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Leistungen nach USG womit kann ich rechnen?

Begonnen von bomba, 14. Juni 2012, 23:30:11

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bomba

Hi Leute.

Ich bin nun seit ca. 2 Jahren aus der Bundeswehr als Obergefreiter ausgeschieden und spiele mit dem Gedanken eine Wehrübung abzuleisten.

Zurzeit bin ich Student und Wochenendarbeiter auf Teilzeit.
Arbeitszeit: ca. 20 Stunden/Woche Ausschließlich am Wochenende
Verdienst: ca. 1000 Euro/Monat Netto.

Angenommen ich würde eine Wehrübung von 30 Tagen ableisten.
Fragen:
1: Dürfte/Könnte ich in dieser Zeit weiterhin am Wochenende meine 20 Stunden Arbeiten?
2: Wenn ich weiterhin arbeiten würde, hätte ich Trozdem Anspruch auf Leistungen nach USG?
3: Wie hoch wären diese?
4: Wo kann ich mich Persönlich darüber informieren? Gibt es da Dienststellen mit einem Berater?

Vielen dank und liebe Grüße

justice005

Soweit ich weiß, werden die Leistungen nicht nach USG nicht von der Bundeswehr direkt, sondern von zuständigen Landkreis bzuw. von der Stadt übernommen, wo du wohnst. Dort in der Stadt- oder Kreisverwaltung müsste sich zum einen jemand finden, der das bearbeitet und zum anderen auch jemand, der sich dementsprechend damit auskennt. Am bequemsten ist es sicherlich, nur die Mindestleistung zu beantragen, dann spielt dein Job auch keine Rolle.

Theoretisch müsstest du für die Wochenendetätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung einholen. Bei einem Reservisten kräht aber üblicherweise kein Hahn danach, was der nebenbei arbeitet, solange du montags dienstfähig bist.


wolverine

#2
Voraussetzung ist natürlich, dass man am Wochenende keinen Dienst hat.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

ulli76

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

Zitat von: justice005 am 15. Juni 2012, 07:13:47
Theoretisch müsstest du für die Wochenendetätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung einholen. Bei einem Reservisten kräht aber üblicherweise kein Hahn danach, was der nebenbei arbeitet, solange du montags dienstfähig bist.
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ulli76

Ok, so verstanden.
Hätte ja sein können, dass es da schon offiziell großzügigere Zeitregeln gibt.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

#6
... und dann denken wir mal nach:

- arbeitet er weiter, dann hat er keinen Verdienstausfall und kann auch keine Mindestleistung beantragen.

- arbeitet er nicht, dann hat er Verdienstausfall, ersatzweise - oder wenn höher - Mindestleistung.

Wie sollte man sich also verhalten?

Quellen? Unterhaltsicherungsgesetz

(... und welche Straftat- und Bußgeldbestände erfüllt sind, wenn er Mindestleistung beantragt und dann nebenher arbeitet, brauche ich wohl nicht zu erläutern - dafür haben wir ja Juristen hier).

Edit: Justice - so ein Nick - und dann so eine gequirlte Sch****:

Zitateinem Reservisten kräht aber üblicherweise kein Hahn danach

... da gibt es die Strafverfolgungsbehörden, die USG Behörden und die Bundeswehr, bei der die Karriere sehr schnell beendet ist, wenn sowas publik wird - selber schon bei Kameraden "gesehen" - die Betrügereien beim USG sind Legende ...

AriFuSchr

Zitat... und dann denken wir mal nach:

- arbeitet er weiter, dann hat er keinen Verdienstausfall und kann auch keine Mindestleistung beantragen.

so ist es schön - und dann lesen wir noch § 11 des USG und kommen der Sache näher  ;)
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

F_K

@ AriFuSchr:

...Ja, und wer sich auskennt mit dem Mindestsatz USG für OGefr (ich gehe bei Studenten mal nicht von einer größeren Anzahl Kinder aus) und dies in Verhältnis zum angegebenen Nettoverdienst setzt - der kennt die Bedeutung dieses § für diesen Fall.

(Vom USG her gesehen ist der TE Arbeitnehmer (der als Nebenbeschäftigung Student ist) - und wenn der weiterarbeitet nunmal keinen Verdienstausfall hat).

justice005

#9
Es bleibt dabei, was ich gesagt habe. Die Mindestleistung wird gemäß § 13c USG IMMER gewährt, es sei denn, der Wehrübende ist Beamter, Richter oder Angestellter im öffentlichen Dienst. Insbesondere wird sie dann bezahlt, wenn der Arbeitnehmer während der Wehrübung sein Gehalt weiterbezahlt bekommt oder wenn er im Urlaub die Wehrübung macht. genau deshalb heißt sie ja auch Mindestleistung, eben weil sie nicht an einen konkreten Verdienstausfall geknüpft ist. Ich empfehle, den Paragraphen mal zu lesen.

