Autor: LwPersFw
« am: 19. Januar 2019, 18:14:40 »
.... In der Verwaltungsvorschrift zum BBesG finde ich dazu auch nichts.
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz
(BBesGVwV)
Abschnitt 3
Familienzuschlag
39
Zu § 39 – Grundlage des Familienzuschlages
Allgemeines
1Erfahrungsgemäß verändern sich im Laufe der Zeit persönliche Verhältnisse, die Ansprüche auf Familienzuschlag begründen. 2Zwar sind die Besoldungsempfänger verpflichtet, Änderungen anzuzeigen, die Auswirkungen auf die Familienzuschläge haben können, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies immer automatisch beachtet wird. 3Um Überzahlungen bei der Gewährung von Familienzuschlägen nach den §§ 39 bis 41 soweit als möglich zu vermeiden, sind regelmäßige Überprüfungen vorzunehmen. 4Es gelten die im Folgenden genannten regelmäßigen Fristen für die Überprüfung des Fortbestandes der Anspruchsvoraussetzungen:
39.0.1
1In Abständen von einem Jahr:
– Der Fortbestand einer Unterhaltsverpflichtung aus der geschiedenen oder aufgehobenen Ehe oder der aufgehobenen Lebenspartnerschaft (§ 40 Absatz 1 Nummer 3),
- das weitere Vorliegen der Voraussetzungen bei Aufnahme eines Kindes, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder einer anderen Person in die Wohnung (§ 40 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative).
39.0.2
1In Abständen von drei Jahren:
– Das Vorliegen einer Konkurrenzsituation bei verheirateten oder verpartnerten Besoldungsempfängern (§ 40 Absatz 4) durch Frage nach dem Arbeitgeber des Ehegatten oder Lebenspartners,
- das Vorliegen einer Konkurrenzsituation in Bezug auf die kinderbezogenen Familienzuschläge (§ 40 Absatz 2, 3 und 5).
2Diese Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn Besoldungsempfänger selbst das Kindergeld für das jeweilige Kind erhalten. 3Erhält der Einzelne kein Kindergeld, ist er darüber zu unterrichten, dass der Anspruch entfallen kann, wenn der Kindergeldbezieher zu einem anderen Arbeitgeber wechselt. 4Es ist in diesen Fällen zu prüfen, ob der neue Arbeitgeber möglicherweise dem öffentlichen Dienst im Sinne von § 40 Absatz 6 zuzurechnen ist und familienbezogene Bezahlungselemente gewährt.
39.0.3
1Die regelmäßigen Überprüfungen befreien die Besoldungsempfänger nicht von der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Gewährung der Familienzuschläge zahlungserheblich sein können. 2Wird bei Routineüberprüfungen, aber auch im Zusammenhang mit Änderungsanzeigen festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist stets der Zeitpunkt des Wegfalls festzustellen, damit die jeweilige Gewährung ab dem zutreffenden Zeitpunkt aufgehoben werden kann.
39.0.4
1Neben der turnusgemäßen Überprüfung nach den vorstehenden Fristen sind auch anlassbezogene Überprüfungen erforderlich. 2So kann z. B. eine angezeigte Wohnsitzänderung mit einer Änderung des Familienstandes einhergehen. 3Es ist stets erforderlich, alle für die Zahlung der Familienzuschläge erforderlichen Tatsachen zu erheben und umfassend zu dokumentieren. 4Dazu gehört z. B. auch die Anfertigung von Telefonvermerken nach telefonischer Nachfrage über zahlungserhebliche Sachverhalte.
39.0.5
1Mit der Einstellung hat der Besoldungsempfänger eine Erklärung zum Familienzuschlag abzugeben. 2Wird dem Besoldungsempfänger ein Fragebogen übersandt, um zu überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen (Erklärung zum Familienzuschlag), ist er verpflichtet, diesen ausgefüllt, gegebenenfalls unter Beifügung von Nachweisen, zurückzureichen. 3Werden die erforderlichen Angaben nicht gemacht, sind die entsprechenden Teile des Familienzuschlags bis zur Nachholung der Mitwirkung nicht zu zahlen."
Aus diesen Formulierungen erkennt man, dass es nicht nur um zukünftige Zeiträume geht, sondern auch um die Zeiträume seit der letzten Überprüfung.