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Zusammenfassung

Autor: DeltaEcho
« am: 23. März 2024, 10:09:18 »

Und der Deutsche BundeswehrVerband schweigt.
Naja hatte auch bei der Beteiligung der Verbände den Eindruck, dass der Verband dieses Thema nicht verstanden hat.
Autor: LwPersFw
« am: 18. März 2024, 18:44:01 »

Ohne Anspruch auf Gewähr  !!!



"Gesetzentwurf auf Eis

Bund stoppt Besoldungsanpassung – scharfe Kritik vom dbb

Der Gesetzentwurf, mit dem die Besoldung endlich auch auf Bundesebene verfassungskonform werden sollte, wird von der Ampel nicht weiterverfolgt. Der dbb übt daran scharfe Kritik."

https://www.dbb.de/artikel/bund-stoppt-besoldungsanpassung-scharfe-kritik-vom-dbb.html


Auch hier

https://www.schwaebische-post.de/welt/wirtschaft/ampel-koalition-streit-reform-beamte-besoldung-verlieren-geduld-gehalt-zr-92898907.html



Und sollte das Gesetz überhauptnicht kommen ... stellt sich die Frage was die Regierung mit den für diesen Zweck in 2024 bereitgestellten 3,75 Mrd € macht...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,72834.msg747657.html#msg747657

Autor: LwPersFw
« am: 04. März 2024, 18:43:06 »


Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.


Das Ganze Thema ist ja nicht neu...

Siehe z.B. hier:  BVerwG 2 C 42.08, Urteil vom 17.12.2008

https://www.bverwg.de/de/171208U2C42.08.0


Das BMI hat mit o.g. Erlass rückwirkend ab 2021 auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung verzichtet.

D.h. damit ist der zu betrachtende Zeitraum ab dem Haushaltsjahr 2021 bis zu dem Zeitpunkt, wo die erwartete neue Rechtslage zur Besoldung in Kraft tritt.

Für Diejenigen, die vor 2021 Widerspruch eingelegt haben, gilt der Zeitraum ab dem entsprechenden Haushaltsjahr.

Wenn die neue Rechtslage in 2024 in Kraft treten sollte, muss jeder, der sich weiterhin nicht angemessen allimentiert fühlt, Haushaltsjahr nah Widerspruch einlegen. Also m.E. in 2024, mit Bezug auf den o.g. Erlass des BMI rückwirkend bis 2021. Denn mit diesem Erlass hat sich der BMI ja selbst gebunden. Ich bin kein Jurist, würde es aber fragwürdig finden, wenn die Einbeziehung der Jahre 2021 - 2023 ausgeschlossen würde.

Auf Grund des o.g. Verzichts muss dies ja auch die Jahre ab 2021 einbeziehen.

Aus dem o.g. Urteil:

"Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er nicht gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah geltend gemacht hat."

"Begehrt ein Beamter jedoch weitergehende Leistungen mit der Behauptung, die gesetzliche Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig, muss er dies zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Es wäre mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, die gesetzliche Besoldung über Jahre hinzunehmen und erst im Nachhinein eine Unteralimentation geltend zu machen, die aus den Haushaltsmitteln der betreffenden Jahre dann nicht mehr gedeckt werden könnte."

"Ob eine verfassungswidrige Besoldungsdifferenz schon im laufenden Haushaltsjahr beziffert werden kann, spielt demgegenüber keine Rolle. Von dem Beamten wird kein bezifferter Antrag verlangt. Er muss keine Berechnung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorlegen, um dem Gebot einer zeitnahen Geltendmachung zu genügen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass er der gewährten Besoldung im Hinblick auf die Höhe des Familienzuschlags für das dritte oder weitere Kinder widerspricht...."


