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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 22. Juli 2015, 20:33:45
Zitat von: justice005 am 22. Juli 2015, 19:41:40
Truppendienstlich kann man sich nur gegen eine konkrete Person beschweren.

Zur Richtigstellung...dies ist nicht korrekt:

Aus einer Arbeitsanweisung für die Truppe durch BMVg R II 2 zur Umsetzung/Anwendung der WBO:

"Truppendienstliche Beschwerde

Die truppendienstliche Beschwerde richtet sich gegen jede unmittelbare dienstliche Beeinträchtigung
> durch Vorgesetzte
oder
> Dienststellen der Bundeswehr.

Beschwerdegegenstand sind Befehle oder sonstige Maßnahmen im besonderen militärischen Über-/
Unterstellungsverhältnis sowie ihre Unterlassung oder Duldung, unabhängig davon, ob der Befehl
oder die Maßnahme schon ausgeführt worden ist oder nicht. Mit der truppendienstlichen Beschwerde
sind auch alle den Beschwerdeführer beeinträchtigen tatsächlichen Handlungen anfechtbar.
Gerügt werden können Rechtswidrigkeit und/oder Zweckwidrigkeit."

"Zu den beschwerdefähigen Maßnahmen truppendienstlichen Charakters zählen insbesondere
- Versetzungen
- Kommandierungen
- Dienstpostenwechsel
- Zulassung bzw. Rückführung zu/aus bestimmten Laufbahnen oder Ausbildungsgängen
- Lehrgangs- und Prüfungsergebnisse
- Beurteilungen
- beteiligungsrechtliche Sachverhalte
- das Ergebnis einer durchgeführten Sicherheitsüberprüfung
etc.
Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten kann sich auch gegen die Verletzung
der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten gem. § 10 Abs 3 SG sowie gegen die Ablehnung von
Anträgen auf beispielsweise weiteren Gebieten richten:
- Erholungsurlaub
- Sonderurlaub
- Betreuungsurlaub
- Teilzeitbeschäftigung
etc."




Und als Beispiel:

Soldat beschwert sich gegen eine Versetzung die durch das BAPersBw als truppendienstliche Maßnahme verfügt wurde.

Über diese Beschwerde entscheidet BMVg R II 2.

Legt der Beschwerde gegen diesen Bescheid des BMVg weitere Rechtsmittel ein...

...geht es als nächsten Rechtszug vor das BVerwG -Wehrdienstsenat-.
Autor F_K
 - 22. Juli 2015, 20:30:05
... Und fürs BMVG zeichnet erstmal ein Oberst in Beschwerde Angelegenheiten, der hat dort noch ein paar Vorgesetzte ....
Autor justice005
 - 22. Juli 2015, 19:41:40
Das sind mehrere Beispiele in einem einzigen Satz, daher kann man das nicht beantworten.

Ich schlage vor, mal einen etwas konkreteren Sachverhalt zu schildern, dann kann man auch ganz sicher etwas dazu sagen. Übrigen kann man sich nicht gegen das "BMVg" im Ganzen beschweren. Truppendienstlich kann man sich nur gegen eine konkrete Person beschweren.

Etwas anders (auch im Rechtsweg) ist es bei Verwaltungsbeschwerden. Daher müsste man mal wissen, um was es geht.


Autor webnwalk
 - 22. Juli 2015, 19:02:55
Danke justice!

Und wie verhält es sich deiner Meinung nach in meinem Beispiel?

Zitat von: webnwalk am 22. Juli 2015, 17:57:28
Wenn gegen einen Beschwerdebescheid Widerspruch oder nach Ablauf der Monatsfrist weitere Beschwerde eingelegt wird, sodass sie an den nächsthöheren Vorgesetzten weitergeleitet werdenm muss, und die Beschwerde sich gegen das BMVg richtet. Wer entscheidet dann als nächsthöherer Vorgesetzter?
Autor justice005
 - 22. Juli 2015, 18:57:51
nein, webandwalk hat schon recht.

Der § 16 Abs. 2 WBO regelt den Sonderfall, dass auf eine Beschwerde kein rechtzeitiger Beschwerdebescheid ergeht. Meines Erachtens ist der Paragraph völlig überflüssig, aber egal.


Beispiel 1:

Der Soldat beantragt Urlaub, er bekommt keine Antwort. Dann kann er nach einem Monat gemäß § 1 Abs. 2 WBO Untätigkeitsbeschwerde einlegen. Die Konsequenz ist dann, dass der nächsthöhere Vorgesetzte anstelle des eigentlich zuständigen Vorgesetzten eine Entscheidung in der Sache trifft. Der Kommandeur wird also den Urlaub bewilligen oder ablehnen.

Beispiel 2:

Der Soldat beschwert sich wegen einem Fehlverhalten des Zugführers. Der Chef erstellt keinen Beschwerdebescheid. Dann kann der Soldat gemäß § 16 Abs. 2 WBO weitere Beschwerde einlegen. Die Zuständigkeit geht dann an den nächsthöheren. Aber auch hier ist es eine Sachentscheidung. Der Kommandeur entscheidet dann, ob der Zugführer sich falsch verhalten hat oder nicht. Er prüft hingegen nicht, warum die Beschwerdebearbeitung so lange gedauert hat.


