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Autor Koenigstiger
 - 16. Dezember 2013, 22:41:30
Zitat von: F_K am 14. November 2013, 09:16:36
.. üblicherweise muss das Kind bei dem Elternteil mitversichert werden, der "mehr" verdient - gehe also mal davon aus, dass Du dann den Anteil, der nicht über die Beihilfe abgedeckt ist, privat absichern must.


Jein. Es gibt da eine Beitragsbemessungsgrenze. Liegt der Sozialversicherungspflichtige Brutto darüber, muss das Kind privat versichert werden. Liegt er drunter, kann man das, meine ich, auswählen. Bei der GKV einfach mal anrufen und Verdienstgrenze erfragen. (lag seinerzeit vor paar Jahren bei über 50.000,-€/Jahr, keine Ahnung wie hoch jetzt)

Evtl. überlegen, für das Kind in der Privaten eine Anwartschaft laufen zu lassen (kostet bei 10,-€/mtl.) falls die Chance besteht, dass es mal in die PKV wechseln kann/ soll. Haben wir so gemacht. Damit würde beim Wechsel keine Gesundheitsprüfung fällig, sondern es würde zum Stand des Abschlusses der Anwartschaft eingestuft.

Viel Erfolg ;)
Autor F_K
 - 14. November 2013, 09:16:36
.. üblicherweise muss das Kind bei dem Elternteil mitversichert werden, der "mehr" verdient - gehe also mal davon aus, dass Du dann den Anteil, der nicht über die Beihilfe abgedeckt ist, privat absichern must.
Autor PrinzEisenherz
 - 13. November 2013, 21:49:46
Schönen Abend,

ich hätte mal wieder eine Spezialfrage zum Thema Sozialversicherungen, vielleicht können Sie mir die beantworten?
Bin Mitte des Jahres 2013 ausgeschieden, bin in den Übergangszeit mit allem drum und dran; Übergangsgebührnissen; 30 % privatversichert und zu 70% beihilfeberechtigt.
Meine Frau ist momentan in Elternzeit, gesetzlich versichert auf Studententarif und zugleich ist unser Kleiner mitversichert in der Gesetzlichen KV.
Die Elternzeit läuft Ende Februar aus und Ihr Studium auch. Wenn Sie sich Ende Februar arbeitlos meldet, zahlt dann das Arbeitsamt Ihren Beitrag in der gesetzlichen KV oder muss ich dann den höheren Beitrag berappen?

Schöne GRüße