Neuigkeiten:

REGISTRIERUNGSMAILS:

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor Lumpy
 - 18. Juni 2012, 15:56:53
Ok, danke schön.

Dann vertraue ich mal weiterhin auf den und noch folgende Bescheide und hoffe das der Leiter meiner USG- Behörde noch lange im Dienst ist  ::)
Autor F_K
 - 18. Juni 2012, 14:40:35
@ Lumpy:

.. nach meinem Verständnis hätte die Mindestleistung um den Betrag der weitergezahlten Einkünfte gekürzt werden müssen.
Da Du aber alles rechtstreu angegeben hast, kannst Du auf die Richtigkeit des Bescheides vertrauen (selbst wenn diese Fehler enthalten sollte, die für einen Laien nicht erkennbar sind).

Selbst in meinem Fall ist niemand auf die Idee einer Rückforderung gekommen (ich hatte ja auch alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht).
Autor Lumpy
 - 18. Juni 2012, 11:47:26
Wenn ich mich da mal kurz einklinken darf:

Ich bin Student und verdiene weniger als 450€ Brutto im Monat, mein Arbeitgeber hat mir während einer mehrwöchigen Wehrübung weiterhin Gehalt gezahlt. Bei der USG habe ich dann die Mindestleistung beantragt und auch erhalten. Habe dort aber auch angegeben das ich weiterhin Gehalt beziehe.

Verstehe ich das richtig, das ich eigentlich Glück hatte und kein Anspruch auf die Mindestleistung habe?
Autor F_K
 - 18. Juni 2012, 11:24:17
ZitatKlingt nach einer Ungleichbehandlung, oder?!

Nein (war auch einer meiner Argumentationsstränge) - weil es sich um unterschiedliche Personengruppen handelt.
Arbeitnehmer mit Gehaltsweiterzahlung - Nichtverdiener werden im USG unterschiedlich behandelt und diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.

Auch vertane Urlaubszeit bzw. Vergleich mit Student haben nichts gebracht - der Richter hat sich sogar die Mühe gemacht, einzelne Wörter anhand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes "auseinanderzunehmen".
Autor wolverine
 - 18. Juni 2012, 10:20:14
Mmmh, ´mal angenommen, ich würde gar nichts machen und verdienen. Dann mache ich Wehrübung und würde USG-Leistungen beantragen. Die würde ich wohl bekommen und es gäbe auch keinen Ausschlusstatbestand im Gesetz. Jetzt beantragt einer, der arbeitet und auch nachweislich keinen Schaden hat. Der bekommt dann nichts. Klingt nach einer Ungleichbehandlung, oder?!

Also ein Urteil würde mich da schon interessieren.
Autor F_K
 - 18. Juni 2012, 08:58:01
ZitatWer bei einer Wehrübung keinen Verdienstausfall hat, entweder weil er ohnehin nichts verdienst oder eben weil der Arbeitnehmer den Lohn weiter zahlt, hat dennoch Anspruch auf die Mindestleistung gemäß § 13c USG.

Lieber Justice - NEIN.

Dieser FALSCHEN Auffassung war ich UND meine USG Behörde nämlich auch jahrelang (ich habe bei 3 Tages KWÜs (Fr-So) immer Leistungen beantragt und erhalten, obwohl der AG weiter gezahlt hat).
Dann kam ein neuer Leiter, keine Zahlung mehr, Beschwerde - Klage - ich kann Dir also bei Bedarf ein paar sehr teurer Seiten zukommen lassen, wo der zuständige Verwaltungsrichter die Angelegenheit sehr fein auseinanderdividiert hat.

(... und ich hatte noch ein paar mehr Argumentationsstränge für meine damalige falsche Ansicht als Du hier bringst).

Also: Wenn Du nicht ein Urteil bringen kannst, dass Deine Auffassung unterstützt, dann gibt es tatsächlich keine Diskussionsgrundlage.
Autor justice005
 - 17. Juni 2012, 22:58:22
F-K:  Ich diskutiere mit Dir sicherlich nicht über Gesetze, denn da kenne ich mich besser aus. Erst recht muss ich mich von Dir nicht darüber belehren lassen, dass man Gesetze im Zusammenhang lesen muss, denn auch das weiß ich besser. Wer bei einer Wehrübung keinen Verdienstausfall hat, entweder weil er ohnehin nichts verdienst oder eben weil der Arbeitnehmer den Lohn weiter zahlt, hat dennoch Anspruch auf die Mindestleistung gemäß § 13c USG. Ausnahmen gibt es nur für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Das entsprecht sowohl der Rechts- und Gesetzeslage und wird im Übrigen seit Jahrzehnten so gehandhabt.

