Autor: Goschi
« am: 08. November 2018, 10:21:10 »Ich hole das Thema nochmal kurz ans Tageslicht, um wie versprochen für eventuell folgende Fragesuchende eine Antwort zu verfassen.
In meinem Fall sind die pol. Datenbanken (INPOL / POLAS) fehl, d.h. keine Eintragung.
Ich habe Einblick in meinen Auszug BZR erwünscht, auch hier keine Eintragung.
Findet sich kein Eintrag im BZR Auszug, ist man folglich Strafrechtlich auch nicht in Erscheinung getreten (bei Einstellung eines Strafbefehls ggn. Auflage allerdings ja sowieso nicht).
Also war es in meinem Fall so, dass eine Einstellung des Strafbefehls (fahrl. Körperverl.) gegen Auflage weder im Führungszeugnis, noch im BZR hinterlegt ist (allerdings auch mit 3,5 Jahren vergangener Zeit).
In meinem Fall sind die pol. Datenbanken (INPOL / POLAS) fehl, d.h. keine Eintragung.
Ich habe Einblick in meinen Auszug BZR erwünscht, auch hier keine Eintragung.
Findet sich kein Eintrag im BZR Auszug, ist man folglich Strafrechtlich auch nicht in Erscheinung getreten (bei Einstellung eines Strafbefehls ggn. Auflage allerdings ja sowieso nicht).
Also war es in meinem Fall so, dass eine Einstellung des Strafbefehls (fahrl. Körperverl.) gegen Auflage weder im Führungszeugnis, noch im BZR hinterlegt ist (allerdings auch mit 3,5 Jahren vergangener Zeit).