Autor: LwPersFw
« am: 08. Juni 2015, 23:23:18 »
@ Hallo Flugzeugbastler,
Wenn ab 10/2016 Freistellung vom Dienst...
Ab 10/2016 Beginn des Studiums...
...dann würde doch der § 26 passen...denn Sie werden das Studium doch nur antreten,
wenn es zuvor vom BfD bewilligt wurde...
Sicherlich wird es zeitlich etwas eng, wenn Sie unbedingt vor Beginn Studium umziehen wollen,
aber es ist nicht unmöglich...
Sie müssen halt "nur" beim § 26 beachten:
(1) Ein Zuschuss zu den Umzugsauslagen ist ausgeschlossen, wenn der Umzug
vor der Bewilligung der Maßnahme der beruflichen Bildung durchgeführt wurde.
(2) Die Gewährung eines Zuschusses zu den Umzugsauslagen nach § 26 BföV schließt
die Gewährung von Leistungen für einen weiteren Umzug bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen nicht aus.
Soll heißen...wenn die Bedingungen des § 62 SVG später einmal erfüllt sind...können Sie diesen dann nutzen.
(3) Für den Bezug einer Wohnung außerhalb des Einzugsgebiets nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
BUKG darf ein Zuschuss zu den Umzugsauslagen grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn
die neue Wohnung im räumlichen Zusammenhang mit dem Ort der beruflichen Bildung liegt. Beträgt
die Entfernung von der in Aussicht genommenen Wohnung bis zur Bildungsstätte auf einer
üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 50 Kilometer, kann der räumliche Zusammenhang
grundsätzlich als gegeben angesehen werden. Die allgemeinen Regelungen des BUKG zur Feststellung
des räumlichen Zusammenhangs finden entsprechend Anwendung.
(5) Nach der Entscheidung über die Bewilligung einer Maßnahme der beruflichen Bildung obliegt
es dem für die Betreuung der Förderungsberechtigten zuständigen BFD, die Ermittlung und Berechnung
der durch einen Umzug nach § 26 BföV für den Förderungszeitraum zustehenden Trennungsauslagen
vorzunehmen. Bei Besuch der BwFachS kann eine verbindliche Aussage zur Bereitstellung
amtlich unentgeltlicher Unterkunft durch die zuständige militärische Betreuungseinrichtung
möglicherweise erst bei Unterrichtsbeginn erfolgen. Sofern bei der Bescheiderteilung eine
Bescheinigung der zuständigen Betreuungsstelle nicht vorliegt, ist bei der Berechnung der fiktiv
zustehenden Trennungsauslagen deshalb zunächst von einer Bereitstellung auszugehen. Wird nach
Unterrichtsbeginn eine Bescheinigung beigebracht, dass Unterkunft nicht bereitsteht, ist eine
Nachberechnung und Neufestsetzung der Umzugsauslagen durchzuführen.
(6) Der BFD legt die Berechnung zusammen mit dem Antrag der Förderungsberechtigten auf Gewährung
von UKV sowie die von den Förderungsberechtigten beizubringenden antragsbegründenden
Unterlagen dem BAPersBw zur Entscheidung vor.
Diese entscheidet über den Antrag, erteilt den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid
und übersendet bei positiver Entscheidung die für die Geltendmachung der Leistungen erforderlichen
Anträge.
Die Abrechnung der bewilligten Leistungen erfolgt durch das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen – KompZ TM Bw.
(7) Die UKV wird, unter Beachtung der einjährigen Ausschlussfrist, nach Beendigung eines Umzuges
gewährt (entsprechend § 2 Abs. 2 BUKG).
( 8 ) Sofern Förderungsberechtigte eine Maßnahme der beruflichen Bildung aus von ihnen zu vertretenden
Gründen vorzeitig beenden, ist der fiktiv zu errechnende Betrag der noch nicht verbrauchten
Trennungsauslagen zurückzufordern. Die Förderungsberechtigten sind darüber im Bewilligungsbescheid
über die Leistungen nach § 26 BföV zu informieren. Das Verfahren nach Abs. 6 gilt
entsprechend.
( 9 ) Beenden Förderungsberechtigte eine Maßnahme der beruflichen Bildung vorzeitig aus Gründen,
die sie nicht zu vertreten haben, ist von einer Rückforderung abzusehen. Beginnt in dem durch
die vorangegangene Bewilligung fiktiv durch die Kapitalisierung der Trennungsauslagen erfassten
Zeitraum eine neue Maßnahme, so ist – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – der Zeitpunkt,
ab dem Trennungsauslagen erneut zustehen, vom BFD zu bestimmen. Dabei ist der Zeitraum
festzusetzen, für den Trennungsauslagen fiktiv durch die Höhe der Umzugskostenerstattung
verbraucht wurden. Eine erneute Gewährung von Trennungsauslagen kann erst nach Ablauf dieses
Zeitraums erfolgen.
Dessen ungeachtet, sollten Sie nochmals die Möglichkeit des § 62 abprüfen:
Absatz 2
"Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen
oder beruflichen Bildung nach § 5 hat ( ... ) können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz
1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.
Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug
1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme
oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,
2.
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,
3.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu
zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder
4.
in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
durchgeführt worden ist.