Meiner persönlichen Meinung nach ließe sich Beispiel 2 auch über § 1 Abs. 2 WBO lösen. Aber es gibt nunmal eine Sonderregel.

Autor webnwalk
 - 22. Juli 2015, 18:50:44
Zitat von: KlausP am 22. Juli 2015, 18:45:51
Die kann er einlegen, wenn über seine Untätigkeitsbeschwerde nicht (fristgerecht) beschieden wird.

Das ist nicht korrekt. §16 Abs. 2:

"Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden wurden ist."

Da steht nicht, das dem Beschwer aus der ersten Beschwerde mit dem Beschwerdebescheid nicht oder nicht vollständig abgeholfen wurde. Hier geht es nicht um den Inhalt oder wie der Inhalt der Beschwerde bearbeitet wurde.
Autor KlausP
 - 22. Juli 2015, 18:45:51
Die kann er einlegen, wenn über seine Untätigkeitsbeschwerde nicht (fristgerecht) beschieden wird.
Autor webnwalk
 - 22. Juli 2015, 18:41:44
Ja das ist richtig...Wir haben hier glaube ich nur ein Doppel-Begriff-Missverständnis (schönes Wort) ;)
Die Ausführungsbestimmungen zum §16 WBO sagen:

"Weitere Beschwerde kann der Soldat auch dann einlegen, wenn über seine Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden ist. Für diese sog. "weitere Untätigkeitsbeschwerde" gelten die gleichen Regeln wie für die Untätigkeitsbeschwerde nach §1 Abs. 2."

Die weiteren Beschwerde kann also auch die "weitere Untätigkeitsbeschwerde" sein.
Autor KlausP
 - 22. Juli 2015, 18:34:26
Nein, der Begriff "weitere Beschwerde" steht für etwas Anderes, Sie meinen eine Untätigkeitsbeschwerde. "Weitere Beschwerde" kann man einlegen, wenn man der Meinung ist, dass dem Beschwer aus der ersten Beschwerde mit dem Beschwerdebescheid nicht oder nicht vollständig abgeholfen wurde.
Autor webnwalk
 - 22. Juli 2015, 18:31:33
Zitat von: KlausP am 22. Juli 2015, 18:21:38
Wenn die weitere Beschwerden nach Fristablauf eingelegt wird ist sie genau mit dieser Begründung zurückzuweisen.

Wie meinst du das?

Wenn eine Beschwerde (fiktives Datum) am 29.06.2015 eingelegt wird und keine Reaktion erfolgt, kann doch am 30.07.2015 weitere Beschwerde eingelegt werden?

Autor KlausP
 - 22. Juli 2015, 18:21:38
Wenn die weitere Beschwerden nach Fristablauf eingelegt wird ist sie genau mit dieser Begründung zurückzuweisen.
Autor webnwalk
 - 22. Juli 2015, 17:57:28
Und wie verhält es sich, wenn gegen einen Beschwerdebescheid Widerspruch oder nach Ablauf der Monatsfrist weitere Beschwerde eingelegt wird, sodass sie an den nächsthöheren Vorgesetzten weitergeleitet werdenm muss, und die Beschwerde sich gegen das BMVg richtet. Wer entscheidet dann als nächsthöherer Vorgesetzter?
Autor webnwalk
 - 22. Juli 2015, 17:48:58
Zitat von: F_K am 22. Juli 2015, 17:29:23
Vier Wochen bis zur richtigen Stelle würde ich mir nicht bieten lassen.

Ich gebe dir absolut Recht! Ich lese grade die Einzelerlasse zur WBO und finde folgendes:

"Kann der zuständige Vorgesetzte die Entscheidung über die Beschwerde oder weitere Beschwerde nicht innerhalb eines Monats treffen, ist dem Beschwerdeführer ein Zwischenbescheid zu erteilen."

Das ist bis jetzt nicht geschehen, wobei auch noch ein paar Tage Zeit sind. Alleine wenn ich auf den Abgabebeleg schaue...Eingang am 29.06.15 (Montag), weitergeleitet am 06.07.2015 (Montag). Sieben Tage eine Beschwerde zu kopieren, zu unterschreiben und in Postkiste zu werfen?
Autor F_K
 - 22. Juli 2015, 17:29:23
Naja, auch wenn die Strukturen komplexer geworden sein mögen - ich habe "damals" jeden Tag eine Eingangsbestätigung / Abgabenachricht erhalten und nach einer Woche und vier Ebenen war das Ding beim Entscheider - und damals lief das noch mit Papier und gelber Post.

Der zuständige Kdr hat dann zwei Tage für seinen Bescheid benötigt, weil der ReFü ja noch den Vorgang erledigen musste. Der Vorgang war aber einfach gelagert.

Vier Wochen bis zur richtigen Stelle würde ich mir nicht bieten lassen.
Autor ulli76
 - 22. Juli 2015, 17:22:05
Eine Untätigkeitsbeschwerde schreibt man ja, wenn sich nichts tut. Wenn Zeit verstrichen ist, weil die Beschwerde erstmal an den Zuständigen weiter geleitet werden musste, war diese Stelle ja nicht untätig.
Einen Eingangsbescheid bekommt man üblicherweise dann, wenn das Ding angekommen ist. Und einen Zwischenbescheid, wenn sich die Klärung des Sachverhaltes hinzieht.