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Zaw Heimschläfer - Abzug der stube

Begonnen von ZawBa123, 22. Februar 2018, 14:15:15

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ZawBa123

Ich bin seit Oktober 17 auf zaw Maßnahme.
OG BA und 24 Jahre alt.
Habe seit Oktober einen genehmigten Heimschläfer und muss trotzdem die Stube bezahlen.
Tg Empfängnis berechtigt bin ich auch nicht und mir kann keiner erklären warum ich die Stube bezahlen muss. Habe versucht mich von der Unterkunft befreien zu lassen und habe eine Ablehnung bekommen Mit der Vorschrift hinten dran bei dem der Paragraph markiert war "zaw Schüler sind zur Beziehung der gemeinschaftsunterkunft verpflichtet." Ich schlafe aber jeden Tag zu Hause, was zudem noch 24 km und 24 km zurpck entfernt ist. Mir wird für die Stube 117,26 abgezogen und zudem wird ein geldwerter Vorteil von 56.50 plus gerechnet, der nach der Lohnsteuer wieder abgezogen wird. Die Sachbearbeiterin sagte mir das sei auch für die Stube. Also wird die Stube extra versteuert? Ich habe lediglich meine Ausrüstung in der stube.
Kann ich das nicht umgehen?

F_K

Du "bezahlst" die Stube nicht - du mietest diese nicht mal.

Es wird lediglich ein geldwerter Vorteil versteuert (und offensichtlich nutzt Du ja auch die Stube, wenn auch nicht zum Schlafen).

KlausP

Wer hat den "Heimschläfer" für die Zeit der ZAW denn genehmigt?

Wenn Ihr Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft abgelehnt wurde haben Sie doch eine Rechtsbehelfbelehrung bekommen. Wer hat den Antrag schriftlich abgelehnt? Was ist aus Ihrem Widerspruch/aus Ihrer Beschwerde geworden?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ZawBa123

Zitat von: KlausP am 22. Februar 2018, 14:25:58
Wer hat den "Heimschläfer" für die Zeit der ZAW denn genehmigt?

Wenn Ihr Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft abgelehnt wurde haben Sie doch eine Rechtsbehelfbelehrung bekommen. Wer hat den Antrag schriftlich abgelehnt? Was ist aus Ihrem Widerspruch/aus Ihrer Beschwerde geworden?

Den Heimschläfer hat mein disziplinarvorgesetzter genehmigt.

Rechtsbehelfbelehrung sagt mir so jetzt erstmal nichts.

Widerspruch habe ich nicht eingelegt, da mir der zaw betreuungsfeldwebel das Blatt wiedergab mit den Worten "sei nicht möglich, wir seien verpflichtet und ende"

KlausP

ZitatDen Heimschläfer hat mein disziplinarvorgesetzter genehmigt

Lehrgangsteilnehmer sind grundsätzlich zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Davon können sie nur auf schriftlichen Antrag durch einen Vorgesetzten mit der Disziplinarbefugnis mindestens eines Bataillonskommandeurs befreit werden.
Was Ihr Disziplinarvorgesetzter da jetzt zu genehmigen hatte entzieht sich meiner Kenntnis, denn wo sich ein zum Wohnen in der GU verpflichteter Soldat in seiner dienstfreien Zeit (z.B. im Rahmen der Ausgangsregelung) aufhält ist ihm selber überlassen und da bedarf es keiner Genehmigung.

ZitatWiderspruch habe ich nicht eingelegt, da mir der zaw betreuungsfeldwebel das Blatt wiedergab mit den Worten "sei nicht möglich, wir seien verpflichtet und ende"

Solche Leute mag ich ... wie Fußpilz! Genau das ist nämlich falsch. Sie stellen einen Antrag und haben einen Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Bearbeitung und Entscheidung. Der ZAW-Betreuungsfeldwebel hat da rein gar nichts zu entscheiden! Er hat das zu bearbeiten, seinem Chef zur Stellungnahme vorzulegen und in dessen Auftrag an die für die Entscheidung zuständiige Stelle weiterzuleiten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ZawBa123

Zitat von: KlausP am 22. Februar 2018, 15:07:08
ZitatDen Heimschläfer hat mein disziplinarvorgesetzter genehmigt

Lehrgangsteilnehmer sind grundsätzlich zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Davon können sie nur auf schriftlichen Antrag durch einen Vorgesetzten mit der Disziplinarbefugnis mindestens eines Bataillonskommandeurs befreit werden.
Was Ihr Disziplinarvorgesetzter da jetzt zu genehmigen hatte entzieht sich meiner Kenntnis, denn wo sich ein zum Wohnen in der GU verpflichteter Soldat in seiner dienstfreien Zeit (z.B. im Rahmen der Ausgangsregelung) aufhält ist ihm selber überlassen und da bedarf es keiner Genehmigung.

