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Autor Ralf
 - 18. Dezember 2015, 19:43:17
ZitatWelche Quellen meinst du denn, die Gegensätzliches aussagen? Kann ich mir ehrlich gesagt nur schwer vorstellen.
Die Frage wäre noch offen.
Und wohin denn nun ins Ausland?
Autor lolilula
 - 18. Dezember 2015, 19:17:55
Ich bin in eine HAufKlKp kommandiert, da ich als OffzAnwärter in der HAufKl eingeplant bin.
Der Versetzungsantrag in diese Einheit war leider erfolglos, mit der Begründung: halbes Jahr Dienstzeit bis zum Dienstantritt im OA-Btl, sei zu wenig und deshalb nicht realisierbar.
Dann wurde mir angeboten, dass ich für die restliche zeit in diese Einheit kommandiert werde, wenn ich meinen Versetzungsantrag zurückziehe.

hat mich gestern einfach interessiert, was einem Soldaten bei einer Kommandierung zusteht, da ich nicht im Nachhinein, allem hinterher rennen möchte...
Autor LwPersFw
 - 18. Dezember 2015, 12:49:20
Für FWD gelten dann natürlich die speziellen Regeln des Wehrsoldgesetzes und angrenzender Bestimmungen.

Die Frage ist also, wie Ralf schön ausführte: Wann ist diese Kommandierung, wohin und zu welchem Zweck ?
Autor KlausP
 - 18. Dezember 2015, 11:22:58
Noch ist der TE FWDL, siehe hier:

Zitat von: lolilula am 13. Oktober 2015, 21:00:14
Grüß Gott,

Ich bin zurzeit noch im FWD Dienstverhältnis und werde nächstes Jahr zum 1.7.2016 meine Laufbahn wechseln und zum SaZ 14 ernannt.
Jetzt folgende Frage: Kann ich meine Wohnung jetzt schon anerkennen lassen, um als SaZ dann Trennungsgeld zu erhalten?

Mit freundlichen Grüßen
Autor LwPersFw
 - 18. Dezember 2015, 11:18:10
Wenn es sich nicht um eine besondere Auslandsverwendung handelt (also Einsatz),
gilt z.B.:

ZDv C-1452/1:

Gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) besteht Anspruch auf Auslandsdienstbezüge bei
Abordnungen/Kommandierungen grundsätzlich erst ab einer Dauer von mehr als drei Monaten.

Die oberste Bundesbehörde kann hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) Ausnahmen zulassen.

Anspruchsvoraussetzungen

Es besteht das allgemeine Einverständnis des BMI zur Zahlung von Auslandsdienstbezügen
bei dreimonatigen oder kürzeren Verwendungen

• bei berufsdiplomatischen und konsularischen Vertretungen,
• für notwendige Vertretungen und erforderliche personelle Verstärkungen bei Auslandsdienststellen der Bundeswehr
oder
• die einer Versetzung unmittelbar vorausgehen.

Die Dauer der Abordnung/Kommandierung muss einen Monat übersteigen.

D.h.

+ wer das zuvor genannte erfüllt und mehr als einen Monat kommandiert ist...oder eben über 3 Monate...

bekommt Auslandsdienstbezüge

+ wer das zuvor genannte nicht erfüllt und bis zu 3 Monate kommandiert ist

bekommt die UKV nicht zugesagt und bekommt - wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - entsprechend
Auslandstrennungsgeld, etc.


Autor Ralf
 - 18. Dezember 2015, 05:35:54
In den Einsatz? Dann bekommst du AVZ.
Wenn kein Einsatz: Grundsätzliche Informationen findet man in der GAIP BAPersBw Abt IV - KeNr 32-01-00.
Hier ist ein ähnliches Thema: http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=54927.0
Welche Quellen meinst du denn, die Gegensätzliches aussagen? Kann ich mir ehrlich gesagt nur schwer vorstellen.
Lass dich doch von deinem Refü und BwDLZ beraten.
Autor lolilula
 - 18. Dezember 2015, 00:02:11
Grüß Gott zusammen,

Ich bin für einen längeren Zeitraum ins Ausland kommandiert (3 Monate)...
Leider blicke ich bei den verschiedenen Quellen, die alle etwas gegensätzliches Aussagen nicht durch, deshalb meine Frage:
Kann mir jemand erklären, welche Gelder bei einer solchen Kommandierung zustehen??

Mit freundlichen Grüßen