- Werde ich für Übungen vom Dienst freigestellt?
Im Prinzip ja, d. h. es ist bei Beamten m. W. allgemeine Praxis, dass die für Wehrübungen geltende Regelung des § 9 Abs. 2 ArbPlSchG auch bei RDL sinngemäß angewandt wird, wobei die Weisungslage/Interpretion wohl je nach Dienstherrn/Vorgesetzten etwas anders sein kann, da RDL im Wortsinne ja keine Wehrübungen sind (die es ja nur noch im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall gibt). Im Zweifel empfiehlt sich eine Nachfrage beim zuständigen Vorgesetzten bzw. bei der Personalabteilung.
Mein Dienstgrad orientiert sich ja an meiner Besoldungsgruppe - werde ich als Reservist auch automatisch "befördert", wenn ich in der Zwischenzeit eine höhere Besoldungsgruppe erreiche?
Grundsätzlich nein, und grundsätzlich orientiert sich der Dienstgrad auch nicht an der Besoldungsgruppe, von der hier bereits erwähnten Ausnahme abgesehen.
Welche Pflichten gehen mit der Reservisteneigenschaft einher?
Ausserhalb einer RDL/DVag grundsätzlich keine, abgesehen von einigen Verhaltensregeln, wobei für Offiziere und Unteroffiziere insbesondere die nachwirkenden Pflichten gemäß § 17 Abs. 3 SG relevant sind (achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten), was ja aber für Beamte im Ergebnis ohnehin gilt, auch wenn sie keine Reservisten sind.
Muss ich an jedem vorgesehenen Auslandseinsatz oder nur regelmäßig an Übungen teilnehmen?
Weder noch, wobei eine gewisse Regelmäßigkeit bei beorderten Reservisten wie bereits erwähnt erwartet wird.