ZitatWiderspruch habe ich nicht eingelegt, da mir der zaw betreuungsfeldwebel das Blatt wiedergab mit den Worten "sei nicht möglich, wir seien verpflichtet und ende"

Solche Leute mag ich ... wie Fußpilz! Genau das ist nämlich falsch. Sie stellen einen Antrag und haben einen Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Bearbeitung und Entscheidung. Der ZAW-Betreuungsfeldwebel hat da rein gar nichts zu entscheiden! Er hat das zu bearbeiten, seinem Chef zur Stellungnahme vorzulegen und in dessen Auftrag an die für die Entscheidung zuständiige Stelle weiterzuleiten.

Wir sind ein so genanntes pilotenprojekt. Der Standort dieser zaw existiert erst seit Oktober 2017 und dementsprechend gibt es noch keine große Struktur bzw ist der zaw betreuungsfeldwebel im September 2018 dze und hat auch oft nicht die größte Ahnung. Uns allen fehlen hier die Ansprechpartner für solche besonderen Anliegen. Ich weiss nicjt an wen ich mich wenden soll/kann wenn der zaw feldwebel mir sowas sagt.

KlausP

Ganz einfach - an Ihren Disziplinarvorgesetzten, am besten zusammen mit Ihrer Vertrauensperson. Und wenn der Herr Betreuungsfeldwebel weiter so "kooperativ" auftritt zur Not auch mit einer Beschwerde. Beschwerderecht war ja wohl auch bei ihnen ein ausführliches Thema in der Grundausbildung (oder was auch immer BA bei der Marine anstelle der GA durchlaufen  ;)).
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi

Zitat von: ZawBa123 am 22. Februar 2018, 14:15:15
Habe seit Oktober einen genehmigten Heimschläfer und muss trotzdem die Stube bezahlen.

Das musst du, weil du zum Wohnen in der Gemeinschaftsverpflichtung verpflichtet bist.
Warum musst du das? Weil es im § 39 (2) BBesG steht und in der Anlage V BBesG mit dem von dir genannten Betrag festgesetzt ist.

Die 56,50€ sind tatsächlich die Versteuerung deines dir durch die Stube gewährten geldwerten Vorteils.

Beides wirst du nur los, wenn du über 25. bist oder von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit wirst. Letzteres ist aber offenbar nicht möglich.

Gruß Andi
the rest is silence...

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ZawBa123

Zitat von: Andi am 22. Februar 2018, 15:19:14
Zitat von: ZawBa123 am 22. Februar 2018, 14:15:15
Habe seit Oktober einen genehmigten Heimschläfer und muss trotzdem die Stube bezahlen.

Das musst du, weil du zum Wohnen in der Gemeinschaftsverpflichtung verpflichtet bist.
Warum musst du das? Weil es im § 39 (2) BBesG steht und in der Anlage V BBesG mit dem von dir genannten Betrag festgesetzt ist.

Die 56,50€ sind tatsächlich die Versteuerung deines dir durch die Stube gewährten geldwerten Vorteils.

Beides wirst du nur los, wenn du über 25. bist oder von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit wirst. Letzteres ist aber offenbar nicht möglich.

Gruß Andi

Ich denke darauf wird es hinaus laufen. Danke

ZawBa123

Zitat von: KlausP am 22. Februar 2018, 15:17:43
Beschwerderecht war ja wohl auch bei ihnen ein ausführliches Thema in der Grundausbildung (oder was auch immer BA bei der Marine anstelle der GA durchlaufen  ;)).

BA = bootsmannanwärter

KlausP

ZitatIch denke darauf wird es hinaus laufen. Danke

Wenn Sie Ihre Mögflichkeiten nicht ausschöpfen wollen - bitte, dann kann Ihnen auch keiner helfen. ich jedenfalls würde mich nicht so abwimmeln lassen.
Wie geschrieben, Sie haben einen Rechtsanspruch auf einen ordnungsgemäßen Bescheid auf Ihren Antrag, einschließlich korrekter Nennung der Rechtsgrundlagen und Rechtsbehelfbelehrung. Dann kann man weitersehen. Und der Betreuungsfeldwebel ist nicht berechtigt, Ihren Antrag einfach so zurückzuweisen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

didi62

Da Sie nach Ihrer Auskunft TG-Empfänger sind, liegt wohl ein eigener anerkannter Hausstand vor.
Sofern sich dieser NICHT AM DIENSTORT befindet wird kein Steuermehrbetrag erhoben.

KlausP

Zitat von: didi62 am 23. Februar 2018, 11:53:01
Da Sie nach Ihrer Auskunft TG-Empfänger sind, liegt wohl ein eigener anerkannter Hausstand vor.
Sofern sich dieser NICHT AM DIENSTORT befindet wird kein Steuermehrbetrag erhoben.

Nein, ist er nicht.

Zitat... Tg Empfängnis berechtigt bin ich auch nicht  ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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