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Zitat von: KlausP am 30. September 2015, 23:29:46
1,5 Jahre im Jugendstrafrecht sind ja auch nicht gerade von Pappe.
Zitat von: wolverine am 30. September 2015, 23:14:42Zitat von: wolverine am 30. September 2015, 23:13:01
Eine Freiheitstrafe über einem Jahr ist ein zwingendes Einstellungshindernis, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist. Wenn Ihre Angaben stimmen, war es das. Lied aus.
Zitat von: wolverine am 30. September 2015, 23:13:01
Eine Freiheitstrafe über einem Jahr ist ein zwingendes Einstellungshindernis, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist. Wenn Ihre Angaben stimmen, war es das. Lied aus.
Zitat von: wolverine am 30. September 2015, 22:54:47
Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Und der Zug wäre dann auch abgefahren. Also, zu was wurden Sie verurteilt?
Zitat von: ulli76 am 30. September 2015, 22:28:04
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=32676.15
Hier hatten wir das Thema schon einmal. Und ich weiss nicht, in welchen anderen Foren du geschaut hast- die einchlägigen sagen alle das gleiche.