Es gab mal das Gerücht, das die Beförderungszeiten zum Staber angepasst werden sollen, dies ist bereits lange her und seitdem höre ich nichts mehr.
Gestern allerdings, hörte ich das diesbezüglich klagen laufen, gibt es jemanden der einen Sachstand hat zu den Verfahren?
Ich habe hier einmal historische Urteile zusammengestellt.
Klar zu sehen ist, dass das BMVg die immer gleichen Argumente bzgl. der Erfahrungszeiten vorbringt, die dann aber von der Masse der Gerichte kassiert wurden... mit Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG und dem Hinweis das Gerichte, die dem BMVg gefolgt sind, sich u.a. nicht mit den Ausführungen des BVerwG auseinandergesetzt haben.
Ja, wie @Ralf ausführte, man kann den Argumenten des Dienstherrn folgen - wenn man will.
Wer das aber nicht tut -- wie zu sehen sind Chancen des Gewinnens vor Gericht sehr hoch... das letzte Urteil unten ist aus 2022...
BVerwG 2 C 23.03 Urteil vom 28.10.2004
https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0BVerwG 2 C 12.14 Urteil vom 19.03.2015
https://www.bverwg.de/190315U2C12.14.0VG Sigmaringen 10 K 2018/17 Urteil vom 07.02.2019
https://openjur.de/u/2249568.htmlVG Würzburg W 1 E 22.640 Beschluss v. 04.05.2022
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-11117?hl=trueZitat aus dem letzten Urteil von 2022
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TenorI. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine der derzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsstellen eines Stabsfeldwebels (A 9 BBesO) ab sofort bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Beförderung zum Stabsfeldwebel freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen.
Mit Antrag vom 17. November 2021 beantragte der Antragsteller seine Beförderung zum Stabsfeldwebel. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. März 2022 abgelehnt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 49 SLV könne das Bundesministerium der Verteidigung über die in der Soldatenlaufbahnverordnung festgelegten Mindestdienstzeiten hinausgehende Regelungen für Beförderungen treffen. Auf dieser Grundlage sei die Zentrale Dienstvorschrift ZDv A-1340/49 „Beförderung. Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ erlassen worden. Nach Nr. 236 dieser ZDv werde für die Beförderung zum Stabsfeldwebel eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel vorausgesetzt. Auf dieser Grundlage errechne sich eine frühestmögliche Beförderungsreife des Antragstellers zum Stabsfeldwebel erst zum 28. Mai 2024.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller erfülle nicht die erforderliche Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel nach Nr. 236 ZDv A-1640/49.
Die in Nr. 236 ZDv A-1640/49 vorgesehenen Mindestdienstzeiten sind jedoch mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip nicht vereinbar.Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen
können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zugeordnet werden können
Andere Kriterien dürfen
nur herangezogen werden, wenn sich bei einem Vergleich anhand leistungsbezogener Aspekte kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt.
Dienst- und Lebensalter gehören dabei
nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrundezulegen sind, da gerade kein allgemeiner Erfahrungssatz existiert, wonach von einem höheren Dienstalter immer auch auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden könne.
An das Dienstalter anknüpfende Wartezeiten für eine Beförderung sind daher nur dann mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen,
wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese dienen und mit ihnen die praktische Bewährung eines Bewerbers in seinem bisherigen Statusamt sichergestellt werden soll.
Diese Zwecksetzung, die darin liegt, die praktische Bewährung eines Beamten feststellen zu können, setzt zugleich der Zulässigkeit solcher Mindestdienstzeiten in zeitlichem Umfang Grenzen.
Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als erforderlich ist, um die Bewährung eines Beamten auf hinreichender Tatsachengrundlage beurteilen zu können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt daher der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum die Obergrenze dar (BVerwG, B.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 - juris, Rn. 13 ff.; U.v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris, Rn. 15ff.).
Andere Aspekte, wie beispielsweise das Interesse des Dienstherrn an einer ausgewogenen Altersstruktur in einer bestimmten Laufbahn sind hingegen
nicht geeignet, einen Eingriff in das Leistungsprinzip zu rechtfertigen, da ihnen selbst kein Verfassungsrang zukommt (BVerwG, B.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 - juris, Rn. 19).
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat diese zur Mindestverweildauer im Polizeivollzugsdienst ergangene Rechtsprechung
mit überzeugenden Argumenten auf die auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Mindestdienstzeit für die Beförderung zum Stabsfeldwebel nach Nr. 236 ZDv A-1640/49 übertragen.
Darüber hinaus greift auch der Vortrag der Antragsgegnerin
nicht durch, dass die in der ZDv A-1640/49 vorgesehenen Mindestdienstzeiten
von der Rechtsprechung gemeinhin als zulässig erachtet würden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 6 ZB 15.1581 - juris, Rn. 9 f.)
gerade keine Aussagen zur Vereinbarkeit der Mindestdienstzeiten mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG erkennen.
Auch die übrigen von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegten Urteile legen
keineswegs überzeugend dar, dass die in der ZDv A-1640/49 vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen ist.
Hinsichtlich des Vorliegens besonderer Gründe hat sich die Antragsgegnerin auf die besondere Rolle der Unteroffiziere mit Portepee als Führungspersönlichkeiten, die Sicherung von Erfahrungszuwachs und das in militärisch-hierarchischen Strukturen bestehende Erfordernis nach gewachsener Autorität berufen. Diese Aspekte mögen zwar dem Grunde nach geeignet sein, um die Existenz von Mindestdienstzeiten überhaupt zu rechtfertigen. Ein besonderer Grund im Sinne des § 49 SLV, der es erforderlich erscheinen lässt, über die bereits in der Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehenen Mindestdienstzeiten noch hinauszugehen,
ergibt sich hieraus jedoch nicht. Da die Antragsgegnerin ihre ablehnende Entscheidung ausschließlich mit dem Nichterreichen der vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten begründete, ist auch davon auszugehen, dass eine Auswahl des Antragstellers bei einer Verfahrenswiederholung unter Außerachtlassung der gegen den Leistungsgrundsatz verstoßenden Mindestdienstzeiten möglich erscheint.
Der Antragsteller trug vor, er weise gute Beurteilungen auf, weshalb anzunehmen sei, dass er die nötigen Qualifikationen für eine mögliche Beförderung aufweise. Diesem Vortrag ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten.
Ein Anordnungsanspruch, der zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Entscheidung erforderlich macht, ist damit gegeben."
Wer also
+ nicht den Argumenten des Dienstherrn folgen möchte (siehe die Ausführungen dazu im letzten Urteil)
+ mindestens 2 Jahre im DGR HptFw ist
+ mindestens 1x im DGR HptFw beurteilt wurde
Kann einen Antrag auf Beförderung zum StFw stellen.
Im Antrag würde ich ebenfalls formulieren, dass für den Fall eines ablehnenden Bescheids, die zustehenden Rechtswege beschritten werden. Dabei wird dann auf die folgenden Urteile Bezug genommen: (Nennung der o.g. Urteile).
Und man muss dann natürlich auch bereit sein im Bedarfsfall bis zum BVerwG zu klagen.
Denn spätestens das BVerwG wird seine eigene Rechtsprechung nicht in Frage stellen...
Und es ist zu erwarten, dass es das BMVg auch nicht darauf ankommen lassen wird, dass ein HptFw vor dem BVerwG obsiegt...