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Zusammenfassung

Autor: Ralf
« am: 09. April 2021, 09:25:50 »

Es gibt ja den FWD Hsch mit seinen 7 Monaten, das wäre ja das, was du dir in etwa vorstellen könntest.
Grds. habe ich meine Zweifel, dass man jemanden aus einem Beamtenverhältnis einen FWD anbietet, allerhöchstens beim FWD Hsch sehe ich hier aufgrund der hohen politischen Visisbilät eine Chance.

Ob das aber letztendlich deinem Verhältnis zu deinem Landes-AG schadet, musst du selbst bewerten, ich würde mir hier als AG schon ein wenig veräppelt vorkommen.
Es ist ja einfach eine Laune, mehr nicht und hat keinen beruflichen Zweck, quasi eine bezhalte Abenteuerfreizeit.
Autor: F_K
« am: 09. April 2021, 09:21:24 »

Der heutige Begriff für "Wehrübung" nennt sich Reservedienstleistung (RD).

Unabhängig davon, ob eine GA oder ein Lehrgang oder "sonstwas gemacht" wird ist es eine RD - und das Arbeitsverhältnis ruht.
Autor: BeamterFA
« am: 09. April 2021, 09:16:08 »

Hierzu habe ich noch eine Frage...

Im Gesetz steht, dass bei Wehrdienst oder einer Übung das Arbeitsverhältnis ruht.
Gilt die AGA (für Ungediente) auch als "Wehrübung"?? Da es ja GrundAUSBILDUNG heist..
Autor: HosaBrack
« am: 24. März 2021, 20:25:24 »

Was man natürlich nicht darf, ist Verdienstausfall angeben, der tatsächlich gar nicht eintritt. Das wäre eine Falschangabe, die ggfs. dienst- und strafrechtliche Konsequenzen zeitigen kann.

Oder man gibt einfach an, dass der AG weiterhin die Arbeitsbezüge zahlt. Thema erledigt.
Autor: F_K
« am: 15. März 2021, 15:33:29 »

Klar - Falschangabe ist ggf. Betrug und auch OWi.
Autor: wolverine
« am: 15. März 2021, 15:28:07 »

Es kann dann ein Problem werden, wenn man seine Einkommen nicht versteuert.

Ich habe z. B. immer zwei Einkommensarten (selbständige und nichtselbständige Arbeit) und während RDL kommt sogar noch eine weitere hinzu. Die Selbstständigkeit kann ich nicht offiziell ruhen lassen. Ist aber insofern kein Problem, da der Verdienstausfall oder die Mindestleistung steuerfrei bleiben und sich lediglich progressionserhöhend auswirken.

Die Bundeswehr gibt dem RD Leistenden ein klares Wahlrecht zwischen Verdienstausfallersatz und Mindestleistung (§ 8 S. 1 USG). Von daher kann man durchaus ein Arbeitsverhältnis angeben und keine Arbeitgeberbescheinigung abgeben (sondern schlicht die Mindestleistung beantragen).

Was man natürlich nicht darf, ist Verdienstausfall angeben, der tatsächlich gar nicht eintritt. Das wäre eine Falschangabe, die ggfs. dienst- und strafrechtliche Konsequenzen zeitigen kann.
Autor: F_K
« am: 15. März 2021, 15:21:26 »

Nunja, wenn Urlaub genommen wird, gibt es ja Anspruch auf Lohnfortzahlung - wenn das alles abgesprochen wird, insbesondere der AN einverstanden ist, sehe ich kein Problem.

Anmerkung: in Zeiten der HSchBtl und KWÜs mit Dienstantritt Freitag Abend habe ich regelmäßig Freitags zumindest "halb" gearbeitet und dann abends den Dienst angetreten - 5, 6 mal im Jahr über Jahre - alles brav dem Finanzamt / Rente usw. gemeldet - war nie ein Problem.
Autor: seltsam_
« am: 15. März 2021, 15:07:35 »

Letztlich ist es tatsächlich nur ein arbeitsrechtliches Problem, denn während der RDL ruht, wie schon geschrieben, das Arbeitsverhältnis. D.h. der Arbeitger hat keine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, den er mit dem Reservedienstleistenden geschlossen hat. Das betrifft sowohl die Arbeitsleistung als auch die Durchführung der Erholung im Urlaub. Umgekehrt aber hat auch der Reservedienstleistende keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und Gewährung von Urlaub gegen seinen Arbeitgeber.
Wenn das Unternehmen dennoch weiterzahlt, dann geschieht das wohl eher auf freiwilliger Basis, wie auch immer das dann unternehmerisch verrechnet wird.
Ein Problem aus mehreren Einkommensquellen Geld zu beziehen, stellt für das FA kein Problem dar. (Da müsste BAPersBw mal genauer erklären, was mit dieser Aussage gemeint ist).   
Autor: F_K
« am: 15. März 2021, 14:35:38 »

Tommie formuliert manchmal "sehr hart".

