Autor: Jan96
« am: 21. Dezember 2017, 10:50:08 »Zitat
3. Kosmetik- Das äußere Erscheinungsbild der
301. Pflegende und abdeckende Kosmetik ist für Soldatinnen und Soldaten gestattet.
302. Dekorative Kosmetik (z. B. Lippenstift, Make-up, Lidschatten und Wimperntusche) ist für
Soldatinnen nur in dezenter und natürlich wirkender Form und Farbgebung gestattet. Vorgesetzte
können zeitlich und räumlich befristet Einschränkungen festlegen (z. B. Wachdienst, Geländedienst,
Einsatz).
4 Fingernägel
401. Soldatinnen und Soldaten halten ihre Fingernägel kurz. Die uneingeschränkte
Handhabung/Bedienung von Ausrüstung und Gerät muss gewährleistet sein. Die Fingernägel dürfen
die Fingerkuppe nicht überragen.
402. Das Aufbringen farblicher Lacke und Verzierungen (insbesondere Glitzer, Strass,
Nagelpiercings oder Bebilderung jedweder Art) ist nicht zulässig. Demgegenüber ist das Auftragen
von Klarlacken erlaubt.
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr