Na ja, so "erheblich" ist diese Hürde in der Praxis nicht, weil das eben das "klassische" Streifenszenario und der Schutz der angesprochenen Rechtsgüter ja der Zweck eines MSB ist: Unbekannte, mutmaßlich unberechtigte Person wird im MSB oder z.B. beim Überschreiten der Einfriedung eines MSB angetroffen. Die Person wird angerufen und zum Stehenbleiben aufgefordet und versucht sich einer angedachten Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Und schon sind wir direkt in der Androhung des Schusswaffengebrauchs bzw. der Anwendung des Schusswaffengebrauchs.
Diese Hürde ist also so ziemlich fast genau so schnell überschritten, wie jemand über den Zaun kommt.
Die von mir zitierte Hürde gilt für den Schusswaffengebrauch unabhängig von einem MSB, sprich, im "zivilen Teil" der Republik.
Und hier will ich als Gesetzgeber ja nicht (überspitzt) "wild um sich schießende" Uniformträger, insbesondere da Bw im Inland ja schon generell ein heikles Thema ist.
Das Konvoi-Szenario im Inland dürfte z.B. darunter fallen, während der Fahrt lässt sich ja schlecht ein MSB einrichten, bei nem Halt natürlich schon.
Wenn es um einen MSB, z.B. eine Kaserne geht, hast Du natürlich Recht, dann ist die Hürde sehr viel niedriger. Hier greifen dann aber auch die anderen Nummern.
F_K:
Wenn jemand nen Sack Kartoffeln von nem Bundeswehr-LKW klaut (außerhalb einem MSB), ist das "einfacher Diebstahl".
Ich bin mir aber sicher, dass Du da den scharfen Schuss vor nem deutschen Gericht nicht rechtfertigen können wirst.
Wenn es um Waffen geht sind die Hürden auch schon wieder genommen.
Sind Schusswaffen im Spiel, greift z.B. §13 (1) 1 d) UZwGBw "[...]Beseitigung eines Wehrmittels[...]".
Oder die Gefahr, dass der Verdächtige selbst Schusswaffen einsetzt, in §13 (1) 1 b) UZwGBw "[...]Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen[...]"
Nach letzterem Punkt darf aber auch die Polizei wieder zur Waffe greifen.
Ich gebe Dir auch Recht, dass einem Wachsoldaten in aller Regel nicht die feingliedrigen Eskalationsstufen/"milderen Mittel" zur Verfügung stehen, wie einem entsprechend ausgestatteten Polizisten oder Feldjäger.
Dem entsprechend ausgestatteten Feldjäger oder Polizeibeamten steht hier mehr zur Verfügung als dem Wachsoldaten.
Ich denke wir sind uns da insgesamt einig, ich wollte hier aber nochmal die entsprechenden Rechtsgrundlagen hinterlegen. Behauptungen ohne Belege gibt's im Internet mehr als genug