Nur wenn der Wehrübende tatsächlich einen echten Verdienstausfall hat und deswegen nicht nur die Mindestleistung, sondern eine echte Unterhaltssicherung bekommt, dann werden die Einkünfte angerechnet und ggf. nur die Differenz bezahlt. Der genannte § 11 findet auch dann nur Anwednung und eben gerade nicht bei der Mindestleistung des § 13c USG.

Zitat(... und welche Straftat- und Bußgeldbestände erfüllt sind, wenn er Mindestleistung beantragt und dann nebenher arbeitet, brauche ich wohl nicht zu erläutern - dafür haben wir ja Juristen hier).

Edit: Justice - so ein Nick - und dann so eine gequirlte Sch****:

Der einzige, der hier geistige Diarrhö von sich gibt, ist wohl eindeutig der Urheber des Zitats.


F_K

Lieber Justice,

ein GESETZ bitte immer im Zusammenhang lesen, und dann fällt auf:

Zitat(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.

... und ob Formulare dies so abbilden, und ggf. eine USG Behörde dem Gesetz nicht folgt, tut nichts zu Sache.

ISSO.

StOPfr

Zitat von: F_K am 17. Juni 2012, 15:17:20
(... und welche Straftat- und Bußgeldbestände erfüllt sind, wenn er Mindestleistung beantragt und dann nebenher arbeitet, brauche ich wohl nicht zu erläutern - dafür haben wir ja Juristen hier).

Edit: Justice - so ein Nick - und dann so eine gequirlte Sch****:

Auch wenn beim Unterschreiten des Niveaus nach unten immer noch viel Luft ist: Man muss der Versuchung nicht nachgeben!
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justice005

F-K:  Ich diskutiere mit Dir sicherlich nicht über Gesetze, denn da kenne ich mich besser aus. Erst recht muss ich mich von Dir nicht darüber belehren lassen, dass man Gesetze im Zusammenhang lesen muss, denn auch das weiß ich besser. Wer bei einer Wehrübung keinen Verdienstausfall hat, entweder weil er ohnehin nichts verdienst oder eben weil der Arbeitnehmer den Lohn weiter zahlt, hat dennoch Anspruch auf die Mindestleistung gemäß § 13c USG. Ausnahmen gibt es nur für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Das entsprecht sowohl der Rechts- und Gesetzeslage und wird im Übrigen seit Jahrzehnten so gehandhabt.

Für mich ist die Diskussion hier auch am Ende. Der Fragesteller oder sonst ein unbefangener Leser kann sich sicherlich jetzt ausreichend eine Meinung bilden.

F_K

ZitatWer bei einer Wehrübung keinen Verdienstausfall hat, entweder weil er ohnehin nichts verdienst oder eben weil der Arbeitnehmer den Lohn weiter zahlt, hat dennoch Anspruch auf die Mindestleistung gemäß § 13c USG.

Lieber Justice - NEIN.

Dieser FALSCHEN Auffassung war ich UND meine USG Behörde nämlich auch jahrelang (ich habe bei 3 Tages KWÜs (Fr-So) immer Leistungen beantragt und erhalten, obwohl der AG weiter gezahlt hat).
Dann kam ein neuer Leiter, keine Zahlung mehr, Beschwerde - Klage - ich kann Dir also bei Bedarf ein paar sehr teurer Seiten zukommen lassen, wo der zuständige Verwaltungsrichter die Angelegenheit sehr fein auseinanderdividiert hat.

(... und ich hatte noch ein paar mehr Argumentationsstränge für meine damalige falsche Ansicht als Du hier bringst).

Also: Wenn Du nicht ein Urteil bringen kannst, dass Deine Auffassung unterstützt, dann gibt es tatsächlich keine Diskussionsgrundlage.

wolverine

Mmmh, ´mal angenommen, ich würde gar nichts machen und verdienen. Dann mache ich Wehrübung und würde USG-Leistungen beantragen. Die würde ich wohl bekommen und es gäbe auch keinen Ausschlusstatbestand im Gesetz. Jetzt beantragt einer, der arbeitet und auch nachweislich keinen Schaden hat. Der bekommt dann nichts. Klingt nach einer Ungleichbehandlung, oder?!

Also ein Urteil würde mich da schon interessieren.
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