Autor: LwPersFw
« am: 25. Juni 2018, 14:04:08 »Unabhängig vom Inhalt der Anfrage im Anhang...
...kann man hier ein Beispiel sehen, wie es aussieht, wenn die Bundesregierung eine Unterrichtung - im Einzelfall und ausnahmsweise - verweigert.
Zitat aus der Einführung zur Antwort:
"Vorbemerkung der Bundesregierung
Gegenstand der Fragen 1, 2, 6 und 7 sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren
und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen in diesem konkreten Einzelfall birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten
Methodik, zu spezifischen Fähigkeiten, zur Leitungsfähigkeit und zum Kenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes und von ausländischen
Partnerdiensten bekannt würden.
Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des
Bundesnachrichtendienstes sowie von ausländischen Partnerdiensten gewinnen.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes insbesondere Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich
zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage
in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen.
Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des
Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr erfüllt werden könnte.
Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung
des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen zu Frage 7 birgt in diesem konkreten Einzelfall überdies die Gefahr, dass Einzelheiten
über schutzwürdige Interessen unseres Staates sowie die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Bundeswehr bekannt würden.
Im Hinblick auf die mögliche Gefährdung des Schutzes der deutschen Bevölkerung, im Allgemeinen – und der Angehörigen
der Bundeswehr im Besonderen – die bei Bekanntwerden von Einzelheiten aufgrund der einzigartigen physikalisch- chemischen
und biologischen Eigenschaften der erwähnten Substanzen gegeben wären, hält die Bundesregierung die Informationen
der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit
des Bundesnachrichtendienstes und der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen.
Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen sowie die Kenntnisstände des Bundesnachrichtendienstes
und der Bundeswehr so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern
ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren,
dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen."
...kann man hier ein Beispiel sehen, wie es aussieht, wenn die Bundesregierung eine Unterrichtung - im Einzelfall und ausnahmsweise - verweigert.
Zitat aus der Einführung zur Antwort:
"Vorbemerkung der Bundesregierung
Gegenstand der Fragen 1, 2, 6 und 7 sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren
und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen in diesem konkreten Einzelfall birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten
Methodik, zu spezifischen Fähigkeiten, zur Leitungsfähigkeit und zum Kenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes und von ausländischen
Partnerdiensten bekannt würden.
Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des
Bundesnachrichtendienstes sowie von ausländischen Partnerdiensten gewinnen.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes insbesondere Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich
zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage
in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen.
Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des
Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr erfüllt werden könnte.
Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung
des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich.
Eine Offenlegung der angefragten Informationen zu Frage 7 birgt in diesem konkreten Einzelfall überdies die Gefahr, dass Einzelheiten
über schutzwürdige Interessen unseres Staates sowie die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Bundeswehr bekannt würden.
Im Hinblick auf die mögliche Gefährdung des Schutzes der deutschen Bevölkerung, im Allgemeinen – und der Angehörigen
der Bundeswehr im Besonderen – die bei Bekanntwerden von Einzelheiten aufgrund der einzigartigen physikalisch- chemischen
und biologischen Eigenschaften der erwähnten Substanzen gegeben wären, hält die Bundesregierung die Informationen
der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit
des Bundesnachrichtendienstes und der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen.
Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen sowie die Kenntnisstände des Bundesnachrichtendienstes
und der Bundeswehr so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern
ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren,
dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen."