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Zusammenfassung

Autor: Rekrut84
« am: 28. März 2024, 19:33:36 »

In Bezug auf Wohnwagen wurde dieser Passus ja korrekt oben zitiert.

Finanzierung nein, Anmietung ja.
Autor: funker07
« am: 28. März 2024, 17:38:11 »

Ob es der Bw egal ist, ob eine Mietrate, oder eine Finanzierungsrate erstattet wird, muss man erfragen.
Kenne so einen Fall im dienstlichen Umfeld:
Die Miete wird bezahlt, eine Rate zur Finanzierung (also Erwerb von Eigentum) würde nicht bezahlt.

Änhlich wie bei einem Haus in Eigenheim als TÜG-Unterkunft:
Nebenkosten werden bezahlt, die Rate zur Finanzierung nicht.
Dazu müsste es auch irgendwo was schriftliches geben.
Autor: FoxtrotUniform
« am: 27. März 2024, 20:08:15 »

Man muss ja noch nicht mal die ganzen  Aspekte der techn. Infrastruktur betrachten. Es dürfte bereits an einer ladungsfähigen Adresse mangeln, so dass eine derartige Behausung bestenfalls für ihren originären Zweck, also Freizeitreisen, einsetzbar ist.
Hier geht es doch um Trennungsgeld, das eine bereits bestehende Wohnung bedingt.
Autor: LwPersFw
« am: 27. März 2024, 13:54:26 »

Man muss ja noch nicht mal die ganzen  Aspekte der techn. Infrastruktur betrachten. Es dürfte bereits an einer ladungsfähigen Adresse mangeln, so dass eine derartige Behausung bestenfalls für ihren originären Zweck, also Freizeitreisen, einsetzbar ist.

Wenn die Bw diese Variante in einer gültigen Regelung zur Nutzung zulässt, ist es auch möglich.

Zweck: Unterkunft eines TG3-Berechtigten.

Ob es der Bw egal ist, ob eine Mietrate, oder eine Finanzierungsrate erstattet wird, muss man erfragen.

Da die TG-Unterkunft (auch wenn es eine Wohnung wäre) nicht durch die Bw erfasst wird, spielt das Melderecht - für die Bw - ebenfalls keine Rolle.

Ob eine Nutzung in der Liegenschaft geht, muss mit dem KasOffz und dem BwDLZ geklärt werden.

Ansonsten, wie oben zu lesen, werden ja auch die auf einem Campingplatz anfallenden Kosten übernommen.

Ob allen anderen Aspekte, die für andere Behörden ggf. relevant sein können, sachgerecht lösbar sind... muss halt im Einzelfall geprüft werden.

Autor: InstUffzSEAKlima
« am: 27. März 2024, 13:28:14 »

Man muss ja noch nicht mal die ganzen  Aspekte der techn. Infrastruktur betrachten. Es dürfte bereits an einer ladungsfähigen Adresse mangeln, so dass eine derartige Behausung bestenfalls für ihren originären Zweck, also Freizeitreisen, einsetzbar ist.
Autor: Ralf
« am: 27. März 2024, 13:07:21 »

Vielleicht hat sich ja auch die Sachlage in den letzten sieben Jahren geändert?
Autor: DerBesserwisser
« am: 27. März 2024, 12:07:52 »

Da ich mich auch gerade mit diesem Thema befasst habe, möchte ich hier mal meinen Senf dazu geben. Denn pauschal zu sagen, das es nicht geht ist faktisch falsch.
Die A-2212-1 "Anwendung der Trennungsgeldverordnung" sagt unter Nr. 441:

Nutzt die bzw. der Berechtigte, der bzw. dem eine amtlich unentgeltliche Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt werden kann, als Unterkunft einen Wohnwagen/ein Wohnmobil, so sind Auslagen für die Anmietung dieser Unterkunftsmöglichkeit sowie die Gebühren für den Stellplatz trennungsgeldrechtlich bis zur Höhe des für den Dienstort festgelegten Höchstbetrages zu berücksichtigen. Die Erstattung erfolgt auch in den Fällen, in denen das Vehikel fahrtauglich und für die Nutzung im Straßenverkehr zugelassen ist.

