Autor: LwPersFw
« am: 23. November 2018, 12:29:33 »Genau so ist es.
Ist bei mir genauso, ich war SAZ12 und habe alles Erschöpft, nun bin ich SAZ 25 und habe kein weiteren Anspruch mehr, d.h. wenn du Freitag entlassen wirst musst du Montag ein neuen Job haben, sonst musst zum Amt und dich Arbeitslos melden.
Was du noch erhältst, ist das 6 Fache deines letzten Gehaltes , da sich dies weiter erhöht bis SAZ25.
Aktuelle Version des § 13a SVG
(1)
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits
+ Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
+ freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes,
+ freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder
+ Dienst als Soldat auf Zeit geleistet,
bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.
Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses
+ Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder
+ das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat.
Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.
Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.
Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.
(2)
Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für Maßnahmen der
schulischen oder beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung und sind die Ansprüche auf
Förderung der schulischen und beruflichen Bildung erfüllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang von höchstens
sechs Monaten gewährt werden. Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.