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Zitat von: Flexscan am 04. Dezember 2008, 00:02:21Zitat von: Dennis812 am 03. Dezember 2008, 21:10:38
Wenn der AG allerdings so dämlich wäre, die Kündigung in der Probezeit mit der Begründung, die er evtl. mündlich geäußert hat, zu tätigen, hat ein Widerspruch durchaus gute Möglichkeiten.
wie willst Du bitte eine mündliche Kündigug, egal aus welchen Gründen auch immer, nachweisen?
Nen Tonband hast du sicher nicht dabei und Zeugen denke ich auch nicht also steht Aussage gegen Aussage.
Zitat von: schlammtreiber am 04. Dezember 2008, 08:51:43
Nirgendwo im Gesetzestext ist die Probezeit als Ausnahme aufgeführt. Sie findet lediglich Erwähnung in §6(3) (Zeit wird nicht angerechnet). Nach meinem (laienhaften) Rechtsverständnis gilt somit der Kündigungsschutz auch während der Probezeit.
Zitat von: kommi87 am 03. Dezember 2008, 17:41:55
Allerdings handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis.
welche innerhalb der Wehrzeit enden würde.
Zitat§1 (4): Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.
ZitatWenn der AG allerdings so dämlich wäre, die Kündigung in der Probezeit mit der Begründung, die er evtl. mündlich geäußert hat, zu tätigen, hat ein Widerspruch durchaus gute Möglichkeiten.
Zitat§2 (2): Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.
Zitat von: Dennis812 am 03. Dezember 2008, 21:10:38
Wenn der AG allerdings so dämlich wäre, die Kündigung in der Probezeit mit der Begründung, die er evtl. mündlich geäußert hat, zu tätigen, hat ein Widerspruch durchaus gute Möglichkeiten.