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Zitat von: didi62 am 23. Februar 2018, 11:53:01
Da Sie nach Ihrer Auskunft TG-Empfänger sind, liegt wohl ein eigener anerkannter Hausstand vor.
Sofern sich dieser NICHT AM DIENSTORT befindet wird kein Steuermehrbetrag erhoben.
Zitat... Tg Empfängnis berechtigt bin ich auch nicht ...
ZitatIch denke darauf wird es hinaus laufen. Danke
Zitat von: KlausP am 22. Februar 2018, 15:17:43
Beschwerderecht war ja wohl auch bei ihnen ein ausführliches Thema in der Grundausbildung (oder was auch immer BA bei der Marine anstelle der GA durchlaufen).
Zitat von: Andi am 22. Februar 2018, 15:19:14Zitat von: ZawBa123 am 22. Februar 2018, 14:15:15
Habe seit Oktober einen genehmigten Heimschläfer und muss trotzdem die Stube bezahlen.
Das musst du, weil du zum Wohnen in der Gemeinschaftsverpflichtung verpflichtet bist.
Warum musst du das? Weil es im § 39 (2) BBesG steht und in der Anlage V BBesG mit dem von dir genannten Betrag festgesetzt ist.
Die 56,50€ sind tatsächlich die Versteuerung deines dir durch die Stube gewährten geldwerten Vorteils.
Beides wirst du nur los, wenn du über 25. bist oder von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit wirst. Letzteres ist aber offenbar nicht möglich.
Gruß Andi
Zitat von: ZawBa123 am 22. Februar 2018, 14:15:15
Habe seit Oktober einen genehmigten Heimschläfer und muss trotzdem die Stube bezahlen.
Zitat von: KlausP am 22. Februar 2018, 15:07:08ZitatDen Heimschläfer hat mein disziplinarvorgesetzter genehmigt
Lehrgangsteilnehmer sind grundsätzlich zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Davon können sie nur auf schriftlichen Antrag durch einen Vorgesetzten mit der Disziplinarbefugnis mindestens eines Bataillonskommandeurs befreit werden.
Was Ihr Disziplinarvorgesetzter da jetzt zu genehmigen hatte entzieht sich meiner Kenntnis, denn wo sich ein zum Wohnen in der GU verpflichteter Soldat in seiner dienstfreien Zeit (z.B. im Rahmen der Ausgangsregelung) aufhält ist ihm selber überlassen und da bedarf es keiner Genehmigung.ZitatWiderspruch habe ich nicht eingelegt, da mir der zaw betreuungsfeldwebel das Blatt wiedergab mit den Worten "sei nicht möglich, wir seien verpflichtet und ende"
Solche Leute mag ich ... wie Fußpilz! Genau das ist nämlich falsch. Sie stellen einen Antrag und haben einen Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Bearbeitung und Entscheidung. Der ZAW-Betreuungsfeldwebel hat da rein gar nichts zu entscheiden! Er hat das zu bearbeiten, seinem Chef zur Stellungnahme vorzulegen und in dessen Auftrag an die für die Entscheidung zuständiige Stelle weiterzuleiten.
ZitatDen Heimschläfer hat mein disziplinarvorgesetzter genehmigt
ZitatWiderspruch habe ich nicht eingelegt, da mir der zaw betreuungsfeldwebel das Blatt wiedergab mit den Worten "sei nicht möglich, wir seien verpflichtet und ende"
Zitat von: KlausP am 22. Februar 2018, 14:25:58
Wer hat den "Heimschläfer" für die Zeit der ZAW denn genehmigt?
Wenn Ihr Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft abgelehnt wurde haben Sie doch eine Rechtsbehelfbelehrung bekommen. Wer hat den Antrag schriftlich abgelehnt? Was ist aus Ihrem Widerspruch/aus Ihrer Beschwerde geworden?