Für mich ist die Diskussion hier auch am Ende. Der Fragesteller oder sonst ein unbefangener Leser kann sich sicherlich jetzt ausreichend eine Meinung bilden.
Autor StOPfr
 - 17. Juni 2012, 20:34:23
Zitat von: F_K am 17. Juni 2012, 15:17:20
(... und welche Straftat- und Bußgeldbestände erfüllt sind, wenn er Mindestleistung beantragt und dann nebenher arbeitet, brauche ich wohl nicht zu erläutern - dafür haben wir ja Juristen hier).

Edit: Justice - so ein Nick - und dann so eine gequirlte Sch****:

Auch wenn beim Unterschreiten des Niveaus nach unten immer noch viel Luft ist: Man muss der Versuchung nicht nachgeben!
Autor F_K
 - 17. Juni 2012, 20:09:40
Lieber Justice,

ein GESETZ bitte immer im Zusammenhang lesen, und dann fällt auf:

Zitat(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.

... und ob Formulare dies so abbilden, und ggf. eine USG Behörde dem Gesetz nicht folgt, tut nichts zu Sache.

ISSO.
Autor justice005
 - 17. Juni 2012, 19:50:40
Es bleibt dabei, was ich gesagt habe. Die Mindestleistung wird gemäß § 13c USG IMMER gewährt, es sei denn, der Wehrübende ist Beamter, Richter oder Angestellter im öffentlichen Dienst. Insbesondere wird sie dann bezahlt, wenn der Arbeitnehmer während der Wehrübung sein Gehalt weiterbezahlt bekommt oder wenn er im Urlaub die Wehrübung macht. genau deshalb heißt sie ja auch Mindestleistung, eben weil sie nicht an einen konkreten Verdienstausfall geknüpft ist. Ich empfehle, den Paragraphen mal zu lesen.

Nur wenn der Wehrübende tatsächlich einen echten Verdienstausfall hat und deswegen nicht nur die Mindestleistung, sondern eine echte Unterhaltssicherung bekommt, dann werden die Einkünfte angerechnet und ggf. nur die Differenz bezahlt. Der genannte § 11 findet auch dann nur Anwednung und eben gerade nicht bei der Mindestleistung des § 13c USG.

Zitat(... und welche Straftat- und Bußgeldbestände erfüllt sind, wenn er Mindestleistung beantragt und dann nebenher arbeitet, brauche ich wohl nicht zu erläutern - dafür haben wir ja Juristen hier).

Edit: Justice - so ein Nick - und dann so eine gequirlte Sch****:

Der einzige, der hier geistige Diarrhö von sich gibt, ist wohl eindeutig der Urheber des Zitats.

Autor F_K
 - 17. Juni 2012, 18:19:30
@ AriFuSchr:

...Ja, und wer sich auskennt mit dem Mindestsatz USG für OGefr (ich gehe bei Studenten mal nicht von einer größeren Anzahl Kinder aus) und dies in Verhältnis zum angegebenen Nettoverdienst setzt - der kennt die Bedeutung dieses § für diesen Fall.

(Vom USG her gesehen ist der TE Arbeitnehmer (der als Nebenbeschäftigung Student ist) - und wenn der weiterarbeitet nunmal keinen Verdienstausfall hat).
Autor AriFuSchr
 - 17. Juni 2012, 16:57:26
Zitat... und dann denken wir mal nach:

- arbeitet er weiter, dann hat er keinen Verdienstausfall und kann auch keine Mindestleistung beantragen.

so ist es schön - und dann lesen wir noch § 11 des USG und kommen der Sache näher  ;)
Autor F_K
 - 17. Juni 2012, 15:17:20
... und dann denken wir mal nach:

- arbeitet er weiter, dann hat er keinen Verdienstausfall und kann auch keine Mindestleistung beantragen.

- arbeitet er nicht, dann hat er Verdienstausfall, ersatzweise - oder wenn höher - Mindestleistung.

Wie sollte man sich also verhalten?

Quellen? Unterhaltsicherungsgesetz

(... und welche Straftat- und Bußgeldbestände erfüllt sind, wenn er Mindestleistung beantragt und dann nebenher arbeitet, brauche ich wohl nicht zu erläutern - dafür haben wir ja Juristen hier).

Edit: Justice - so ein Nick - und dann so eine gequirlte Sch****:

Zitateinem Reservisten kräht aber üblicherweise kein Hahn danach

... da gibt es die Strafverfolgungsbehörden, die USG Behörden und die Bundeswehr, bei der die Karriere sehr schnell beendet ist, wenn sowas publik wird - selber schon bei Kameraden "gesehen" - die Betrügereien beim USG sind Legende ...
Autor ulli76
 - 15. Juni 2012, 11:35:29
Ok, so verstanden.
Hätte ja sein können, dass es da schon offiziell großzügigere Zeitregeln gibt.
Autor wolverine
 - 15. Juni 2012, 11:18:09
Zitat von: justice005 am 15. Juni 2012, 07:13:47
Theoretisch müsstest du für die Wochenendetätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung einholen. Bei einem Reservisten kräht aber üblicherweise kein Hahn danach, was der nebenbei arbeitet, solange du montags dienstfähig bist.