Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Ablauf Wehrbeschwerdeverfahren

Begonnen von webnwalk, 22. Juli 2015, 17:17:23

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

webnwalk

Hallo, ich habe eine grundsätzliche Frage zum Ablauf des Wehrbeschwerdeverfahrens.
Eine Beschwerde wird beim nächsten DV eingelegt. Dieser leitet sie nach Prüfung zuständigkeitshalber an die nächsthöhere Dienststelle mit Abgabebeleg / Empfangsbekenntnis weiter. Die nächsthöhere Dieststelle leitet sie ebenfalls nach Prüfung zuständigkeitshalber an die für die Entscheidung zuständige Stelle mit Abgabebeleg / Empfangsbekenntnis weiter.

Muss jetzt von der entscheidenden Stelle ein Eingangsbeleg an den Soldaten erfolgen? Wenn ja, wann hat dieser zu erfolgen? Die 1-Monats-Frist für eine weitere Beschwerde, gem. §16 Abs. 2 WBO ist durch die zweimalige Weiterleitung fast verstrichen.

Danke für die Hilfe.

ulli76

Eine Untätigkeitsbeschwerde schreibt man ja, wenn sich nichts tut. Wenn Zeit verstrichen ist, weil die Beschwerde erstmal an den Zuständigen weiter geleitet werden musste, war diese Stelle ja nicht untätig.
Einen Eingangsbescheid bekommt man üblicherweise dann, wenn das Ding angekommen ist. Und einen Zwischenbescheid, wenn sich die Klärung des Sachverhaltes hinzieht.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

Naja, auch wenn die Strukturen komplexer geworden sein mögen - ich habe "damals" jeden Tag eine Eingangsbestätigung / Abgabenachricht erhalten und nach einer Woche und vier Ebenen war das Ding beim Entscheider - und damals lief das noch mit Papier und gelber Post.

Der zuständige Kdr hat dann zwei Tage für seinen Bescheid benötigt, weil der ReFü ja noch den Vorgang erledigen musste. Der Vorgang war aber einfach gelagert.

Vier Wochen bis zur richtigen Stelle würde ich mir nicht bieten lassen.

webnwalk

Zitat von: F_K am 22. Juli 2015, 17:29:23
Vier Wochen bis zur richtigen Stelle würde ich mir nicht bieten lassen.

Ich gebe dir absolut Recht! Ich lese grade die Einzelerlasse zur WBO und finde folgendes:

"Kann der zuständige Vorgesetzte die Entscheidung über die Beschwerde oder weitere Beschwerde nicht innerhalb eines Monats treffen, ist dem Beschwerdeführer ein Zwischenbescheid zu erteilen."

Das ist bis jetzt nicht geschehen, wobei auch noch ein paar Tage Zeit sind. Alleine wenn ich auf den Abgabebeleg schaue...Eingang am 29.06.15 (Montag), weitergeleitet am 06.07.2015 (Montag). Sieben Tage eine Beschwerde zu kopieren, zu unterschreiben und in Postkiste zu werfen?

webnwalk

Und wie verhält es sich, wenn gegen einen Beschwerdebescheid Widerspruch oder nach Ablauf der Monatsfrist weitere Beschwerde eingelegt wird, sodass sie an den nächsthöheren Vorgesetzten weitergeleitet werdenm muss, und die Beschwerde sich gegen das BMVg richtet. Wer entscheidet dann als nächsthöherer Vorgesetzter?

KlausP

Wenn die weitere Beschwerden nach Fristablauf eingelegt wird ist sie genau mit dieser Begründung zurückzuweisen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

webnwalk

Zitat von: KlausP am 22. Juli 2015, 18:21:38
Wenn die weitere Beschwerden nach Fristablauf eingelegt wird ist sie genau mit dieser Begründung zurückzuweisen.

Wie meinst du das?

Wenn eine Beschwerde (fiktives Datum) am 29.06.2015 eingelegt wird und keine Reaktion erfolgt, kann doch am 30.07.2015 weitere Beschwerde eingelegt werden?


