten DP, die Zulage zuerkannt
- auch nach mehrmaligem Nachfragen höre ich immer nur "Ist in der Klärung"

Frage an euch:

Wie soll ich mich verhalten? Die Rechtslage ist hier doch eindeutig. Die Zulage bekommt derjenige der auch die zulageberechtigte Tätigkeit ausübt.
Ich habe bereits letztes Jahr einen Antrag auf Tausch der DP gestellt, ohne Erfolg (positive Stellungnahmen der Einheit und Verband, Ablehnung durch BA PersBw)
Soll ich jetzt hilfweise selbst einen Antrag auf Gewährung der Zulage an den DV stellen und dann bei weiterer Nichtbearbeitung eine Beschwerde schreiben, ggf. Untätigkeitsklage einreichen. Auch ein Gespräch zwischen VP, den beiden Soldaten und dem DV brachte keine Lösung. Jeder bleibt bei seiner Auffassung, der DV trifft weiterhin keine Entscheidung ("Egal, wie ich entscheide, einer von euch wird dann schreiben...") Dann ist das erst Recht kein ordentliches Miteinander mehr, es gibt deswegen jetzt schon Spannungen in der TE
- da heute Abrechnungschluss war, würde ich frühestens mit Monat Oktober rückwirkend ab Januar die Zulage gezahlt bekommen, der Chef ist demnächst im Jahresurlaub und der Vertreter wird sicherlich auch keine Entscheidung treffen wollen.


Autor: LwPersFw
« am: 14. Mai 2020, 10:11:10 »


Solch einen Fall sollte man jedoch besser i.Z.m. dem Zulagenbeauftragten ...


U.a. genau zur Klärung solcher Einzelfälle wurden diese Beamten-Dienstposten geschaffen.

Und wenn Sie/Er es nicht selbst weiß, können und sollen sie diese Fragen auf dem "Fach-Strang" den Grundsätzern im BAPersBw vorlegen...

... die es ihrerseits beim BMVg zur Klärung vorlegen können.

Also, im Zweifel:

+ Betroffener beantragt die Zulage ... in diesem Fall mit Schilderung der o.g. Sachlage
+ DV legt den Antrag dem/der Zulagenbeauftragen vor und bittet um Mitteilung, wie hier rechtskonform zu entscheiden ist.
   Wenn erforderlich, unter Beteiligung BAPersBw/BMVg.

Autor: tank1911
« am: 13. Mai 2020, 12:09:09 »

Mit Blick in die Vorschrift ist das ein schwieriger Fall.

Ich beginne nochmal bei A-1454/1m 1.6.1

1042. Stellenzulagen sowie Erschwerniszulagen, die in Monatsbeträgen gezahlt werden, dürfen
unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen belassen („weitergewährt“) werden, wenn die
zulageberechtigende Funktion (im Regelfall der Dienstposten) unverändert übertragen bleibt, aber
zeitweise nicht ausgeübt wird.
Durch die Weitergewährung wird die oder der Abwesende so gestellt,
als habe sie bzw. er Dienst geleistet.
1043. Der Begriff Weitergewährung setzt eine Gewährung voraus; dieselbe Zulage muss also bis
unmittelbar vor der Unterbrechung zugestanden haben.


Bedeutet die Zulage muss erst einmal zugestanden haben.

Nach §18 EZulV heisst es:

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.

Meiner Meinung nach gibt es zwei Möchlichkeiten:

1. Wenn der Soldat vor dem 01.01.2020 bereits kzh war und seit dem die Tätigkeit auch nicht anteilig, z.B. im Rahmen "Hamburger Modell" ausgeübt hat, dann besteht keine Grundlage, die Zulage erstmalig zu gewähren.

oder

2. Man legt es so aus, dass die Zulage wegen dem DP theoretisch zugestanden hätte und gewährt sie weiter. Sehe ich eher kritisch. Allenfalls tritt dann aber nach §19 EZulV in Kraft : "Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt." Bedeutet wenn die Verwundung im Einsatz z.B. im Aug 19 passiert ist, bestehen noch 2 Monate Restanspruch, solange die Tätigkeit nicht wieder aufgenommen wird.

Solch einen Fall sollte man jedoch besser i.Z.m. dem Zulagenbeauftragten und ggf. auch dem Sozialdienst klären.
Autor: Falli1
« am: 13. Mai 2020, 11:38:01 »

Guten Tag Kameraden.

Ich habe eine Frage bezüglich der Zulagen.

Wenn ich einen Soldaten (BS) habe, welcher auf einem Dienstposten als Zugführer sitzt und diese Tätigkeit auch ausführte, der aber bereits seit vor der Einführung der Zulage (also vor 1.1.20) vorübergehend Dienstunfähig / KZH ist, aufgrund einer Verwundung im Einsatz und sich in der Schutzzeit befindet.

1. Ist dem Soldaten die Zulage ab 1.1.20 zu gewähren?
 
(Soldat sitzt auf dem zulageberechtigtem Dienstposten / § 19 EZulV Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit / 3.einer Erkrankung einschließlich Heilkur)

2. Ist dem Soldaten die Zulage erst nach Rückkehr in den Dienst und Wiederaufnahme der zulageberechtigten Tätigkeit zu gewähren?





Autor: Ceedich
« am: 13. Mai 2020, 08:22:41 »

Super, danke für die Antworten.
Autor: tank1911
« am: 13. Mai 2020, 06:43:26 »

Zitat
Wie genau ist schädlich definiert? Hört sich so an, dass die Kommandierung dann als Grundlage für die Unterbrechung genutzt wird.
Es wurde Elternurlaub erwähnt. Wie sieht es generell bei einem Urlaub aus?

Schädlich bedeutet in dem Sinne, dass eine Gewährung der Zulage nicht zusteht.

A-1454/1 Kap. 1.6

1.6.1 Grundsätze
1042. Stellenzulagen sowie Erschwerniszulagen, die in Monatsbeträgen gezahlt werden, dürfen
unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen belassen („weitergewährt“) werden, wenn die
zulageberechtigende Funktion (im Regelfall der Dienstposten) unverändert übertragen bleibt, aber
zeitweise nicht ausgeübt wird. Durch die Weitergewährung wird die oder der Abwesende so gestellt,
als habe sie bzw. er Dienst geleistet
.
1043. Der Begriff Weitergewährung setzt eine Gewährung voraus; dieselbe Zulage muss also bis
unmittelbar vor der Unterbrechung zugestanden haben. Dienstfreie Wochenenden oder andere dienstfreie Tage sind dabei unschädlich.

Generell gilt wie von Ralf erwähnt:

§ 19 EZulV Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1.eines Erholungsurlaubs,
2.eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

Bei Kommandierungen kommt es also darauf an, ob ich z.B. auf einen Lehrgang gehe, oder zur Dienstleistung, z.B. als Hilfsausbilder  abkommandiert werde. In letzterem Falle ist durch die aufnehmende Beschäftigungsdienststelle von Amts wegen zu prüfen, ob und ab wann neue Zulagenansprüche bestehen.
Autor: Ralf
« am: 13. Mai 2020, 06:03:08 »

Das verhält sich nicht anders, als bei anderen Zulagen auch. § 19 EZulV gibt einen ersten Überblich. Einzelheiten: In der A-1454/1 gibt es einen ganzen Abschnitt (1.6) zur Weitergewährung.
Autor: Ceedich
« am: 12. Mai 2020, 23:39:17 »

...

Hier einige Rahmeninformationen:
...
4. Für Zeiten schädlicher Unterbrechungen (z.B. Kommandierung zu Laufbahnlehrgängen, Kommandierung in den Einsatz, Elternurlaub) ist die Zulage zu entziehen (muss daher auch für Zeiten ab Januar 2020 noch geprüft werden!)
...

Wie genau ist schädlich definiert? Hört sich so an, dass die Kommandierung dann als Grundlage für die Unterbrechung genutzt wird.
Es wurde Elternurlaub erwähnt. Wie sieht es generell bei einem Urlaub aus?
Autor: JensMP79
« am: 12. Mai 2020, 22:19:39 »

Und immer schön prüfen ob die Zulage mit einer anderen Konkuriert und sich somit ausschließt.
Autor: tank1911
« am: 12. Mai 2020, 17:19:52 »

Da ich jetzt "grünes Licht" von meinem Zulagenbauftragten erhalten habe, kann nunmehr die Umsetzung / Gewährung der neuen Zulage für militärische Führungsfunktionen beginnen.