Autor: Nachtmensch
« am: 04. März 2024, 17:34:08 »

Für vom Bund Besoldete macht es aktuell keinen Sinn einen Widerspruch einzulegen, weil der BMI angewiesen hat:
Das sehe ich grundlegend anders. Wenn irgendwann das Gesetz zur amtsangemessenen nach fast 4 Jahren endlich verabschiedet wird, geht der Bund davon aus, dass es verfassungskonform ist. Dieses bedeutet, dass die Nachzahlungen darauf basieren. Legt man Widerspruch ein, so bekommt man nach Verabschiedung des Gesetzes einen ablehnenden Bescheid und dann kann man erst klagen (was ich jedem nur empfehlen kann). Der jetzige Entwurf ist weiterhin verfassungswidrig nach der Stellungnahme vom DRB. Warum sollte man den Bund noch trauen, insbesonders nach so einem Gesetzesentwurf, der inhaltlich voller Fehler ist und nur das Ziel der Einsparung von Haushaltsmitteln hat.
Aus meiner Sicht, hat man keine Chance mehr zu klagen, wenn man keinen ablehnenden Bescheid bekommt.
Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.
Autor: LwPersFw
« am: 04. März 2024, 15:29:38 »

Moin moin,
also das mit dem Widerspruch erschließt sich mir noch nicht ganz:
  • Sollte man diesen einlegen um der ganzen Angelegenheit mehr "Nachdruck" zu verleihen?
  • Die Tabelle mit der "korrigierten Besoldung ist ja mehr als utopisch und unrealistisch. Sollte man so etwas überhaupt unterstützen?
  • Gehe ich bei möglicher Nachzahlung leer aus, wenn ich keinen Widerspruch einlege?

Vll kann mir jmd helfen oder weitere Quellen zum Einlesen nennen.



Für vom Bund Besoldete macht es aktuell keinen Sinn einen Widerspruch einzulegen, weil der BMI angewiesen hat:


"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021
verzichtet der Bund
gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer
haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr.
Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.


Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."


https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm


Autor: robber
« am: 04. März 2024, 06:58:41 »

Moin moin,
also das mit dem Widerspruch erschließt sich mir noch nicht ganz:
  • Sollte man diesen einlegen um der ganzen Angelegenheit mehr "Nachdruck" zu verleihen?
  • Die Tabelle mit der "korrigierten Besoldung ist ja mehr als utopisch und unrealistisch. Sollte man so etwas überhaupt unterstützen?
  • Gehe ich bei möglicher Nachzahlung leer aus, wenn ich keinen Widerspruch einlege?

Vll kann mir jmd helfen oder weitere Quellen zum Einlesen nennen.
Autor: Koko123
« am: 19. Februar 2024, 20:01:21 »

Da Übergangsgebührnisse ja Versorgungsbezüge sind und diese ja expliziert im Entwurf erwähnt wurden, sollten diese auch zählen.
Autor: Nachtmensch
« am: 19. Februar 2024, 12:03:32 »

Ich bin mir nicht sicher, aber ich würde vorsichtshalber Widerspruch einlegen und explizit auf die Übergangsgebührnisse verweisen, denn diese orientieren sich ja an der Besoldung. Wenn du mitten im Jahr die Bw verlässt würde ich ein Widerspruch im Dienstverhältnis schreiben und einen für danach. Wie gesagt alles ohne Gewähr.
Autor: dunstig
« am: 19. Februar 2024, 11:35:26 »

1. hat der BMI ja zugesichert das ALLE, ohne Widerspruch eingelegt zu haben, - wenn sie betroffen sind - rückwirkend ab 2021 die Nachzahlung bekommen.
Trifft das auch auf die gezahlten Übergangsgebührnisse sowie -beihilfe zu? Immerhin ist hier ja Grundgehalt und Familienzuschlag sowie Stellenzulage die Grundlage, anhand der berechnet wird. Die wäre ja dann neu zu berechnen. Da ich gerade den Bescheid erhalten habe, stelle ich mir die Frage, ob hier ein zusätzlicher Widerspruch sinnvoll wäre?
Autor: LwPersFw
« am: 15. Februar 2024, 16:07:37 »

Es ist langsam nicht mehr feierlich.
Die Beamtenschaft des Bundes wird mit Füßen getreten und wir wundern uns über einen Mangel
von Personal und Bewerbern? Schön das der treu dienende Soldat seine Pflichten erfüllt,
abr sich nicht auf seine Rechte aus 05/2020 BVerfG berufen kann.
Ein hieb in alle Gesichter, was der Motivation einzelner entgegenwirkt.


