Autor: Tasty
« am: 14. Februar 2017, 10:12:19 »Die Verpflegung auf Lehrgängen ist aber ja nicht kostenlos, hat das keine Auswirkung?
Doch natürlich hat das Auswirkungen. Nicht auf's Trennungsgeld, wohl aber auf die steuerrechtlich geltend zu machenden Verpflegungsmehraufwendungen. Denn steuerlich greift die Kürzung nur dann, wenn der Arbeitgeber Dir kostenlos Mahlzeiten stellt bzw. Du Dich auf seine Kosten verpflegen kannst oder könntest.
Wenn der Arbeitgeber lediglich eine Kantine zur Verfügung stellt, in der Verpflegung mindestens zum Sachbezugswert (oder teurer) käuflich erworben werden kann, dann greift die Kürzung natürlich nicht. Denn dann hast Du ja Aufwendungen - ob nun Kantinenpreise, Restaurant oder Selbstverpflegung spielt keine Rolle.