Dazu wird es sicherlich noch einige Fragen geben, daher gebe ich hier die verfügbaren Informationen weiter.

Zulage für militärische Führungsfunktionen oder Stellenzulage für Soldaten mit militärischer Führungsfunktion in den Besoldungsgruppen bis A14


Grundlagen:

Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den BBesO A u. B des BBesG sowie Anlagen I, IX
§15 USG i.V.m. §42 Abs. 1 u 3 BBesG
§9 WSG i.V.m. §42 Abs. 1 u 3 BBesG

Maßgeblich zur Umsetzung ist (neben dem BBesG) die zentrale Dienstvorschrift ZDv A-1454/1 "Stellen- und Erschwerniszulagen", derzeit vorläufige Fassung (Version 4.1)

Der Zeitpunkt, wann die Vorschrift in der finalen Fassung veröffentlicht werden kann, ist derzeit noch offen, jedoch wurde in meinem Kommandobereich befohlen, dass diese Fassung der Vorschrift inhaltlich verbindlich und dementsprechend sofort als Grundlage für die Zulagengewährung zu nutzen ist.

Die Vorschrift ist meiner Bewertung nach sehr gelungen, anschaulich und verständlich erklärt.

Hier einige Rahmeninformationen:

1. Die Zulagengewährung/Entzug ist ohne Antrag des Soldaten (von Amts wegen) vorzunehmen (Vordruck: Bw-5394/01.20). Verantwortlich sind die entsprechenden nächsten DV.
2. Beginn des Anspruchs auf die Führungszulage ist der 01.01.2020 oder bei späterer Dienstaufnahme der Tag des tatsächlichen Dienstantritts. Die Zahlung erfolgt rückwirkend.
3. Anspruchsberechtigt sind BS/ SaZ als auch FWDL und ResDstLeistende
4. Für Zeiten schädlicher Unterbrechungen (z.B. Kommandierung zu Laufbahnlehrgängen, Kommandierung in den Einsatz, Elternurlaub) ist die Zulage zu entziehen (muss daher auch für Zeiten ab Januar 2020 noch geprüft werden!)
Ob eine schädliche Unterbrechung (und somit der Zulagenentzug) vorliegt, muss bei jeder Personalmaßnahme geprüft werden!
5. Voraussetzung für die Führungszulage ist die tatsächliche Verwendung (=selbstständige u. eigenverantwortliche Hauptaufgabe zu 70%) als KpChef/ZgFhr/GrpFhr/TrpFhr oder vergleichbar). Die Übertragung als Hauptaufgabe erfolgt in der Regel mit einer Personalverfügung (Versetzungsverfügung, Kdrg Vfg, Dienstpostenwechsel) und ist zusammen mit der Änderungsmeldung 5 Jahre nach Ablauf des letzten Zahljahres revisionssicher aufzubewahren.
6. Bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretung o.ä. Abwesenheiten, steht sie auch dem Vertreter zu, sofern dieser die Vertretungstätigkeit wiederum als Hauptaufgabe ausübt. Der Vertretungszeitraum ist schriftlich genau zu benennen und der Änderungsmeldung beizuheften.
7. Auch im Einsatz/ bei einsatzgleichen Verpflichtungen wird die Zulage zusätzlich zum AVZ gezahlt, wenn eine entsprechende Funktion ausgeübt wird.

Auflistung nicht abschließend.

Die Zulage beläuft sich mtl. brutto auf:

Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 150€
Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 130€
Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 100€
Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 100€
Personal mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung, 100€

Die Vorschrift enthält genaue Hinweise und Beispiele, was alles unter "vergleichbar" fällt und wo z.B. eine Gruppe aufhört und ein Zug anfängt.

Kernbotschaft nun für alle: Die Zulage kommt, Sie brauchen nichts tun, es sei denn es passiert absehbar nichts auf dem Konto, oder Sie sind selbst der-/diejenige mit der Pflicht zur Bewilligung.
Autor: tank1911
« am: 14. April 2020, 16:00:16 »

Ja, das bedeutet es.