Richtig ist, dass ein gesetzliches Ruhen des Arbeitsverhältnis vorgesehen ist.

Der Gesetzgeber hat hier aber ein Fehlverhalten (egal von welche Seite bezüglich des Ruhens) nicht unter Strafe gestellt, es ist nicht mal ein OWi Tatbestand.
Autor: Luki
« am: 15. März 2021, 14:28:09 »

Naja, hab mir quasi in die Hose gemacht, wegen Thommies Posts auf Seite 4.

Der sagte mir ja hier quasi, ich würde mich strafbar machen, die Bundeswehr würde mich ausplanen und mich auch noch anzeigen. Ich lese auch aus seinem Post, dass er mich gern selbst anzeigen würde.

Übrigens wusste sowohl meine Dienststelle als auch der Arbeitgeber von der Wehrübung im Urlaub und von keiner Seite gab es da Kontra.

Auch im Netz findet man wenig bzw. nix konkretes. Halte mich jetzt einfach an die Aussage von BAPers, denn eine Ausgliederung bzw. Anzeige wäre der Super Gau, auch im Hinblick auf künftige RDLs
Autor: F_K
« am: 15. März 2021, 14:21:14 »

@ Luki:

Was soll denn ein "Hauptberuf" sein?

Natürlich kann man verschiedene Einkommensarten auch gleichzeitig haben (been there, done that, - kein Problem).

Auch die Rentenkasse hat damit kein Problem und bescheinigt die doppelten Zeiträume jeweils mit den Beträgen.
Autor: Luki
« am: 15. März 2021, 14:05:08 »

Siegburg sagte mir eben, dass es laut Finanzamt nicht in Ordnung ist, wenn man gleichzeitig zwei Hauptberufe und 2x Lohn erhält.

Übrigens: an den, der mir hier willentlich abgegebene Straftaten unterstellte: eine Arbeitgeberbescheinigung habe ich noch gar nicht abgegeben, diese sollte ja auch erst zum Dienstantritt erfolgen.

Ist aber nun alles geregelt bzw. beide Parteien wissen Bescheid und ich lasse das Av sicherheitshalber ruhen.
Autor: F_K
« am: 15. März 2021, 13:46:39 »

Das Finanzamt hat kein Problem mit mehreren Einkünften.

Die Mindestleistung (und die ist ja nicht niedrig) sollte es auch im Urlaub geben.

Aus meiner Sicht kann es ein Problem mit dem Erholungsgedanken des Urlaubs geben, also ein arbeitsrechtliches Problem.
Autor: Luki
« am: 15. März 2021, 12:54:55 »

Ist ja gut - aber gut dass ich auf deine verdeckten Drohungen hier in Siegburg angerufen habe und man einfach nur gelacht hat. Die sagten mir hier und das ist für andere bestimmt auch interessant : der BW isses scheißegal ob man dad im Urlaub macht oder nicht. Dem Finanzamt aber nicht, da zwei Hauptberufe. Also (und das mache ich jetzt) beim AG Anrufen , bitten lassen das av in der Zeit ruhen zu lassen und dann ist alles gut. Mein Urlaub verfällt nun, aber das ist eben mein Problem.
Autor: Tommie
« am: 15. März 2021, 09:56:43 »

Des Weiteren würde mich interessieren, wie Sie bei der wahrheitsgemäßen Angabe, dass Sie aktuell in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf Ihrem Bewerbungsbogen für die RDL, die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung beim KarrCBw umgangen haben? Oder weise ich ihnen hier gerade eine zweite Straftat nach? ist schon blöd, wenn man das dann mit seinem vollen Namen im Internet postet!

Mein Fazit: Könnte sein, dass Sie demnächst Post bekommen ….
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