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Zusammenfassung

Autor Jens79
 - 08. Dezember 2015, 16:25:48
ZitatBei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit werden Wochen in denen ein Soldat EU, KZH oder DA Abbau (Altlasten) hat nicht in die Berechnung mit einbezogen werden. Das heißt das die Soldaten, welche noch massiv "Altlasten" aus 2015 mitbringen und diese 2016 abbauen müssen (Jahresfrist) Probleme entstehen.

hm ja.

Wochen in denen du EU, KZH oder DA Abbau (Altlasten) werden nicht in die Berechnung mit einbezogen. Logisch. Die werden aber auch nicht ins Jahr gerechnet.

Beispiel:

Ich habe 5 Wochen EU, 3 Wochen DA. Dann berechnet sich meine Durchschnittsarbeitszeit nicht mit 52 Wochen, sondern mit 44 Wochen.

Also nochmal. Wo ist das Problem?

Laut deiner Rechnung müßte ja jeder, der Urlaub, DA oder krank ist, mehr als 41 Stunden/Woche arbeiten um auf den Schnitt zu kommen.  ::)
Autor DeltaEcho
 - 08. Dezember 2015, 15:23:09
Bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit werden Wochen in denen ein Soldat EU, KZH oder DA Abbau (Altlasten) hat nicht in die Berechnung mit einbezogen werden. Das heißt das die Soldaten, welche noch massiv "Altlasten" aus 2015 mitbringen und diese 2016 abbauen müssen (Jahresfrist) Probleme entstehen.

Dazu ein "frei" gewähltes Beispiel

Soldat A (keine Altlasten aus 2015): Anhand eines Qt von 12 Wochen
1 Woche EU
5 Wochen 41 Stunden (da die SAVZ klar sagt, dass nur die 41 Stunden Woche die Regel ist, also min. 50 % alller Wochen) = 5 x 41 = 205
5 Wochen 57 Stunden = 5 x 57 = 285
1 Woche Abbau Mehrabeit

Gesamt: 490 Stunden / 11 Wochen (da die Woche EU schadlos gestellt ist) = 44,54 Stunden

Bereits hier reicht eine Woche Abbau Mehrarbeit nicht aus.

Soldat B (Altlasten aus 2015)
2 Wochen EU
1 Woche DA (Ansprüche aus 2015)
5 Wochen 41 Stunden = 5 x 41 = 205
4 Wochen 57 Stunden = 4 x 57 = 228
1 Woche Abbau Mehrarbeit (bereits im nächsten Quartal)

Gesamt: 433 / 10 Wochen = 43,3 Stunden
Stundenansatz ungefähr gleich, jedoch müssen den Soldaten andere Zeiträume eingeräumt werden um seine Ansprüche die vor 2016 aufgabut wurden abzubauen, da dies mit Masse Dienstrgrade trifft, stellt sich mir die Frage wie das auch nur im Ansatz klappen soll.
Autor Jens79
 - 08. Dezember 2015, 14:25:14
Warum soll das problematisch sein? Die werden wie bisher abgebaut.
Autor DeltaEcho
 - 08. Dezember 2015, 14:20:18
Problematisch dürfte auch sein, dass viele Dienstgrade Einzelstunden, halbe und ganze Anrechungsfälle aus dem Jahr 2015 mit in das neue Jahr nehmen. Von EU Ansprüchen mal ganz zu schweigen, dies betrifft in der Regel nicht die Mannschaften sondern ausschließlich Führungs- und Funktionspersonal.

Zitatdie Aufgabenerfüllung der Dienststelle erheblich beeinträchtigen
Hier bin ich mal sehr gespannt, wie ein eine erheblich Beeinträchtigung ausgelegt wird.
Autor Jens79
 - 08. Dezember 2015, 14:15:34
ZitatEs gibt Hürden...die aber in der Realität m.E. auch schnell übersprungen werden...
Denn wenn kein Ausgleich in Freizeit erfolgen kann...weil es der Dienstbetrieb einfach nicht erlaubt...
Bleibt nur der finanzielle Ausgleich...


Das wird sich zeigen. Bin mal gespannt wer wann und wie weit springt....

Es ist jedenfalls erbärmlich, das es bisher keine gültige SAZV gibt, sondern lediglich einen Entwurf.
Und sollte der Entwurf so übernommen werden, ist da reichlich Platz für Interpretation.
Autor LwPersFw
 - 08. Dezember 2015, 11:59:37
Zitat von: Andi am 07. Dezember 2015, 16:11:03
Also die Beiträge sind (bis zur nächsten Änderung) fix. Die entsprechende Verordnung war schon lange vor der SAZV in Kraft gesetzt.

Wenn ich den Wortlaut dieser Verordnung aber richtig im Kopf habe, hat eine Auszahlung/bzw. die Anordnung von Mehrdienst hohe Hürden und vor allem wird quasi vorgegeben, dass eine Auszahlung nur während einer dreijährigen Übergangsphase angedacht ist.