Ich habe z.B. damit angefangen und ich kann Ihnen nach erster Auswertung sagen, dass der Prozess um:

Zitat
2.
Bedarf es bei der Frage WER die Zulage erhält, z.T. einer tiefergehenden Bewertung durch den zuständigen DV. Das erfordert Verfügbarkeit und Zeit.

eine Weile dauern wird.

Mal ein Zitat aus der Vorschrift, das eine wesentliche Krux von vielen enthält:

"Sie [Zulagen] werden für die tatsächliche Ausübung einer bestimmten, dienstlich übertragenen Tätigkeit
oder für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation gewährt. Allein das Erfüllen der
fachlichen Voraussetzungen (z. B. die Zuerkennung eines Tätigkeitsbegriffs oder die Erteilung einer
Erlaubnis oder Berechtigung) löst noch keine Zulagenansprüche aus."

Eine Dienststelle, oder nehmen wir weiter die Kompanie als Beispiel muss jetzt unter Anderem:

- die Soll-Org mit der tatsächlichen Stellenbesetzungsliste vergleichen (Stellenwahrheit),
- Auswerten, wer tatsächlich was führt und in welchem Zeitraum er/sie das getan hat, Feststellung von "vergleichbaren Führungs- und Ausbildungsfunktionen",
- das ganze auch oberhalb der Einheitsebene abstimmen, um vorprogrammiertem Ungerechtigkeitsempfinden vorzubeugen,
- etwaige Abweichungen transparent in die Truppe kommunizieren, da sonst Aufruhr vorprogrammiert, z.B. Fw XY sitzt auf GrpFhr DP, führt aber mangels Erfahrung nicht, sondern OFw XY, der auf dem DP in der Gruppe ohne geforderte GrpFhr ATN sitzt,
- dazu gehört sicher auch die Involvierung der VP,
- zusätzlich gibt es Zulagenbeauftragte auf allen Ebenen, die sicherlich von Ihren Vorgesetzten mit einheitlichem Vorgehen eingeheizt, auch ein Wort mitsprechen wollen (was sie per se nicht können),
- alle rechtlichen Fragen klären,
- die Perser einweisen (lassen),
- das Ganze unter den Rahmenbedingungen COVID19 durchführen (sprich es ist keiner da und dafür Leute einzubestellen entfällt).

Summa summarum: Vorbehaltlich der weiteren Pandemieentwicklung werden noch ein paar Wochen, wenn nicht Monate ins Land gehen.
Autor: toni89)
« am: 14. April 2020, 13:33:22 »

beutetet dies, dass rein technisch die Voraussetzungen geschaffen worden sind, es jetzt  an jeder Kompanie liegt die Ansprüche  auszuwerten ?
Autor: LwPersFw
« am: 14. April 2020, 07:47:44 »

Die Vorschrift ZDv A-1454/1 "Stellen- und Erschwerniszulagen" , Version 4.1, gültig ab 01.01.2020, wurde in ZRMS veröffentlicht.

Darin enthalten auch die angepassten bzw. neuen Stellen- und Erschwerniszulagen.

Die "Stellenzulage für militärisches Führungspersonal" findet sich in Kapitel 2.

Die entsprechenden Lohnarten sind ebenfalls in PersWiSys hinterlegt ( hier 0409 bis 0413 ).

Damit sind die Grundlagen geschaffen die Zulage zu gewähren.

Insoweit die Voraussetzungen gem. A-1454/1 erfüllt sind - auch rückwirkend ab dem 01.01.2020.



ABER beachten...

1.
Damit die Zulage gewährt werden kann … müssen DV (bzw. Stellvertreter) und Pers (mit Zugriff auf PersWiSys) verfügbar sein...

2.
Bedarf es bei der Frage WER die Zulage erhält, z.T. einer tiefergehenden Bewertung durch den zuständigen DV. Das erfordert Verfügbarkeit und Zeit.


Da der Anspruch nicht verloren gehen kann … bleibt gelassen bei der Frage WANN gezahlt wird...



Und nicht vergessen … Manche bekommen ja parallel ggf. noch eine weitere Stellenzulage …

"2026. Die Zulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

Das bedeutet, in diesem Fall wird nur die Differenz gezahlt.
Bsp.:  Andere Zulage 100 € ... diese Zulage 130 € ... dann werden nur 30 € von dieser Zulage ausgezahlt.

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