Autor: LwPersFw
« am: 21. November 2018, 06:33:15 »siehe A-2212/1 , Punkt 6.5
Der max. Betrag ist 130 € , je für Hin- und Rückfahrt.
150 € gelten nur bei Anerkennung eines sog. "erheblichen dienstlichen Interesses" (A-2211/11).
Die zitierte Vorschrift betrifft die Anwendung des BRKG. Wo wird in der TGV denn beim Thema Reisebeihilfe auf eine Erstattungsgrenze aus dem BRKG Bezug genommen?
Der Höchstbetrag von 130€ gibt es im Geschäftsbereich BMVg schon seit Jahren nicht mehr. Wird ein erhebliches dienstliches Interesse anerkannt, dann wird u.a. je gefahrenen Kilometer 0,30€ erstattet. Einen Höchstbetrag gibt es nicht! Allerdings wird ein edI ausschließlich bei Dienstreisen festgestellt.
Vielen Dank für den Hinweis ! Ja ... da habe ich 2 Sachverhalte vermengt...
Es gilt gem. den aktuellen Vorschriften in Regelungen-Online:
A) Reisebeihilfe für Familienheimfahrten
ZDv A-2212/1 Anwendung der Trennungsgeldverordnung
Auszug
"6.4 Zu Absatz 4: Höhe der Reisebeihilfe
Nach § 5 Absatz 4 werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis
zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse
ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen
Wohnort und zurück erstattet. Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen
Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet.
Die für den Berechtigten billigste Fahrkarte im Sinne von § 5 Absatz 4 ist bei größeren
Entfernungen – Fahrzeit mit dem Zug von mehr als einer Stunde – die Fahrkarte für die Benutzung
einer IC/EC-Verbindung. RE/ME-Verbindungen sind grundsätzlich nur bei geringeren Entfernungen
angemessen. Auch bei geringeren Entfernungen sind IC/EC-Verbindungen zu berücksichtigen, wenn
bei Benutzung dieser Züge die Familienwohnung mindestens eine Stunde früher erreicht wird als bei
Nutzung von RE/ME Verbindungen. Gleiches gilt sinngemäß für die Rückreise von der Wohnung zum
Dienstort.
Wird die Familienheimfahrt mit dem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, ist im Hinblick auf
die zu erstattenden Kosten entsprechend zu verfahren.
Bei der Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten sind ab 1. April 2015 bei einer
Entfernung vom Dienstort zum Wohnort von 150 km und mehr die Kosten eines ICE zu erstatten,
wenn dieser benutzt wird."
B) Dienstreisen aus Anlass einer Versetzung / Kommandierung
ZDv A-2211/11 Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
i.V.m.
Zentralerlass B-2210/13 Anordnung von Dienstreisen ins In- und Ausland
Gem. der B-2210/13 sind u.a. Dienstreisen:
"c) aus Anlass von Versetzungen und Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten,
Versetzungen und Abordnungen von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der Personalverfügung,"
D.h. die Dienstantrittsreise únd die Rückreise bei einer Kommandierung sind Dienstreisen.
Diese werden dann nach der A-2211/11 vergütet:
4 Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4 BRKG)
i.V.m.
5 Wegstreckenentschädigung (§ 5 BRKG)
"Bundesreisekostengesetz (BRKG)
§ 5 Wegstreckenentschädigung
(1)
Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt.
Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro.
Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2)
Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3)
Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.
(4)
Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie
1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden."
Die A-2211/11 präzisiert dann zu § 5:
Auszug
"Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 wird der Höchstbetrag auf 150 Euro festgesetzt.
Bei Reisen aus Anlass von Abordnungen, Kommandierungen und Versetzungen bzw. deren Aufhebung bei der
Hin und Rückreise handelt es sich jeweils um eine eigenständige Dienstreise handelt.
Die abschließende Feststellung des „erheblichen dienstlichen Interesses“ gemäß
§ 5 Absatz 2 Satz 2 betrifft die Durchführung der Dienstreise und fällt in die Zuständigkeit der
Reisestelle. Diesbezüglich vorgetragene Sachgründe des bzw. der Dienstreisenden bzw. des bzw.
der Genehmigenden sind bei der Prüfung zu beachten. Es bedarf auch in den Fällen, in denen die
Genehmigung der Reise sonst nach dem Amt des bzw. der Dienstreisenden oder dem Wesen des
Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt oder eine allgemeine Anordnung oder Genehmigung
vorliegt, eines entsprechenden schriftlichen oder elektronischen Antrages.
Bei Dienstantrittsreisen ist die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses
ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind gemäß Ziffer 5.2.2 BRKGVwV Dienstantrittsreisen von
Hundeführern bzw. Hundeführerinnen und schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen aG."
Und die BRKGVwV ergänzt:
"Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor, wenn ein Dienstgeschäft
sonst nicht durchgeführt werden kann oder nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts notwendig ist und ein
Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
- ein Diensthund mitzunehmen ist,
- schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck - kein persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist,
- die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten,
- eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen – aG – vorliegt.
Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird,
dass durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
(Kauf oder Leasing) dauerhaft verzichtet werden kann."