Zuzüglich zu den Kosten für den Stellplatz können – im Rahmen des für den Dienstort festgesetzten Höchstbetrages – die Auslagen für Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasserversorgung berücksichtigt werden, sofern die Höhe der hier anfallenden Kosten eindeutig belegmäßig nachgewiesen wird. Darüberhinausgehende Auslagen für Kurtaxe, Gästebeiträge u. a. fallen bei einer dauerhaften Nutzung nicht an und können nicht erstattet werden.
(Quelle: https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27reisekosten_caef01cb6462471e4e080769f3b73544%27%20and%20%40outline_id%3D%27reisekosten%27%5D)

Da diese Quelle im Internet natürlich fragwürdig ist, habe ich diese mit der A-2212-1 im Regelungsportal der Bundeswehr abgeglich und diese ist identisch.
Autor: Tommie
« am: 24. Juli 2017, 14:32:42 »

Nein, aber einem troll nimmt man am einfachsten den Wind aus den segeln, indem man ihn mit Fakten konfrontiert ;) !
Autor: BSG1966
« am: 24. Juli 2017, 14:27:58 »

Bin ich hier der einzige der daran zweifelt dass das eine ernst gemeinte Überlegung war?!
Autor: Tommie
« am: 24. Juli 2017, 14:08:29 »

Noch weiter gedacht: An den meisten bzw. an nahezu allen Standplätzen, an denen man ein solches Fahrzeug abstellen darf, muss das Fahrzeug zugelassen (Steuer!) und versichert sein, es muss ab und an durch den TÜV und wenn es eine Gasanlage hat, z. B. zum Kochen oder Wasser erwärmen, muss es dahingehen auch geprüft werden. Auch dafür müsste dann die Bundeswehr aufkommen, ebenso wie für den verbrauchten Strom, etc. ...

Ich bleibe dabei: Das wird nix ...
Autor: BulleMölders
« am: 24. Juli 2017, 14:04:12 »

Auch wirklich bis zum Ende gedacht?
Wo stellen Sie den Wohnwagen dann hin? Nicht alle Gemeinden habe Campingplätze und schon gar nicht solche, die zum Dauerhaften Wohnen erlaubt sind.

Jetzt kommt natürlich "in die Kaserne". Und da würde sich dann das Problem der Ver- und Endsorgung ergeben.
Von dem Verbot in den meißten Liegenschaft zum Einbringen solcher Fahrzeu zum bewohnen mal ganz abgesehen.
Autor: Tommie
« am: 24. Juli 2017, 13:58:19 »

Ich weiß ja nicht, was Sie so rauchen, aber das ist schon ein lustiges Zeug, oder ;D ?

Erstens gibt es laut Trennungsgeldverordnung nicht pauschal € 600,-- Miete, sondern einen "ortsüblichen" Satz, der in regelmäßigen Abständen auch neu festgesetzt wird. Für München z. B. gilt aktuell eine Obergrenze von € 800,-- im Monat, in anderen Städten ist Wohnen günstiger! Zweitens ist es nicht Aufgabe des Staates, Trennungsgeldempfängern einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil zu finanzieren! Drittens kosten Wohnmobile auch ein ordentliches Geld, und dabei sprechen wir von Anschaffungskosten von € 20.000,-- aufwärts! So etwas lässt sich nicht "fürn Hunni" im Monat anmieten!

Kurz und bündig: "Das ist so weder im BUKG, noch in der TGV vorgesehen und wird daher wohl auch nicht stattfinden!"

Sicherer Weg, eine Antwort zu erhalten: 1. Trennungsgeldberechtigt werden, einen Antrag stellen, 2. Auf die Ablehnung des Antrages warten, 3. Dagegen prozessieren bis zum BGH ... aber es drängt sich mir der Verdacht auf, dass es sich bis dahin mit dem TG-Bezug auch erledigt hat ;) !
Autor: BSG1966
« am: 24. Juli 2017, 13:47:21 »

Probieren Sie's aus! Sie können es ja erstmal sicherheitshalber mit einer nicht ganz so großen Anschaffung probieren! Wie wär's denn mit nem Zelt!
Autor: Robert Scholz
« am: 24. Juli 2017, 13:43:04 »

Hallo was zählt alles als Unterkunft wenn man Trennungsgeld 3 berechtigt ist!
Auch Fahrzeuge? Bsp. ein Wohnwagen oder Multivan etc...?!

Anstatt 600€ Miete zu zahlen könnte man doch auch weniger bezahlen und ein Fahrzeug als Unterkunft finanzieren? Ist das möglich und hat jemand Erfahrungen darin?

Wäre ja eine win-win-Situation! Die Bundeswehr zahlt weniger Geld und diejenigen die sich dafür interessieren können auch ein Wohnwagen bzw Fahrzeug zumindest teilfinanzieren...
Und es entsteht ein Eigentum irgendwann!

Klar hört sich blöd an, wenn die Bundeswehr dein Bus/Wohnwagen  etc. finanziert... , aber vom Prinzip Dürfte es der Bundeswehr doch egal sein ob sie 600€ für Miete raushaut oder eben Bsp. 300-400 Raten für ein Wohnmobil oder ähnliches!

Natürlich meine ich auch nur Fahrzeuge die man wirklich bewohnen kann (Kleinbus oder Wohnwagen).

Audi A5 mit umgeklappten Sitzen zählt nicht das ist ja klar... dann hat es den Wohnzweck nicht!

So könnte die Bundeswehr Geld sparen und für den Soldaten ist es auch sehr attraktiv wenn man darüber nachdenkt!
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