Autor: LwPersFw
« am: 31. Januar 2025, 15:49:44 »Der BT hat heute in 2. und 3. Lesung das
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
angenommen.
"Gesetzentwurf 20/13488
(Beschlussempfehlung 20/14787: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen)
angenommen."
Wichtig dabei ... in den Gesetzentwurf (20/13488) fließen dabei noch die entsprechenden Änderungen des Verteidigungsausschuss ein (20/14787)!
Bei den betroffenen Paragraphen gelten also die Ausführungen in 20/14787.
Was wird u.a. damit kommen, sobald im BGBl verkündet:
https://www.bmvg.de/de/aktuelles/artikelgesetz-zeitenwende-kommt-5883006
Und z.B. weiter... Siehe Drucksache 20/14787
Zum Soldatenversorgungsgesetz (i.d.F.v. 01.01.2025)
"§ 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
b) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort „Berufssoldatin“ durch das Wort „Soldatin“, das Wort „Berufssoldat“ durch das Wort „Soldat“ und wird das Wort „Berufssoldaten“ durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.:
"Zu Nummer 4 (Änderung des § 42)
Durch die Änderung des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes besteht nunmehr auch dann ein Anspruch auf ein Unfallruhegehalt, wenn der Dienstunfall im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit erlitten und die Dienstunfähigkeit erst im Zeitpunkt des Status einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten festgestellt wurde. Die Gesetzesänderung trägt den gestiegenen Anforderungen an den Soldatenberuf im Inland Rechnung. Die durchzuführenden Übungen und Ausbildungsvorhaben bergen ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Dieses erhöhte Risiko, welchem die Soldatinnen und Soldaten auch im Inland ausgesetzt sind, spiegelt sich in einer erhöhten Versorgungsleistung wider."
Dies bedeutet z.B. für BS, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls SaZ waren und dann als BS auf Grund DU entlassen wurden, nunmehr die selbe Versorgung erhalten wie der BS, der zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls bereits BS war.
Ehemalige BS, die davon bisher betroffen waren können auf Antrag eine Anwendung dieser neuen Regelung ebenfalls beantragen!
Falls der ehemaligen BS bereits verstorben sein sollte, auch die Hinterbliebenen!
"„§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
(1) Für am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] vorhandene Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die nicht bereits ein Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88.
Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um 250 Euro gekürzt bis der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erreicht ist. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Ruhegehalt weniger als 250 Euro im Monat, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nur bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt. Der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung ist zuvor um 250 Euro für jeden Monat, der zwischen der Auszahlung der Ausgleichs- oder Kompensationszahlung und dem Beginn der Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes liegt, zu mindern.
(2) Die Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem ein schriftlicher oder elektronischer Antrag von der Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhestand bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle gestellt wurde. Eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume erfolgt nicht.
(3) Auf am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] vorhandene Hinterbliebene, die bisher keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten, ist § 59 anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die Voraussetzungen des § 42 oder § 88 erfüllt hätte. Absatz 2 gilt entsprechend.“
"Zu Nummer 16 (Anfügung § 135)
Mit der Übergangsregelung wird es Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand ermöglicht für die Zukunft Unfallruhegehalt zu beziehen, wenn sie die Voraussetzungen des § 42 bzw. des § 88 des Soldatenversorgungsgesetzes erfüllen.
Haben die Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand länger die einmalige Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erhalten, ist dieser Einmalbetrag auf das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 42 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 88 anzurechnen, ansonsten käme es zu einer Doppelversorgung.
Es werden Leistungen erst ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt. Eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume erfolgt nicht.
In die Übergangsregelung werden auch Hinterbliebene miteinbezogen."
Bis auf wenige Ausnahmen werden die Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Berufssoldaten zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr gestrichen.
Siehe § 68 SVG
"Zu Nummer 6 (Neufassung des § 68)
Durch die Neufassung der Regelung werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbseinkommen von Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand weitgehend aufgehoben. Dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Soldatenberufs. Zudem werden dadurch finanzielle Hinzuverdienstmöglichkeiten im Ruhestand erweitert und die Maßnahme hilft bei der Abmilderung der Auswirkungen des Fachkräftemangels."