Und da stoßen wir dann ganz schnell an die Grenzen der Realität.

Gruß Andi


Gemäß des Entwurfs zur entsprechenden Vorschrift sind folgende Beträge geplant:

,,Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte
1.   in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4        11,99 Euro,
2.   in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8           14,16 Euro,
3.   in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12   19,44 Euro,
4.   in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16   26,77 Euro."

Die Vorschrift soll zum 01.01.2016 in Kraft treten und nach 5 Jahren überprüft werden.

Deshalb kann ich Andi`s Aussage bzgl. der 3-jährigen Befristung nicht nachvollziehen...

Es gibt Hürden...die aber in der Realität m.E. auch schnell übersprungen werden...
Denn wenn kein Ausgleich in Freizeit erfolgen kann...weil es der Dienstbetrieb einfach nicht erlaubt...
Bleibt nur der finanzielle Ausgleich...

"Mehrarbeitsvergütung darf nur gezahlt werden, wenn ein Ausgleich durch eine Freistellung vom Dienst aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist gewährt werden kann.
Auch eine Freistellung vom Dienst aus dringenden privaten Gründen ist auf die auszugleichende geleistete Mehrarbeit anzurechnen.

Eine Zahlung bereits vor Ablauf der Jahresfrist ist zulässig, wenn feststeht, dass in diesem Zeitraum aus zwingenden dienstlichen Gründen keine Freistellung vom Dienst möglich ist.

Die Jahresfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Mehrarbeitsleistung folgt. Ihr Lauf wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung oder Kommandierung nicht unterbrochen.

Aus dem Erfordernis der dienstlichen Gründe folgt, dass in der Person der Soldatin oder des Soldaten liegende Gründe einer nicht möglichen Freistellung vom Dienst, auch wenn sie nicht zu vertreten sind, keine Zahlung von Mehrarbeitsvergütung rechtfertigen können.

Kann die Freistellung vom Dienst z.B. wegen langer Krankheit oder vorzeitiger Entlassung auf eigenen Antrag nicht innerhalb der 12 Monate gewährt werden, besteht gleichwohl kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.

Darüber hinaus hat die Soldatin oder der Soldat kein Wahlrecht zwischen einer Freistellung vom Dienst oder Mehrarbeitsvergütung.

Die Entscheidung über die Art des Ausgleichs obliegt allein der oder dem zuständigen Vorgesetzten.

Zwingend sind die dienstlichen Gründe, wenn die Freistellung vom Dienst die Aufgabenerfüllung der Dienststelle erheblich beeinträchtigen würde.

Da der in § 30c Absatz 2 Satz 2 und 3 SG, § 50 Satz 1 BBesG und § 13 Absatz 3 Satz 2 AZVS festgeschriebene Vorrang des Zeitausgleichs Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist, ist bei der Prüfung der zwingenden dienstlichen Gründe ein besonders strenger Maßstab anzulegen."

Autor Jens79
 - 07. Dezember 2015, 16:36:25
Wir werden sehen. Die Auslegung SAZV durch die jeweiligen DV ist ja auch sehr verschiedenen. Das wird sich irgendwann schon schütteln.
Autor Andi
 - 07. Dezember 2015, 16:11:03
Zitat von: LwPersFw am 07. Dezember 2015, 15:28:46
Wie hoch ist der finanzielle Ausgleich für Mehrarbeit?

Für Mehrarbeit im Grundbetrieb wird es die Vergütung wie für Bundesbeamte geben.

Sie reicht von 11,73 € in der Besoldungsgruppe A 3 bis 26,19 € in A 16 pro Stunde.

Und zwar:

11,73 € von A 2 bis A 4
13,86 € von A 5 bis A 8
19,02 € von A 9 bis A 12
26,19 € von A 13 bis A 16.

Beträge ohne Gewähr !!! Können sich noch ändern !!!

Also die Beiträge sind (bis zur nächsten Änderung) fix. Die entsprechende Verordnung war schon lange vor der SAZV in Kraft gesetzt.

Wenn ich den Wortlaut dieser Verordnung aber richtig im Kopf habe, hat eine Auszahlung/bzw. die Anordnung von Mehrdienst hohe Hürden und vor allem wird quasi vorgegeben, dass eine Auszahlung nur während einer dreijährigen Übergangsphase angedacht ist.

Und da stoßen wir dann ganz schnell an die Grenzen der Realität.

Gruß Andi
Autor LwPersFw
 - 07. Dezember 2015, 15:28:46
Es wird ja differenziert...

Grundsätzlich geht Freizeit vor Geld ... dies war aber von der Theorie her schon immer so gedacht...

In der Praxis wird es aber weiter so sein...das dies nicht immer realisierbar sein wird...

Und dann wird es sehr wohl finanzielle Verbesserungen geben, da zwischen

Grundbetrieb und Ausnahmen vom Grundbetrieb unterschieden wird.

1. Grundbetrieb

Was passiert, wenn die 41 Stunden pro Woche überschritten sind?

Jeder Soldat muss auch im Grundbetrieb über die 41 Stunden hinaus Dienst leisten, wenn es der
militärische Dienst erfordert und es bei Ausnahmen bleibt.

Leistet er aus eigenem Antrieb mehr Dienst, gibt es keinen Ausgleich.

Ab der fünften angeordneten oder genehmigten Stunde Mehrarbeit im Monat entsteht ein Anspruch
auf Ausgleich.

Beispiel: 41 h x 4 = 164 h  >> ab 170 h Anspruch auf Ausgleich und dann ab der 165-ten h

Vorrang hat der Ausgleich in Freizeit.

Wenn das nicht geht, muss es finanziellen Ausgleich geben.

Wie hoch ist der finanzielle Ausgleich für Mehrarbeit?

Für Mehrarbeit im Grundbetrieb wird es die Vergütung wie für Bundesbeamte geben.

Sie reicht von 11,73 € in der Besoldungsgruppe A 3 bis 26,19 € in A 16 pro Stunde.

Und zwar:

11,73 € von A 2 bis A 4
13,86 € von A 5 bis A 8
19,02 € von A 9 bis A 12
26,19 € von A 13 bis A 16.

Beträge ohne Gewähr !!! Können sich noch ändern !!!



2. Ausnahmen vom Grundbetrieb

Für die Ausnahmen soll es bei den bisherigen Regelungen bleiben:

Im Auslandseinsatz gibt es den Auslandsverwendungszuschlag,
bei allen anderen Ausnahmen die Beträge des ,,kleinen" oder ,,großen Anrechnungsfalls".

Auch hier müssen noch Verordnungen in Kraft treten.
Autor F_K
 - 07. Dezember 2015, 09:11:31
Nicht meckern - Mann kann nicht das eine haben wollen, aber das andere nicht ...

Wenn Zeit wertvoller wird, müssen diese Ressourcen schonender genutzt werden.
Also wird versucht, "Wachen" auf Schiffen im Hafen zu vermeiden - dies geht aber aus Sicherheitsgründen nicht, wenn Personal auf dem Schiff "schläft".
Autor Jens79
 - 07. Dezember 2015, 07:48:44
Zitat
Also eine echt Super Verbesserung. Mehr Zeit und weniger Geld, tolle Kombination wenn man Wilhelmshaven kennt.

Das ist wohl sehr individuell. Jemand der nix mit seiner Freizeit anzufangen weiß, der sieht das bestimmt so. Ich jedenfalls freue mich, von meiner Wochenstundenzahl zwischen 50 und 72 Stunden runterzukommen und mehr Zeit mit meiner Familie verbringen zu können.
Autor BulleMölders
 - 07. Dezember 2015, 07:03:58
Da ist es doch gut, dass man in WHV trotz mehr Zeit kein Geld ausgeben kann, da ist ja nix. ;)
Autor SCPO
 - 06. Dezember 2015, 23:07:38
Naja, die Besoldung wird indirekt schon angepasst und zwar nicht zum Vorteil der Soldaten.

Da ab 2016 bis auf Ausnahmefälle (Einsatz, Einsatzvorbereitung, etc.) geleisterter "Mehrdienst" in Freizeit und nicht mehr in Geld abzugelten ist.

Ich hatte im Schnitt an Bord so ca. 10-15 Anrechungsfälle durch Wache im Hafen, als ich früher noch Posten Stelling, MvD, UVD oder MdW war. Die werden in Zukunft alle wegfallen, da Zivilisten die Wache übernehmen werden. Außerdem dürfen die Kameraden nicht mehr an Bord schlafen, sondern müssen sich eine Wohnung an Land (privat zu zahlen, wenn über 25 Jahre) suchen.

Also eine echt Super Verbesserung. Mehr Zeit und weniger Geld, tolle Kombination wenn man Wilhelmshaven kennt.
Autor Tommie
 - 06. Dezember 2015, 13:45:47
@ SGHeMa:

Sie dienen jetzt wöchentlich 41 Stunden (im Regelfalle!) und können ab der 47. Stunde pro Woche "Überstunden schreiben". In Zukunft wird das ab der 42. Stunde möglich sein! Warum sollte also deswegen, weil Sie jetzt schon vorher Geld oder Freizeit für Ihre Überstunden erhalten, die Besoldung angepasst werden? Können Sie mir Ihren Wunsch auf logischer Basis erklären?
Autor Jens79
 - 06. Dezember 2015, 13:09:11
Ja, natürlich KÖNNTE das sein, IST es aber nicht.  :P