Gruß

Und was hat die Allgemeinheit von Ihrem Beitrag ? - Nichts.

Ich würde mich auch freuen wenn es endlich das Gesetz geben würde.

Aber wenn viele Ressorts an einem Gesetz "werkeln" kann es erfahrungsgemäß dauern...
Zumal sich ja mit der Besoldungserhöhung zum 01.03.2024 die Datenbasis verändert hat...

Also abwarten:

1. hat der BMI ja zugesichert das ALLE, ohne Widerspruch eingelegt zu haben, - wenn sie betroffen sind - rückwirkend ab 2021 die Nachzahlung bekommen.
2. alle, die davor schon Widerspruch eingelegt haben... - wenn sie betroffen sind - noch weiter rückwirkend die Nachzahlung bekommen.
3. ist das Geld im Haushalt bereitgestellt : 3,75 Mrd € (siehe Beitrag 30. Januar 2024, 11:02:13)


"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021
verzichtet der Bund
gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer
haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr.
Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.


Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."


https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm





Losgelöst davon ist ja die Frage, ob das dann gesetzlich Beschlossene - für den Einzelnen - den Vorgaben des BVerfG entspricht.

Wie @Nachtmensch ja richtig ausführte gibt es ja schon entsprechende weitere Klagen aus den Ländern...

Wer hier vorbeugen will, im Internet finden sich bereits Musterschreiben für zukünftige Widersprüche.

Autor: AlimentationsWisser
« am: 15. Februar 2024, 08:59:50 »

Es ist langsam nicht mehr feierlich.
Die Beamtenschaft des Bundes wird mit Füßen getreten und wir wundern uns über einen Mangel
von Personal und Bewerbern? Schön das der treu dienende Soldat seine Pflichten erfüllt,
abr sich nicht auf seine Rechte aus 05/2020 BVerfG berufen kann.
Ein hieb in alle Gesichter, was der Motivation einzelner entgegenwirkt.


Gruß
Autor: LwPersFw
« am: 15. Februar 2024, 08:02:41 »

Drucksache 20/10233 v. 02.02.2024

"35. Abgeordnete Petra Nicolaisen (CDU/CSU)

Wann ist laut Bundesregierung mit der Veröffentlichung des Kabinettsentwurfs eines Gesetzes zur
Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung
weiterer Vorschriften (Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG)
zu rechnen, und welche konkreten Gründe sind dafür ursächlich, dass dieser noch nicht vorgelegt
werden konnte?


Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 2. Februar 2024

Die Ressortabstimmung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)
für ein Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung
(Bundesbesoldungs-und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG) ist nicht abgeschlossen.

Daher kann ein Kabinetttermin derzeit nicht genannt werden."
Autor: Nachtmensch
« am: 31. Januar 2024, 19:05:09 »

Nach einem Jahr wird ein neuer Entwurf sicherlich anders aussehen. Und ob der in diesem Jahr noch kommt? Abwarten🤷‍♂️
Trotzdem wird er weiterhin nicht den Vorgaben des BVerfG entsprechen. Warten wir die Entscheidungem des BVerfG dieses Jahr ab und dann wird sich auch der Bund bewegen müssen und stattdessen immer schön brav Widerspruch einlegen um den Anspruch zu wahren.
Autor: SolSim
« am: 31. Januar 2024, 16:07:09 »

Nach einem Jahr wird ein neuer Entwurf sicherlich anders aussehen. Und ob der in diesem Jahr noch kommt? Abwarten🤷‍♂️
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