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
angenommen.
"Gesetzentwurf 20/13488
(Beschlussempfehlung 20/14787: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen)
angenommen."
Wichtig dabei ... in den Gesetzentwurf (20/13488) fließen dabei noch die entsprechenden Änderungen des Verteidigungsausschuss ein (20/14787)!
Bei den betroffenen Paragraphen gelten also die Ausführungen in 20/14787.
Was wird u.a. damit kommen, sobald im BGBl verkündet:
https://www.bmvg.de/de/aktuelles/artikelgesetz-zeitenwende-kommt-5883006
Und z.B. weiter... Siehe Drucksache 20/14787
Zum Soldatenversorgungsgesetz (i.d.F.v. 01.01.2025)
"§ 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
b) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort „Berufssoldatin“ durch das Wort „Soldatin“, das Wort „Berufssoldat“ durch das Wort „Soldat“ und wird das Wort „Berufssoldaten“ durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.:
"Zu Nummer 4 (Änderung des § 42)
Durch die Änderung des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes besteht nunmehr auch dann ein Anspruch auf ein Unfallruhegehalt, wenn der Dienstunfall im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit erlitten und die Dienstunfähigkeit erst im Zeitpunkt des Status einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten festgestellt wurde. Die Gesetzesänderung trägt den gestiegenen Anforderungen an den Soldatenberuf im Inland Rechnung. Die durchzuführenden Übungen und Ausbildungsvorhaben bergen ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Dieses erhöhte Risiko, welchem die Soldatinnen und Soldaten auch im Inland ausgesetzt sind, spiegelt sich in einer erhöhten Versorgungsleistung wider."
Dies bedeutet z.B. für BS, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls SaZ waren und dann als BS auf Grund DU entlassen wurden, nunmehr die selbe Versorgung erhalten wie der BS, der zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls bereits BS war.
Ehemalige BS, die davon bisher betroffen waren können auf Antrag eine Anwendung dieser neuen Regelung ebenfalls beantragen!
Falls der ehemaligen BS bereits verstorben sein sollte, auch die Hinterbliebenen!
"„§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
(1) Für am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] vorhandene Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die nicht bereits ein Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88.
Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um 250 Euro gekürzt bis der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erreicht ist. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Ruhegehalt weniger als 250 Euro im Monat, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nur bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt. Der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung ist zuvor um 250 Euro für jeden Monat, der zwischen der Auszahlung der Ausgleichs- oder Kompensationszahlung und dem Beginn der Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes liegt, zu mindern.
(2) Die Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem ein schriftlicher oder elektronischer Antrag von der Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhestand bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle gestellt wurde. Eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume erfolgt nicht.
(3) Auf am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] vorhandene Hinterbliebene, die bisher keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten, ist § 59 anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die Voraussetzungen des § 42 oder § 88 erfüllt hätte. Absatz 2 gilt entsprechend.“
"Zu Nummer 16 (Anfügung § 135)
Mit der Übergangsregelung wird es Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand ermöglicht für die Zukunft Unfallruhegehalt zu beziehen, wenn sie die Voraussetzungen des § 42 bzw. des § 88 des Soldatenversorgungsgesetzes erfüllen.
Haben die Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand länger die einmalige Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erhalten, ist dieser Einmalbetrag auf das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 42 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 88 anzurechnen, ansonsten käme es zu einer Doppelversorgung.
Es werden Leistungen erst ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt. Eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume erfolgt nicht.
In die Übergangsregelung werden auch Hinterbliebene miteinbezogen."
Bis auf wenige Ausnahmen werden die Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Berufssoldaten zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr gestrichen.
Siehe § 68 SVG
"Zu Nummer 6 (Neufassung des § 68)
Durch die Neufassung der Regelung werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbseinkommen von Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand weitgehend aufgehoben. Dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Soldatenberufs. Zudem werden dadurch finanzielle Hinzuverdienstmöglichkeiten im Ruhestand erweitert und die Maßnahme hilft bei der Abmilderung der Auswirkungen des Fachkräftemangels."