KlausP

Nein, der Begriff "weitere Beschwerde" steht für etwas Anderes, Sie meinen eine Untätigkeitsbeschwerde. "Weitere Beschwerde" kann man einlegen, wenn man der Meinung ist, dass dem Beschwer aus der ersten Beschwerde mit dem Beschwerdebescheid nicht oder nicht vollständig abgeholfen wurde.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

webnwalk

Ja das ist richtig...Wir haben hier glaube ich nur ein Doppel-Begriff-Missverständnis (schönes Wort) ;)
Die Ausführungsbestimmungen zum §16 WBO sagen:

"Weitere Beschwerde kann der Soldat auch dann einlegen, wenn über seine Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden ist. Für diese sog. "weitere Untätigkeitsbeschwerde" gelten die gleichen Regeln wie für die Untätigkeitsbeschwerde nach §1 Abs. 2."

Die weiteren Beschwerde kann also auch die "weitere Untätigkeitsbeschwerde" sein.

KlausP

Die kann er einlegen, wenn über seine Untätigkeitsbeschwerde nicht (fristgerecht) beschieden wird.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

webnwalk

Zitat von: KlausP am 22. Juli 2015, 18:45:51
Die kann er einlegen, wenn über seine Untätigkeitsbeschwerde nicht (fristgerecht) beschieden wird.

Das ist nicht korrekt. §16 Abs. 2:

"Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden wurden ist."

Da steht nicht, das dem Beschwer aus der ersten Beschwerde mit dem Beschwerdebescheid nicht oder nicht vollständig abgeholfen wurde. Hier geht es nicht um den Inhalt oder wie der Inhalt der Beschwerde bearbeitet wurde.

justice005

nein, webandwalk hat schon recht.

Der § 16 Abs. 2 WBO regelt den Sonderfall, dass auf eine Beschwerde kein rechtzeitiger Beschwerdebescheid ergeht. Meines Erachtens ist der Paragraph völlig überflüssig, aber egal.


Beispiel 1:

Der Soldat beantragt Urlaub, er bekommt keine Antwort. Dann kann er nach einem Monat gemäß § 1 Abs. 2 WBO Untätigkeitsbeschwerde einlegen. Die Konsequenz ist dann, dass der nächsthöhere Vorgesetzte anstelle des eigentlich zuständigen Vorgesetzten eine Entscheidung in der Sache trifft. Der Kommandeur wird also den Urlaub bewilligen oder ablehnen.

Beispiel 2:

Der Soldat beschwert sich wegen einem Fehlverhalten des Zugführers. Der Chef erstellt keinen Beschwerdebescheid. Dann kann der Soldat gemäß § 16 Abs. 2 WBO weitere Beschwerde einlegen. Die Zuständigkeit geht dann an den nächsthöheren. Aber auch hier ist es eine Sachentscheidung. Der Kommandeur entscheidet dann, ob der Zugführer sich falsch verhalten hat oder nicht. Er prüft hingegen nicht, warum die Beschwerdebearbeitung so lange gedauert hat.


Meiner persönlichen Meinung nach ließe sich Beispiel 2 auch über § 1 Abs. 2 WBO lösen. Aber es gibt nunmal eine Sonderregel.


webnwalk

Danke justice!

Und wie verhält es sich deiner Meinung nach in meinem Beispiel?

Zitat von: webnwalk am 22. Juli 2015, 17:57:28
Wenn gegen einen Beschwerdebescheid Widerspruch oder nach Ablauf der Monatsfrist weitere Beschwerde eingelegt wird, sodass sie an den nächsthöheren Vorgesetzten weitergeleitet werdenm muss, und die Beschwerde sich gegen das BMVg richtet. Wer entscheidet dann als nächsthöherer Vorgesetzter?

justice005

Das sind mehrere Beispiele in einem einzigen Satz, daher kann man das nicht beantworten.

Ich schlage vor, mal einen etwas konkreteren Sachverhalt zu schildern, dann kann man auch ganz sicher etwas dazu sagen. Übrigen kann man sich nicht gegen das "BMVg" im Ganzen beschweren. Truppendienstlich kann man sich nur gegen eine konkrete Person beschweren.

Etwas anders (auch im Rechtsweg) ist es bei Verwaltungsbeschwerden. Daher müsste man mal wissen, um was es geht.



F_K

... Und fürs BMVG zeichnet erstmal ein Oberst in Beschwerde Angelegenheiten, der hat dort noch ein paar Vorgesetzte ....

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau