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Zitat von: MiraC am 30. August 2016, 23:06:21
Es wird wahrscheinlich der Bruttolohn zurückgefordert werden. Auch wenn nur "Netto" ausbezahlt wird, so ist meiner Meinung nach auch die Steuer durch den TE zu zahlen.
ZitatZurückzahlen soll ich jetzt 3062,27€, was ich irgendwie überhaupt nicht verstehe ich hab dem Bundesverwaltungsamt auch schon geschrieben,[...]
Streng genommen hätte das Bundesverwaltungsamt Ihren Schriftsatz bereits als Widerspruch werten müssen, sofern aus diesem ansatzweise erkennbar war, dass Sie mit einer Rückforderung in der genannten Höhe nicht einverstanden sind oder den Betrag für fehlerhaft festgesetzt halten (vgl. § 133 BGB).
Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie einfach eine E-Mail an das Amt geschrieben haben, da das Gesetz für Widersprüche die Schriftform vorsieht, eine einfache E-Mail dieser rechtlichen Anforderung aber nicht genügt (§ 126 BGB).
Praxistipp: Legen Sie schnellstmöglich schriftlich Widerspruch beim BVA ein und begründen Sie diesen. Führen Sie hierzu alle unbar oder bar erhaltenen Besoldungszahlungen mit Datum des Zahlungseinganges auf. Fügen Sie ggf. Kontoauszüge in Kopie bei, in denen Sie alle nicht relevanten Positionen schwärzen können. Ihr Widerspruch hat - sofern er fristgerecht bei der Behörde eingeht - aufschiebende Wirkung; d.h., das BVA darf die Rückforderung grundsätzlich nicht weiterbetreiben bis über Ihren Widerspruch entschieden ist.
Zitat von: Dorian am 30. August 2016, 14:40:43Zitat von: KlausP am 30. August 2016, 14:38:02
Haben schon fristgerecht schriftlich gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt?
Ich hab den Bescheid erst heute erhalten und wunder mich ein wenig. Wollte erstmal Fragen ob das so richtig ist bevor ich schriftlich Widerspruch einlege.
Zitat von: Ondre am 30. August 2016, 14:36:18Das ist Quatsch!
Sie müssen den Brutto-Betrag zurückzahlen erhalten haben Sie nur den Nettobetrag.
Zitat von: KlausP am 30. August 2016, 14:38:02
Haben schon fristgerecht schriftlich gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt?