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Zusammenfassung

Autor: Steve87
« am: 20. Mai 2011, 15:35:46 »

Das Problem an der Sache ist das die RAG in der ich Mitglied bin in Rheinland Pfalz ist und die RAG bei der ich schießen möchte in Meck-Pom ist.
Autor: F_K
« am: 20. Mai 2011, 15:27:19 »

Zitat
2. Mindestens ein Jahr in einem Schießsportverein sein

.. der Sportwart im Schießsportverein ist der Ansprechpartner - der hat die Lehrgangstermine des Verbandes (ggf. eines anderen Landesverbandes im gleichen Verband).

.. und der stellt auch das Bedürfnis aus - sollte also erste Ansprechpartner sein.
Autor: bayern bazi
« am: 20. Mai 2011, 12:37:41 »

probiers eingfach üver die hp des vdrbw

such da dei für dich zuständige geschäftstelle - landesverband/kreisgruppe

und frag dann beim ortlichen kreisgeschäftsführer nach - der hat alle termine des rag´n im kreis(sollte haben)

DASS ist auch der zuständige ansprechpartner - kein Fw Res ode sonst jemand
Autor: Steve87
« am: 20. Mai 2011, 12:30:21 »

Ich hab hier im Standort vom Spieß gesagt bekommen das der Reservistenbeauftrage hier eng mit der RK zusammenarbeitet und diese hat erst vor kurzem eine RAG gegründet. Von daher ist dies erstmal der einfachste Weg.
Autor: F_K
« am: 20. Mai 2011, 12:26:47 »

... und der "Reservistenbeauftragte" hat mit dem Thema wenig bis nichts zu tun.

Die ggf. an RKs angeschlossenen RAGs sind schießsportliche Vereine, die weiterhelfen können (ebenso wie jeder andere Verein, der auf dem Gebiet tätig ist).
Autor: Steve87
« am: 20. Mai 2011, 12:21:09 »

Stimmt. Das sieht man schon beim Überfliegen. Da ich unseren zuständigen Reservistenbeauftragten in der Kaserne leider noch nicht erreichen konnte muss ich wohl noch ein wenig warten bis ich die Info bekomm wo ich in Meck-Pom die Sachkunde erwerben kann.
Autor: ulli76
« am: 20. Mai 2011, 12:16:23 »

Hab grad mal das hier zum Thema gefunden:
http://www.rk-julbach.de/download/rag_doku/Beilage_2.pdf

Das sind mit Masse Themen, die bei der Bundeswehr gar nicht behandelt werden. Deswegen passt das nicht.
Autor: F_K
« am: 20. Mai 2011, 12:09:22 »

NEIN.

(... oder hast Du  z. B. einen Gesellenbrief Büchsenmacher o. Ä.?)
Autor: Steve87
« am: 20. Mai 2011, 11:44:51 »

c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,

Quelle:http://www.buzer.de/gesetz/2881/a40881.htm

Würde das in meinem Fall zutreffen?
Autor: wolverine
« am: 20. Mai 2011, 11:40:19 »

Wo liegt denn Ihr Verständnisproblem?
Autor: Steve87
« am: 20. Mai 2011, 11:26:22 »

Den §3 hab ich mir grad angesehen. Ich würde mich jetzt unter § 2 C wiederfinden, wenn ich das richtig verstanden habe. Aber richtig schlau daraus werd ich auch nicht.
Autor: wolverine
« am: 19. Mai 2011, 11:43:09 »

Angehörige von Bundesbehörden - und damit eben auch Soldaten - unterfallen nach § 55 WaffG nicht dem Waffengesetz und müssen folglich auch nichts nachweisen. Abdersrum werden auch Lehrgänge und Tätigkeiten bei der Bw nicht anerkannt. Über seinen Schießsport(Landes)verband werden Sachkundelehrgang und -Prüfung angeboten. Alternativen zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde findet man im § 3 der AWaffV.
Autor: Steve87
« am: 16. Mai 2011, 21:07:30 »

Da ich auch im Reservistenverband bin werd ich mich da einfach mal beim Zuständigen für Reservearbeit in unserer Kaserne informieren. Sowas sollte es ja auch in Stralsund geben;)
Autor: ulli76
« am: 16. Mai 2011, 21:05:58 »

Genau. Manchmal wird der entsprechende zivile Lehrgang auch über die RKs oder RAGs vermittelt, bzw. bei denen durchgeführt.

Über die Bundeswehr selber gibt´s so was allerdings nicht.
Autor: bayern bazi
« am: 16. Mai 2011, 21:05:38 »

Aber das müsste ja über eine RAG Schießsport machbar sein.

JA
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