Autor: LwPersFw
« am: 22. Januar 2018, 14:05:23 »Es wird ja auch nicht das gesamte Eiknkommen aus der Ausbildung von den ÜG abgezogen.
Bei einer BFD-geförderten Maßnahme erhöhen sich die ÜG von 75 % auf 90 %. Wird aus der Ausbildung ein Einkommen von mehr als
15 % erzielt, vermindern sich die ÜG wieder um 15 % auf 75 %.
Die ÜG werden daher lediglich um 15 % gemindert, egal um wieviel die 15 %-Grenze überschritten wird.
Bitte die Unterschiede in den Rechtsnormen beachten...
Für Soldaten, die dem neuen "BfD-Recht" unterliegen gilt:
"(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; ( ... ) Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag gewährt wird, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats.
Einkünfte auf Grund einer geförderten Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet."
Für Soldaten, die dem alten "BfD-Recht" unterliegen, finden die Bestimmungen des § 102 SVG Anwendung.
Da der TE von 18 Monaten Bezugsdauer der ÜG und 100 % schreibt... wäre dies das neue Recht.
Das passt aber nicht zu den von ihm genannten 15 % ... das ist altes Recht...
Hier sollte nochmal mit dem BfD-Berater gesprochen werden...