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  • 08. Mai 2024, 17:06:08
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Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Seiten: [1] 2 ... 10
 1 
 am: Heute um 15:48:37 
Begonnen von Samus - Letzter Beitrag von Samus
Vielen Dank für die schnelle Antwort,

dann werde ich das umgehend machen.

maßgeblich für die UKV-Entscheidung ist also der Dienstantritt und nicht die Kenntnis über die Verfügung?

 2 
 am: Heute um 15:39:10 
Begonnen von Samus - Letzter Beitrag von LwPersFw
SIE müssen dann sofort nach der Heirat dies dem BAPersBw...über Ihren Pers...anzeigen UND um Änderung der UKV-Entscheidung auf der Versetzungsverfügung bitten, da Sie vor Dienstantritt nunmehr verheiratet sind.

Denn solange Sie den Dienstantritt nicht vollzogen haben, kann der PersFhr dies "einfach" tun.


 3 
 am: Heute um 15:24:03 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von SolSim
Don‘t feet the 🧌

Passt in die Reihe der frei erfundenen Storys.

 4 
 am: Heute um 14:48:05 
Begonnen von Samus - Letzter Beitrag von Samus
Guten Tag,

ich habe vor die nächsten Wochen zu heiraten. Mit der Eheschließung wäre meine Wohnung sofort Berücksichtungsfähig (nach GAIP 36-03-00). Nun habe ich heute meine Versetzungsverfügung bekommen, auf dieser steht natürlich "Ledig- eine anerkannte Wohnung liegt nicht vor". Versetzt werde ich erst in ca. 3 Monaten, ist es nun noch möglich Trennungsgeld am neuen Dienstort zu bekommen (unter Voraussetzung der Eheschließung) oder da ich schon Kenntnis von der Verfügung und dem neuen Standort habe ist es nun nicht mehr möglich.

Liebe Grüße
 

 5 
 am: Heute um 11:34:19 
Begonnen von Daniel2007 - Letzter Beitrag von thelastofus
Bei uns spielt Idealismus auch eine große Rolle, auch wen es ein veraltetes Verkehrsmittel ist, das auf Schienen fährt. Klar, in IGM Regionen, hat es auch die Bw schwer und viele andere öffentliche AG, wenn ich sehe was man bei der IGM schon als Meister verdienen kann. Und sollte es einem nicht ums Geld gehen, so geht die Bewerbung dort auch relativ schnell.

 6 
 am: Heute um 10:00:44 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von Atlas616
Zitat LwPersFw vom 14.05.2019 in diesem Forum:

Zentralerlass B-2640/8 Einsatznachbereitungsseminare

"Maßnahmen der Einsatznachbereitung sind als integraler Bestandteil des Einsatzes grundsätzlich für alle Einsatzteilnehmer und Einsatzteilnehmerinnen verpflichtend."

siehe auch C1-100/0-8004 , Nr 2611

Bitten Sie Ihren DV um ein Gespräch im Beisein der VP...
Weisen Sie Ihren DV auf die Vorgaben in den genannten Vorschriften hin,erst recht, wenn Sie die Teilnahme von Familienangehörigen planen.
Bitten Sie um erneute Bewertung der Lage.

Einsatznachbereitung hat zeitnah nach dem Einsatz zu erfolgen !!"


EDIT :  heute A-2640/8 , Nr. 110


 7 
 am: Heute um 09:52:54 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von Atlas616
Geschichten ausm Paulner Garten  ::)

 8 
 am: Heute um 09:37:03 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von Tasmanian Devil
Hallo

Ich hab nächsten Monat ENBS bin aber in diesem Zeitraum auf Übung. Nun soll die Übung Priorität haben.

Meine Vorgesetzen meinen das ENBS kann aus dringlichen Gründen abgelehnt werden. Kameraden im gleichen Dienstgrad meinen es sei Verpflichtend.
Würde man ein ENBS nicht mitmachen wird man für weitere Einsätze gesperrt. Chef ist aktuell nicht da.

Sollte ich doch hinmüssen wird man mich aus der aktiven Übung für 3 Tage rausholen und danach zurückbringen.

Weiß jemand ob das wirklich stimmt das man bei fehlendem ENBS gesperrt wird für Einsätze

 9 
 am: Heute um 07:46:45 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von LwPersFw
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)


Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.

Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20

Das BMVg ist aber in Revision gegangen.

Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.

Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.

Ergebnis muss abgewartet werden.



Zum o.g. § 13a SVG ist eine Änderung geplant:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Drucksache BR 209/24 v. 03.05.2024

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547



"Artikel 2

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

7.

In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.



Begründung:

"Zu Nummer 7

(§ 13a Absatz 1 Satz 1)

Die Änderung führt dazu, dass nunmehr alle Dienstarten anerkannt werden.

Ergänzt wurden die Reservistendienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes.

Berücksichtigt wird demnach: Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger zusätzlicher
Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger Wehrdienst
nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz, Dienstleistungen
nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes oder Dienst als Soldatin auf Zeit bzw. Soldat auf Zeit."




Durch den Gesetzentwurf wird auch entsprechend angepasst:

"Artikel 3

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025

8.

In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin
auf Zeit oder als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.
"




D.h. der Gesetzgeber setzt die bisher ergangenen Urteile im Sinne der Soldaten um, wenn das Gesetz so verabschiedet wird.




 10 
 am: Heute um 06:12:57 
Begonnen von PNK - Letzter Beitrag von LwPersFw


Aktuell ist im Gesetzgebungsverfahren geplant...

"Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
die Reservistendienst leisten, verbessert, indem sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend auf die Leistungshöhe auswirkt."


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg749739.html#msg749739



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