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Zusammenfassung

Autor: Getulio
« am: 31. Januar 2017, 19:46:07 »

Naja, es gibt da noch die StOffz-R, mit denen man manchmal die RB (Beamte) verwechseln kann.

Okay, aber das dann doch nur ohne echten Einblick in die Tätigkeiten, da gibt es an sich keine Überschneidungen. Meine mich zu erinnern, dass da auch mal ein StOffz R versucht hatte, sich auf einen RB-Dienstposten zu klagen, keine Chance.
Autor: Getulio
« am: 31. Januar 2017, 19:42:00 »

Ich bezweifle, dass tatsächlich viele RB beordert sind, kann das aber jetzt nicht verifizieren, daher lasse ich das mal so stehen.

Viele ist natürlich relativ, das ist teils so, teils so. Ich kann jetzt keine Prozentzahl nennen, wieviele beordert sind. Und wie Sie schreiben spielt es in der heutigen Einsatzwelt auch keine echte Rolle.
Autor: miguhamburg1
« am: 31. Januar 2017, 18:28:44 »

Lieber justice, ich hatte auch nirgends geschrieben, dass eine Beorderung Voraussetzung für einen Ensatz ist.

Was ich geschrieben hatte,ist, dass doch eine signifikante Anzahl von RB/RL auf V-Dienstposten in den SollOrg eingeplant und beordert ist - und das gilt dann für den VerteidigungsfallDas ist dann vergleichbar mit den Truppenverwaltungsoffizieren und Truppenpsychologen.

Aber um diese spezialisierte Klientel ging es dem Fragensteller ja nicht, sondern um die Beorderungsmöglichkeit auf ganz normalen militärischen Dienstposten. Und, ja, es gibt diese Möglichkeit und sie wird auch realisieret, allerdings nur im recht überschaubaren Rahmen.
Autor: BWDSF
« am: 31. Januar 2017, 18:25:20 »

So, habe heute beim KarrCBw gefragt, nach einigen Weitervermittlungen habe ich auch den richtigen Ansprechpartner gefunden.
Es ist definitiv für Beamte wie auch zivile Angestellte möglich, als Reservist beordert zu sein. Der entsprechende Kontaktmann mit dem ich heute im KarrC gesprochen habe, nimmt entsprechende Anträge an. Voraussetzung ist logischerweise entweder bereits gedient zu haben, oder die ASA I zu absolvieren.

Weiterhin sei es sinnvoll bereits Kontakt zu einer möglichen Einheit zu haben, bei der man seine Übungen absolvieren möchte. Weiterhin ist selbstverständlich Voraussetzung, dass der Dienstherr dies befürwortet und unterstützt. Antwort nach dem Sinn ist wie beschrieben: Bei Interesse an langfristigem Engagement in Einsätzen einen guten Ausbildungsstand aufzubauen bzw. zu erhalten. Konkrete Beorderungen für die Übungen laufen dann in meinem Fall wieder über das BAPersBw. Für die dauer von Wehrübungen bzw. Einsätzen ist es möglich, die private KV auf Anwartschaft zu stellen und truppenärztliche Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Bitte nagelt mich nicht auf Details fest, da ich oben genanntes erst in einigen Monaten anzugehen plane, habe ich nicht bis ins letzte nachgefragt, mir ging es erstmal um die grundsätzliche Möglichkeit.
Autor: justice005
« am: 31. Januar 2017, 17:43:53 »

Ich bezweifle, dass tatsächlich viele RB beordert sind, kann das aber jetzt nicht verifizieren, daher lasse ich das mal so stehen. Werde mich mal demnächst erkundigen, wenn ich mal wieder einen RB treffe. Bin mir aber ziemlich sicher, dass eine Beorderung keine Voraussetzung für einen Einsatz ist. Daher stellt sich die Frage nach dem Sinn einer Beorderung.

Zitat
Im normalen Alltag sind die dann als RB/RL im Dienstgrad RR bis RD in den Stäben/Schulen beschäftigt.

RB sind in den Stäben zum Teil bis zum Dienstgrad Direktor (B3) beschäftigt. Soviel ist jedenfalls mal sicher.
Autor: miguhamburg1
« am: 31. Januar 2017, 09:38:38 »

Lieber Justice, zumindest die TrPsych sind allesamt - bei entsprechender Tauglichkeit - auf "ihren V-Dienstposten als Reservisten im Dienstgrad Oberstleutnant/Fregattenkapitän beordert. Das trifft ebenfalls für viele RB/RL TrS zu, denn die finden sich als RBStOffz in den SollOrg bis zur Brigadeebene hinab als V-Dienstposten. Im normalen Alltag sind die dann als RB/RL im Dienstgrad RR bis RD in den Stäben/Schulen beschäftigt.
Autor: justice005
« am: 31. Januar 2017, 06:10:17 »

Zitat
Wobei man der Klarheit zuliebe ergänzen sollte, dass es RB (mil) bei der Bundeswehr nicht gibt, demnach der Zusatz (ziv) sich erübrigt.

Naja, es gibt da noch die StOffz-R, mit denen man manchmal die RB (Beamte) verwechseln kann.

Sind eigentlich RB, Psychologen etc. tatsächlich im Grundbetrieb beordert? Für eine Heranziehung zur Besonderen Auslandsverwendung ist doch im Grunde gar keine Beorderung im Grundbetrieb notwendig, oder? Die können doch auch ohne Beorderung in den Einsatz gehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt ist. Und auch für die einsatzvorbereitenden Wehrübungen braucht man doch als Beamter nicht zwingend eine Beorderung, oder?

Autor: Getulio
« am: 30. Januar 2017, 23:39:42 »

As I said, möchte ich meinen. Wobei man der Klarheit zuliebe ergänzen sollte, dass es RB (mil) bei der Bundeswehr nicht gibt, demnach der Zusatz (ziv) sich erübrigt.
Autor: miguhamburg1
« am: 30. Januar 2017, 23:16:35 »

Beamte der "truppennahen Wehrverwaltung" sind regelmäßig auch auf V-Dienstposten beordert, die durch niemand anderen besetzt werden können, der nicht für diese Funktion ausgebildet ist. Da nicht jeder Verband mehr einen V-Dienstposten Truppenverwaltungsoffizier in den SollOrg hat, sondern diese Dienstposten mittlerweile auf Divisions- und Korpsebene beschränkt sind, ist die Anzahl der Beorderten insgesamt überschaubar. Aus diesem Kreis werden die Angehörigen der EinsWehrVerw in erster Linie auch in die Einsätze geschickt. Bei den TrPsych ist es einfacher, denn die sind allesamt auf den entsprechenden V-DP ihrer Bedarfsträger beordert. Bei den RB (zivil) verhält es sich vergleichbar.
Autor: Getulio
« am: 30. Januar 2017, 22:38:29 »

Meines Wissens ist eine Beorderung bei Personal der Bundeswehrverwaltung regelmäßig nicht vorgesehen - die werden ja auch im V-Fall auf ihren Dienstposten gebraucht.

Zumindest ist eine Beorderung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Näheres wäre ggf. mit dem Dienstherrn zu klären.

Grundsätzlich ausgeschlossen habe ich auch nicht geschrieben, nur regelmäßig nicht vorgesehen (außer bei Katalogpersonal). D.h., wenn der Chef mitspielt, kann das was werden, wenn man in den Einsatz geht, wird es was werden. Aber erzwingen können gegen Widerstände wird man es eher nicht.
Autor: KlausP
« am: 30. Januar 2017, 22:34:52 »

Ich weiss nicht ob das noch so ähnlich ist (vermute aber eher nicht), aber mein Leiter Truppenverwaltung war im Bataillon als TrVerwOffz mit der Dotierung Hptm beordert.
Autor: 12345678
« am: 30. Januar 2017, 22:34:36 »

Meines Wissens ist eine Beorderung bei Personal der Bundeswehrverwaltung regelmäßig nicht vorgesehen - die werden ja auch im V-Fall auf ihren Dienstposten gebraucht.

Zumindest ist eine Beorderung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Näheres wäre ggf. mit dem Dienstherrn zu klären.
Autor: Getulio
« am: 30. Januar 2017, 22:25:08 »

Weder noch, wobei eine gewisse Regelmäßigkeit bei beorderten Reservisten wie bereits erwähnt erwartet wird.

Meines Wissens ist eine Beorderung bei Personal der Bundeswehrverwaltung regelmäßig nicht vorgesehen - die werden ja auch im V-Fall auf ihren Dienstposten gebraucht.
Autor: 12345678
« am: 30. Januar 2017, 22:13:32 »

- Werde ich für Übungen vom Dienst freigestellt?

Im Prinzip ja, d. h. es ist bei Beamten m. W. allgemeine Praxis, dass die für Wehrübungen geltende Regelung des § 9 Abs. 2 ArbPlSchG auch bei RDL sinngemäß angewandt wird, wobei die Weisungslage/Interpretion wohl je nach Dienstherrn/Vorgesetzten etwas anders sein kann, da RDL im Wortsinne ja keine Wehrübungen sind (die es ja nur noch im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall gibt). Im Zweifel empfiehlt sich eine Nachfrage beim zuständigen Vorgesetzten bzw. bei der Personalabteilung.

Mein Dienstgrad orientiert sich ja an meiner Besoldungsgruppe - werde ich als Reservist auch automatisch "befördert", wenn ich in der Zwischenzeit eine höhere Besoldungsgruppe erreiche?

Grundsätzlich nein, und grundsätzlich orientiert sich der Dienstgrad auch nicht an der Besoldungsgruppe, von der hier bereits erwähnten Ausnahme abgesehen.

Welche Pflichten gehen mit der Reservisteneigenschaft einher?

Ausserhalb einer RDL/DVag grundsätzlich keine, abgesehen von einigen Verhaltensregeln, wobei für Offiziere und Unteroffiziere insbesondere die nachwirkenden Pflichten gemäß § 17 Abs. 3 SG relevant sind (achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten), was ja aber für Beamte im Ergebnis ohnehin gilt, auch wenn sie keine Reservisten sind.  ;)

Muss ich an jedem vorgesehenen Auslandseinsatz oder nur regelmäßig an Übungen teilnehmen?

Weder noch, wobei eine gewisse Regelmäßigkeit bei beorderten Reservisten wie bereits erwähnt erwartet wird.
Autor: Getulio
« am: 30. Januar 2017, 21:38:30 »

Jup, Reservistenverband ist definitiv die falsche Adresse. Je nach Dienststelle geht aber was hinsichtlich z.B. Teilnahme an IGF/KLF, ASA I und II. Ansonsten halt bei konkreter Planung für den Einsatz.
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